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256 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
StR
31
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
Juli
gemäß
§
entsprechend
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
6
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
wird
Verfahren
eingestellt
hat
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
tragen
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
eingelegten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
hat
Bestand
.
Bezüglich
Verurteilung
Grunde
liegenden
Anklageschrift
14
.
Januar
fehlt
wirksamen
Eröffnungsbeschluss
Strafkammer
Eröffnung
Hauptverfahrens
Zulassung
Anklage
gesetzlich
vorgesehenen
Besetzung
Berufsrichtern
Ausschluss
Schöffen
entschieden
hat
vgl.
BGHSt
269
;
Beschluss
28
.
August
.
Amts
beachtende
Verfahrenshindernis
führt
Fall
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Einstellung
Verfahrens
.
Teileinstellung
führt
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
eingestellten
Fall
verhängten
Einzelstrafe
.
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
bleibt
unberührt
.
Senat
schließt
Anbetracht
verbleibenden
Einzelstrafen
Wegfall
eingestellte
Tat
verhängten
Einzelstrafe
Ausspruch
maßvolle
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt
hat
.
ist
erkannte
Gesamtstrafe
auch
angemessen
Sinne
§
Abs.
.
Frage
etwaigen
Fortsetzung
Verfahrens
Hinblick
eingestellten
Fall
Beachtung
Verschlechterungsverbots
verweist
Senat
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
vgl.
auch
Hanack
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
18
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Kuckein
RiBGH
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben