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483 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
Juli
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Entscheidung
Revisionsgerichts
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
widerstandsunfähigen
Person
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Verteidiger
Untersuchungshaft
befindlichen
Angeklagten
Urteil
fristgerecht
Revision
eingelegt
Rechtsmittel
ebenso
begründet
hatte
hat
Angeklagte
Landgericht
dort
22
.
März
eingegangenen
Schreiben
folgende
Erklärung
abgegeben
:
bitte
Revision
Antrag
ziehen
.
Landgericht
ließ
Schreiben
23
.
März
Justizvollzugsanstalt
Angeklagten
nachfragen
Erklärung
aufzufassen
sei
Verteidiger
eingelegte
Revision
zurücknehmen
wolle
bewußt
sei
Urteil
rechtskräftig
sei
mehr
angefochten
werden
könne
.
24
.
März
antwortete
Angeklagte
folgt
:
Schreiben
gelesen
;
Ausbildung
machen
möchte
lege
Revision
will
Urteil
rechtskräftig
wird
.
Anwalt
habe
auch
geschrieben
.
weiteren
Schreiben
29
.
März
Landgericht
einging
bat
klagte
Genehmigung
Verlegung
bezeichnete
Justizvollzugsanstalt
dort
Ausbildung
beginnen
.
Schreiben
14
.
April
teilte
Verteidiger
Angeklagten
nunmehr
Landgericht
Mandant
habe
Rücksprache
erklärt
Rechtsmittel
zurücknehmen
wolle
.
hat
Angeklagte
Erklärung
19
.
April
angeschlossen
.
Beschluß
22
.
April
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
22
.
März
eingegangene
schriftliche
Erklärung
Revision
wirksam
zurückgenommen
hat
Kosten
zurückgenommenen
Rechtsmittels
auferlegt
.
Entscheidung
enthält
Rechtmittelbelehrung
Beschluß
§
Abs.
dort
vorgesehenen
Frist
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Revisionsgerichts
gestellt
werden
kann
.
Angeklagte
hat
Verteidiger
Schreiben
4
.
Mai
30
.
April
zugestellten
Beschluß
Entscheidung
Revisionsgerichts
beantragt
.
II
.
Antrag
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Wird
Wirksamkeit
Revisionsrücknahme
Verfahrensbeteiligten
Zweifel
gezogen
so
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Sache
Revisionsgerichts
feststellende
Klärung
treffen
vgl.
nur
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
m.w
.
NStZ
Kuckein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Zwar
wird
Auffassung
vertreten
Eingang
Akten
Rechtsmittelgericht
insoweit
Zuständigkeit
geben
ist
vgl.
Hanack
25
.
Aufl
.
Rdn
.
;
ebenso
wohl
auch
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
Rdn
.
;
vgl.
auch
BGHSt
.
auch
dann
gelten
kann
Verfahrensbeteiligten
Wirksamkeit
Rücknahme
bereits
Zweifel
gezogen
worden
war
mag
dahinstehen
.
Jedenfalls
ist
Entscheidung
Fortbestehen
Streites
Rechtsmittelgericht
abschließenden
Entscheidung
Wirksamkeit
Rechtsmittelrücknahme
berufen
.
Entscheidung
Revisionsverfahren
Landgericht
ausgeht
analoger
Anwendung
§
Abs.
entsprechenden
fristgebundenen
Antrag
voraussetzt
aber
Entscheidung
Revisionsgerichts
formlos
Einhaltung
Frist
herbeigeführt
werden
kann
bedarf
hier
Entscheidung
Antrag
Angeklagten
§
Abs.
vorgesehenen
Wochenfrist
Landgericht
eingegangen
ist
.
2
.
Revision
ist
wirksam
zurückgenommen
.
Rücknahme
konnte
eigenes
Schreiben
Angeklagten
erfolgen
Rücknahme
Rechtsmittels
Formerfordernisse
gelten
Einlegung
vgl.
NStZ-RR
.
Angeklagte
hat
Schreiben
22
.
März
Landgericht
einging
deutlich
Ausdruck
gebracht
Rechtsmittel
weitergeführt
werden
soll
weitere
Prüfung
Falles
wünscht
.
Rücknahmewillen
hat
eingehender
Belehrung
Wirkung
Folgen
Rücknahme
weiteres
Schreiben
24
.
März
bestätigt
.
Anhaltspunkte
Angeklagte
unzureichender
Deutschkenntnisse
Sinn
Erklärungen
noch
Inhalt
Belehrung
verstanden
hat
bestehen
.
Angeklagte
ist
geboren
hat
hier
Hauptschulabschluß
erlangt
.
Rücknahmeerklärung
ist
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
vgl
nur
Nachweise
aaO
Rdn
.
.
Fall
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
Rücknahmeerklärung
angenommen
werden
könnte
vgl.
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
liegt
ersichtlich
.
Feststellung
Landgerichts
Angeklagte
Revision
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
24
November
wirksam
zurückgenommen
hat
hat
Bewenden
.
Sost-Scheible