BESCHLUSS StR 31 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 Juli gemäß § entsprechend Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 6 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fall Urteilsgründe verurteilt worden ist . Insoweit wird Verfahren eingestellt hat Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten tragen ; Schuldspruch geändert Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat übrigen Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen eingelegten Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schuldspruch Fall Urteilsgründe hat Bestand . Bezüglich Verurteilung Grunde liegenden Anklageschrift 14 . Januar fehlt wirksamen Eröffnungsbeschluss Strafkammer Eröffnung Hauptverfahrens Zulassung Anklage gesetzlich vorgesehenen Besetzung Berufsrichtern Ausschluss Schöffen entschieden hat vgl. BGHSt 269 ; Beschluss 28 . August . Amts beachtende Verfahrenshindernis führt Fall Aufhebung angefochtenen Urteils Einstellung Verfahrens . Teileinstellung führt Änderung Schuldspruchs Wegfall eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe . Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt . Senat schließt Anbetracht verbleibenden Einzelstrafen Wegfall eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe Ausspruch maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat . ist erkannte Gesamtstrafe auch angemessen Sinne § Abs. . Frage etwaigen Fortsetzung Verfahrens Hinblick eingestellten Fall Beachtung Verschlechterungsverbots verweist Senat Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts vgl. auch Hanack 25 . Aufl . § Rdn . 18 ; Kuckein KK . Aufl . § Rdn . jeweils m.w . . Kuckein RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben