BESCHLUSS 30 Juli Strafsache 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 12 . Februar wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe Diebstahls verurteilt wurde ; Umfang Einstellung fallen Kosten notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Schuldspruch abgeändert Angeklagte Diebstahls Fällen vorsätzlichen Fahrerlaubnis Fällen schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Fällen Diebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Hiergegen richtet Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Verfahren ist Tat einzustellen Verfahrensvoraussetzung fehlt . Übrigen ist Rechtsmittel Angeklagten unbegründet . 1 . Beschränkung Rechtsmittels Rechtsfolgenausspruch ist wirksam . gilt auch Tat Urteilsgründe Bewertung Trick-)Diebstahl Landgericht vorgenommen hat beruht vollständigen widerspruchsfreien Feststellungen vgl. Meyer-Goßner 56 . Aufl . . . Läge Ansicht Generalbundesanwalts Tatsachengrundlage Betrug würde bloßen Subsumtionsfehler handeln . steht indes Wirksamkeit Revisionsbeschränkung vgl. Urteil 1 . März juris . ] ; Meyer-Goßner aaO . . Senat ist beantragten Schuldspruchberichtigung gehindert vgl. Meyer-Goßner aaO § . 31 ; KK-Paul 6 . Aufl . . . 2 . Verfahren ist jedoch teilweise einzustellen Diebstahls Fall Urteilsgründe Strafantrag gestellt ist noch Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung bejaht hat . Fall Ladendiebstahl " Beute " Wert Euro liegt Strafantrag vgl. auch Schreiben Staatsanwaltschaft 16 Juli . Ansicht Strafkammer hat Staatsanwaltschaft aber auch besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung Anklageerhebung " konkludent bejaht . ist zwar grundsätzlich möglich Regel bejahen Umständen ergibt vgl. Fischer StGB 60 . Aufl . . . ist hier Fall . Staatsanwaltschaft hat Tat Anklageschrift auch anderen Diebstahlsvorwürfe ausschließlich gewerbsmäßigen Diebstahl " Abs. Satz StGB gewürdigt . besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung hat ausdrücklich nur später § ausgeschiedenen Sachbeschädigung bejaht . liegt mithin Staatsanwaltschaft nur § Abs. StGB auch § StGB übersehen hat vgl. Fall Anklage gefährlicher Verurteilung aber nur einfacher " Körperverletzung auch Beschluss 12 . Dezember juris . ] . Diebstahl geringwertiger Sachen wirksamer noch bestehender Strafantrag Bejahung besonderen öffentlichen Interesses Strafverfolgung Staatsanwaltschaft Voraussetzung entsprechende Verurteilung ist also positiv vorliegen muss scheidet Schuldspruch Diebstahls schon dann vorliegend Zweifel bestehen . gebotenen Einstellung Verfahrens § steht Beschränkung Rechtsmittels Rechtsfolgenausspruch Senat Vorliegen Verfahrensvoraussetzungen Amts prüfen hat . . vgl. etwa Beschluss 8 . ; weitere Nachweise KK-Kuckein aaO § . . Senat schließt Verurteilung Fall Bemessung Einzelstrafen Übrigen Anordnung Maßregel beeinflusst hat Tatrichter verbleibenden Einzelstrafen Jahr Monate Jahr Monate Mal Jahr Mal Monate Mal Monate Tat Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . 3 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Februar Übrigen ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 7 . Juni dargelegten Gründen erfolglos . entsprechenden Verwerfung § Abs. ist Senat Fall Urteilsgründe betreffenden Antrag Generalbundesanwalts allein Schuldspruchberichtigung gehindert . . vgl. Beschluss 3 . April . Zulässigkeit wiederholten Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt verweist Senat ergänzend § StGB . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin