You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

477 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
12
.
Februar
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Diebstahls
verurteilt
wurde
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Diebstahls
Fällen
vorsätzlichen
Fahrerlaubnis
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
Fällen
Diebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Verfahren
ist
Tat
einzustellen
Verfahrensvoraussetzung
fehlt
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Angeklagten
unbegründet
.
1
.
Beschränkung
Rechtsmittels
Rechtsfolgenausspruch
ist
wirksam
.
gilt
auch
Tat
Urteilsgründe
Bewertung
Trick-)Diebstahl
Landgericht
vorgenommen
hat
beruht
vollständigen
widerspruchsfreien
Feststellungen
vgl.
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
.
Läge
Ansicht
Generalbundesanwalts
Tatsachengrundlage
Betrug
würde
bloßen
Subsumtionsfehler
handeln
.
steht
indes
Wirksamkeit
Revisionsbeschränkung
vgl.
Urteil
1
.
März
juris
.
]
;
Meyer-Goßner
aaO
.
.
Senat
ist
beantragten
Schuldspruchberichtigung
gehindert
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
§
.
31
;
KK-Paul
6
.
Aufl
.
.
.
2
.
Verfahren
ist
jedoch
teilweise
einzustellen
Diebstahls
Fall
Urteilsgründe
Strafantrag
gestellt
ist
noch
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
bejaht
hat
.
Fall
Ladendiebstahl
"
Beute
"
Wert
Euro
liegt
Strafantrag
vgl.
auch
Schreiben
Staatsanwaltschaft
16
Juli
.
Ansicht
Strafkammer
hat
Staatsanwaltschaft
aber
auch
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
Anklageerhebung
"
konkludent
bejaht
.
ist
zwar
grundsätzlich
möglich
Regel
bejahen
Umständen
ergibt
vgl.
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Staatsanwaltschaft
hat
Tat
Anklageschrift
auch
anderen
Diebstahlsvorwürfe
ausschließlich
gewerbsmäßigen
Diebstahl
"
Abs.
Satz
StGB
gewürdigt
.
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
hat
ausdrücklich
nur
später
§
ausgeschiedenen
Sachbeschädigung
bejaht
.
liegt
mithin
Staatsanwaltschaft
nur
§
Abs.
StGB
auch
§
StGB
übersehen
hat
vgl.
Fall
Anklage
gefährlicher
Verurteilung
aber
nur
einfacher
"
Körperverletzung
auch
Beschluss
12
.
Dezember
juris
.
]
.
Diebstahl
geringwertiger
Sachen
wirksamer
noch
bestehender
Strafantrag
Bejahung
besonderen
öffentlichen
Interesses
Strafverfolgung
Staatsanwaltschaft
Voraussetzung
entsprechende
Verurteilung
ist
also
positiv
vorliegen
muss
scheidet
Schuldspruch
Diebstahls
schon
dann
vorliegend
Zweifel
bestehen
.
gebotenen
Einstellung
Verfahrens
§
steht
Beschränkung
Rechtsmittels
Rechtsfolgenausspruch
Senat
Vorliegen
Verfahrensvoraussetzungen
Amts
prüfen
hat
.
.
vgl.
etwa
Beschluss
8
.
;
weitere
Nachweise
KK-Kuckein
aaO
§
.
.
Senat
schließt
Verurteilung
Fall
Bemessung
Einzelstrafen
Übrigen
Anordnung
Maßregel
beeinflusst
hat
Tatrichter
verbleibenden
Einzelstrafen
Jahr
Monate
Jahr
Monate
Mal
Jahr
Mal
Monate
Mal
Monate
Tat
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Monate
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
3
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Februar
Übrigen
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
7
.
Juni
dargelegten
Gründen
erfolglos
.
entsprechenden
Verwerfung
§
Abs.
ist
Senat
Fall
Urteilsgründe
betreffenden
Antrag
Generalbundesanwalts
allein
Schuldspruchberichtigung
gehindert
.
.
vgl.
Beschluss
3
.
April
.
Zulässigkeit
wiederholten
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
verweist
Senat
ergänzend
§
StGB
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin