You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

968 lines
8.2 KiB

NAMEN
8
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
8
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Fall
.
Urteilsgründe
Einzelstrafaussprüchen
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
gestützten
Generalbundesanwalt
teilweise
vertretenen
Rechtsmittel
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
Strafaussprüche
angreift
.
Umfang
hat
Revision
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
verkaufte
jeweils
Gewinn
erzielen
Jahr
Fällen
g
Heroin
Fälle
.
Urteilsgründe
.
Ferner
verkaufte
Ende
August
g
Marihuana
Fall
.
Urteilsgründe
Mitte
September
g
g
Heroin
insgesamt
Fall
.
Urteilsgründe
.
Oktober
übergab
Angeklagte
Amphetamin
Nassgewicht
einkauft
Angeklagte
Gewinn
weiterveräußern
wollte
.
kam
7./8
November
;
erwarb
Amphetamin
Nassgewicht
Trocknung
noch
Gewicht
Wirkstoffanteil
mindestens
ca.
g
Amphetaminbase
aufwies
.
Noch
Übergabe
Amphetamins
Angeklagten
konnte
festgenommen
Amphetamin
sichergestellt
werden
Fall
.
Urteilsgründe
.
29
.
April
erfolgten
Durchsuchung
Reihenhauses
Angeklagten
wurden
insgesamt
Wirkstoffanteil
über
g
sichergestellt
Angeklagten
gewinnbringenden
Verkauf
bestimmt
war
.
Reihenhaus
handelt
zweistöckiges
Zimmer
verfügendes
Gebäude
Angeklagte
wohnte
Söhne
jeweils
eigene
Zimmer
eigene
Bereiche
hatten
strikte
Trennung
Wohnbereiche
bestand
.
Marihuana
befanden
knapp
Kühlschrank
Küche
unteren
Stockwerk
.
Weitere
g
verwahrte
Angeklagte
Eimer
Wohnzimmer
betretenden
Balkon
oberen
Stockwerk
.
Schrank
Wohnzimmer
gut
Meter
Balkon
entfernt
wurden
ferner
Butterflymesser
aufgefunden
;
Balkontür
befand
Fach
Feinwaage
Fall
.
Urteilsgründe
.
2
.
Strafkammer
bewertet
Verhalten
Angeklagten
Fällen
II
.
Urteilsgründe
jeweils
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
entnimmt
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
.
§
Abs.
erörtert
Fälle
.
Fällen
II
.
Urteilsgründe
nimmt
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
bewaffnetes
Handeltreiben
Fall
.
sei
erwiesen
festgestellt
werden
konnte
Butterflymesser
tatsächlich
Teilakts
griffbereit
räumlicher
Nähe
befanden
S.
8)
;
vielmehr
sei
möglich
Aktivitäten
Angeklagten
Bezug
Wohnung
schlichtes
Deponieren
hinausgegangen
seien
.
Letztlich
könne
jedoch
dahinstehen
jedenfalls
subjektive
Tatseite
zweifelsfrei
festgestellt
werden
könne
da
oftmals
gleichzeitige
gemeinsame
Nutzung
Wohnung
Angeklagten
Söhne
Spielraum
Interpretationen
Spekulationen
Zugehörigkeit
Messer
lasse
somit
auch
präsenten
aktuellen
Bewusstseins
Sinne
jederzeitigen
Zugriffsmöglichkeit
Angeklagten
S.
.
3
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
erhobenen
Sachrüge
Fall
.
Urteilsgründe
Strafkammer
rechtsfehlerhaft
Besitz
Angeklagten
Messern
verneint
habe
;
sei
bereits
Lagern
Betäubungsmittel
Teilakt
Handeltreibens
.
Fällen
II
.
Urteilsgründe
vermisst
Prüfung
Abs.
Satz
Nr.
gewerbsmäßiges
Handeln
.
Ferner
beanstandet
Bemessung
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Aussetzung
Bewährung
.
II
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
ist
wirksam
beschränkt
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
Strafaussprüche
.
Zwar
hat
Staatsanwaltschaft
Revisionsbegründung
uneingeschränkte
Aufhebung
Urteils
beantragt
zugleich
Verletzung
sachlichen
Rechts
gerügt
.
Gegenstand
Begründung
ist
Angriffen
Strafaussprüche
allerdings
nur
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
.
Somit
widersprechen
Revisionsantrag
Revisionsbegründung
.
ist
jedoch
Berücksichtigung
Nr.
Abs.
entnehmen
Schuldsprüche
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Unterbleiben
Verfallsentscheidung
Entscheidung
Unterbringung
§
StGB
angegriffen
werden
sollen
.
.
Umfang
hat
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Erfolg
.
1
.
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
geht
Prüfung
objektiven
Tatbestandes
§
Abs.
Nr.
unzutreffenden
Maßstab
.
Verwirklichung
Qualifikationstatbestandes
§
Abs.
