BESCHLUSS 20 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 Juli beschlossen : Antrag Angeklagten Entscheidung Revisionsgerichts wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch widerstandsunfähigen Person Freiheitsstrafe verurteilt . Verteidiger Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten Urteil fristgerecht Revision eingelegt Rechtsmittel ebenso begründet hatte hat Angeklagte Landgericht dort 22 . März eingegangenen Schreiben folgende Erklärung abgegeben : bitte Revision Antrag ziehen . Landgericht ließ Schreiben 23 . März Justizvollzugsanstalt Angeklagten nachfragen Erklärung aufzufassen sei Verteidiger eingelegte Revision zurücknehmen wolle bewußt sei Urteil rechtskräftig sei mehr angefochten werden könne . 24 . März antwortete Angeklagte folgt : Schreiben gelesen ; Ausbildung machen möchte lege Revision will Urteil rechtskräftig wird . Anwalt habe auch geschrieben . weiteren Schreiben 29 . März Landgericht einging bat klagte Genehmigung Verlegung bezeichnete Justizvollzugsanstalt dort Ausbildung beginnen . Schreiben 14 . April teilte Verteidiger Angeklagten nunmehr Landgericht Mandant habe Rücksprache erklärt Rechtsmittel zurücknehmen wolle . hat Angeklagte Erklärung 19 . April angeschlossen . Beschluß 22 . April hat Landgericht festgestellt Angeklagte 22 . März eingegangene schriftliche Erklärung Revision wirksam zurückgenommen hat Kosten zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt . Entscheidung enthält Rechtmittelbelehrung Beschluß § Abs. dort vorgesehenen Frist Antrag gerichtliche Entscheidung Revisionsgerichts gestellt werden kann . Angeklagte hat Verteidiger Schreiben 4 . Mai 30 . April zugestellten Beschluß Entscheidung Revisionsgerichts beantragt . II . Antrag hat Sache Erfolg . 1 . Wird Wirksamkeit Revisionsrücknahme Verfahrensbeteiligten Zweifel gezogen so ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Sache Revisionsgerichts feststellende Klärung treffen vgl. nur Abs. Satz Rechtsmittelverzicht m.w . NStZ Kuckein KK . Aufl . Rdn . . Zwar wird Auffassung vertreten Eingang Akten Rechtsmittelgericht insoweit Zuständigkeit geben ist vgl. Hanack 25 . Aufl . Rdn . ; ebenso wohl auch Meyer-Goßner 47 . Aufl . Rdn . ; vgl. auch BGHSt . auch dann gelten kann Verfahrensbeteiligten Wirksamkeit Rücknahme bereits Zweifel gezogen worden war mag dahinstehen . Jedenfalls ist Entscheidung Fortbestehen Streites Rechtsmittelgericht abschließenden Entscheidung Wirksamkeit Rechtsmittelrücknahme berufen . Entscheidung Revisionsverfahren Landgericht ausgeht analoger Anwendung § Abs. entsprechenden fristgebundenen Antrag voraussetzt aber Entscheidung Revisionsgerichts formlos Einhaltung Frist herbeigeführt werden kann bedarf hier Entscheidung Antrag Angeklagten § Abs. vorgesehenen Wochenfrist Landgericht eingegangen ist . 2 . Revision ist wirksam zurückgenommen . Rücknahme konnte eigenes Schreiben Angeklagten erfolgen Rücknahme Rechtsmittels Formerfordernisse gelten Einlegung vgl. NStZ-RR . Angeklagte hat Schreiben 22 . März Landgericht einging deutlich Ausdruck gebracht Rechtsmittel weitergeführt werden soll weitere Prüfung Falles wünscht . Rücknahmewillen hat eingehender Belehrung Wirkung Folgen Rücknahme weiteres Schreiben 24 . März bestätigt . Anhaltspunkte Angeklagte unzureichender Deutschkenntnisse Sinn Erklärungen noch Inhalt Belehrung verstanden hat bestehen . Angeklagte ist geboren hat hier Hauptschulabschluß erlangt . Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich unanfechtbar . . vgl nur Nachweise aaO Rdn . . Fall ausnahmsweise Unwirksamkeit Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte vgl. KK . Aufl . Rdn . liegt ersichtlich . Feststellung Landgerichts Angeklagte Revision Urteil Landgerichts Kaiserslautern 24 November wirksam zurückgenommen hat hat Bewenden . Sost-Scheible