Nr.
notwendige
Mitsichführen
Gegenständen
Verletzung
Personen
geeignet
bestimmt
sind
liegt
dann
Täter
gefährliche
Gegenstände
bewusst
gebrauchsbereit
Weise
hat
jederzeit
bedienen
kann
.
genügt
gefährlichen
Gegenstände
Täter
Stadium
Tathergangs
Verfügung
stehen
so
räumlichen
Nähe
befinden
jederzeit
also
nennenswerten
Zeitaufwand
besondere
Schwierigkeiten
bedienen
kann
.
Setzt
Tat
Einzelakten
so
reicht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Tatbestandserfüllung
qualifizierende
Umstand
Mitsichführens
gefährlichen
Gegenstands
nur
Einzelakt
verwirklicht
ist
.
.
;
vgl.
Nachweise
4
.
Aufl
.
.
.
Demgemäß
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
erfüllt
angesehen
worden
Fällen
Handel
treibenden
Täter
Waffe
gefährlicher
Gegenstand
Drogenverkaufsfahrten
Vorratslager
Strecken
Portionieren
griffbereit
Verfügung
stand
selbst
Drogen
Waffe
Gegenstand
haben
Wohnung
übergibt
vgl.
etwa
Beschlüsse
10
.
Juni
NStZ
f.
;
5
.
April
Abs.
Mitsichführen
.
zugrunde
gelegt
hätte
Strafkammer
prüfen
müssen
Angeklagte
Butterflymesser
jedenfalls
Vorrätighaltens
mitführte
vgl.
auch
Beschluss
24
Juli
.
Zwar
stellt
bloße
Aufenthalt
Wohnung
selbst
noch
Teilakt
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Beschluss
24
.
September
NStZ
.
reicht
aber
Täter
zugleich
Betäubungsmittel
Waffe
gefährlichen
Gegenstand
dergestalt
Verwahrung
hält
gleichzeitige
Zugriff
möglich
ist
vgl.
Beschluss
10
.
Dezember
.
hätte
Hinblick
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Balkon
aufbewahrten
Betäubungsmitteln
Wohnzimmerschrank
befindlichen
Butterflymessern
Prüfung
bedurft
.
Auch
Ausführungen
Strafkammer
subjektiven
Tatseite
Abs.
Nr.
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
erfordert
Verwirklichung
Qualifikationstatbestandes
Abs.
Nr.
ausgeführt
Täter
Waffe
gefährlichen
Gegenstand
bewusst
gebrauchsbereit
Weise
hat
Waffe
gefährlichen
Gegenstandes
jederzeit
bedienen
kann
.
liegt
aber
Angeklagten
erst
April
S.
Zeitpunkt
polizeilichen
Durchsuchung
frisch
bezogenen
Wohnung
S.
vorangegangenen
Taten
unmittelbaren
Umfeld
früheren
Wohnung
S.
Nähe
verwahrten
Betäubungsmittel
Butterflymesser
aufgefundenen
Feinwaage
Eigentumsverhältnisse
Messern
ankommt
.
Jedenfalls
hätten
-9-
stände
Erörterung
Rahmen
Beweiswürdigung
subjektiven
Tatseite
bedurft
.
Butterflymesser
Verletzung
Menschen
bestimmt
waren
bedurfte
näheren
Begründung
;
handelt
sogenannte
gekorene
Waffen
.
.
Abs.
Nr.
WaffG
tragbare
Gegenstände
erforderliche
Zweckbestimmung
Verletzung
Personen
weitere
Feststellungen
regelmäßig
Hand
liegt
Beschluss
5
.
April
aaO
.
2
.
Auch
Strafaussprüche
haben
Bestand
.
folgt
Fall
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
bereits
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
Fällen
II
.
beanstandet
Staatsanwaltschaft
Recht
Strafkammer
unterlassen
hat
jeweils
gewerbsmäßiges
Handeln
Angeklagten
prüfen
.
bestand
Generalbundesanwalt
Recht
dargelegt
hat
schon
Handelsmengen
2
.
Halbjahr
hierbei
Angeklagten
erzielten
Gewinne
Senat
Feststellung
Angeklagte
Betäubungsmittel
Fällen
II
.
Urteilsgründe
/Gramm
erworben
Verkäufen
Preis
/Gramm
erzielt
habe
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Erwerb
Veräußerung
bezieht
.
Auch
Fall
.
hält
Bemessung
Einzelstrafe
Überprüfung
stand
Landgericht
Angeklagten
auch
Tat
nähere
Erläuterung
erkennbare
Relevanz
Strafbemessung
zugutehält
Finanzermittlungen
Angeklagten
großen
Gelder
festgestellt
werden
konnten
S.
.
3
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
weist
Senat
Feststellung
genauen
Wirkstoffgehalte
Betäubungsmittel
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Teilrechtskraft
Schuldspruchs
Bindungswirkung
aufgehobener
Feststellungen
entgegensteht
.
4
.
Urteil
weist
durchgreifende
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
§
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender