NAMEN 8 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 8 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Bender Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 17 . Februar Feststellungen aufgehoben Fall . Urteilsgründe Einzelstrafaussprüchen Fällen II . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Sachrüge gestützten Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Rechtsmittel Schuldspruch Fall . Urteilsgründe Strafaussprüche angreift . Umfang hat Revision Erfolg . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte verkaufte jeweils Gewinn erzielen Jahr Fällen g Heroin € Fälle . Urteilsgründe . Ferner verkaufte Ende August g Marihuana € Fall . Urteilsgründe Mitte September g g Heroin insgesamt € Fall . Urteilsgründe . Oktober übergab Angeklagte € Amphetamin Nassgewicht € einkauft Angeklagte Gewinn weiterveräußern wollte . kam 7./8 November ; erwarb Amphetamin Nassgewicht Trocknung noch Gewicht Wirkstoffanteil mindestens ca. g Amphetaminbase aufwies . Noch Übergabe Amphetamins Angeklagten konnte festgenommen Amphetamin sichergestellt werden Fall . Urteilsgründe . 29 . April erfolgten Durchsuchung Reihenhauses Angeklagten wurden insgesamt Wirkstoffanteil über g sichergestellt Angeklagten gewinnbringenden Verkauf bestimmt war . Reihenhaus handelt zweistöckiges Zimmer verfügendes Gebäude Angeklagte wohnte Söhne jeweils eigene Zimmer eigene Bereiche hatten strikte Trennung Wohnbereiche bestand . Marihuana befanden knapp Kühlschrank Küche unteren Stockwerk . Weitere g verwahrte Angeklagte Eimer Wohnzimmer betretenden Balkon oberen Stockwerk . Schrank Wohnzimmer gut Meter Balkon entfernt wurden ferner Butterflymesser aufgefunden ; Balkontür befand Fach Feinwaage Fall . Urteilsgründe . 2 . Strafkammer bewertet Verhalten Angeklagten Fällen II . Urteilsgründe jeweils unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln § Abs. Nr. entnimmt Strafe Strafrahmen § Abs. . § Abs. erörtert Fälle . Fällen II . Urteilsgründe nimmt unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge . bewaffnetes Handeltreiben Fall . sei erwiesen festgestellt werden konnte Butterflymesser tatsächlich Teilakts griffbereit räumlicher Nähe befanden S. 8) ; vielmehr sei möglich Aktivitäten Angeklagten Bezug Wohnung schlichtes Deponieren hinausgegangen seien . Letztlich könne jedoch dahinstehen jedenfalls subjektive Tatseite zweifelsfrei festgestellt werden könne da oftmals gleichzeitige gemeinsame Nutzung Wohnung Angeklagten Söhne Spielraum Interpretationen Spekulationen Zugehörigkeit Messer lasse somit auch präsenten aktuellen Bewusstseins Sinne jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit Angeklagten S. . 3 . Staatsanwaltschaft beanstandet erhobenen Sachrüge Fall . Urteilsgründe Strafkammer rechtsfehlerhaft Besitz Angeklagten Messern verneint habe ; sei bereits Lagern Betäubungsmittel Teilakt Handeltreibens . Fällen II . Urteilsgründe vermisst Prüfung Abs. Satz Nr. gewerbsmäßiges Handeln . Ferner beanstandet Bemessung Einzelstrafen Gesamtstrafe Aussetzung Bewährung . II . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft ist wirksam beschränkt Schuldspruch Fall . Urteilsgründe Strafaussprüche . Zwar hat Staatsanwaltschaft Revisionsbegründung uneingeschränkte Aufhebung Urteils beantragt zugleich Verletzung sachlichen Rechts gerügt . Gegenstand Begründung ist Angriffen Strafaussprüche allerdings nur Schuldspruch Fall . Urteilsgründe . Somit widersprechen Revisionsantrag Revisionsbegründung . ist jedoch Berücksichtigung Nr. Abs. entnehmen Schuldsprüche Fällen II . Urteilsgründe Unterbleiben Verfallsentscheidung Entscheidung Unterbringung § StGB angegriffen werden sollen . . Umfang hat Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Erfolg . 1 . Schuldspruch Fall . Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . Strafkammer geht Prüfung objektiven Tatbestandes § Abs. Nr. unzutreffenden Maßstab . Verwirklichung Qualifikationstatbestandes § Abs. Nr. notwendige Mitsichführen Gegenständen Verletzung Personen geeignet bestimmt sind liegt dann Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit Weise hat jederzeit bedienen kann . genügt gefährlichen Gegenstände Täter Stadium Tathergangs Verfügung stehen so räumlichen Nähe befinden jederzeit also nennenswerten Zeitaufwand besondere Schwierigkeiten bedienen kann . Setzt Tat Einzelakten so reicht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Tatbestandserfüllung qualifizierende Umstand Mitsichführens gefährlichen Gegenstands nur Einzelakt verwirklicht ist . . ; vgl. Nachweise 4 . Aufl . . . Demgemäß sind Voraussetzungen § Abs. Nr. erfüllt angesehen worden Fällen Handel treibenden Täter Waffe gefährlicher Gegenstand Drogenverkaufsfahrten Vorratslager Strecken Portionieren griffbereit Verfügung stand selbst Drogen Waffe Gegenstand haben Wohnung übergibt vgl. etwa Beschlüsse 10 . Juni NStZ f. ; 5 . April Abs. Mitsichführen . zugrunde gelegt hätte Strafkammer prüfen müssen Angeklagte Butterflymesser jedenfalls Vorrätighaltens mitführte vgl. auch Beschluss 24 Juli . Zwar stellt bloße Aufenthalt Wohnung selbst noch Teilakt Handeltreibens Betäubungsmitteln Beschluss 24 . September NStZ . reicht aber Täter zugleich Betäubungsmittel Waffe gefährlichen Gegenstand dergestalt Verwahrung hält gleichzeitige Zugriff möglich ist vgl. Beschluss 10 . Dezember . hätte Hinblick Landgericht getroffenen Feststellungen Balkon aufbewahrten Betäubungsmitteln Wohnzimmerschrank befindlichen Butterflymessern Prüfung bedurft . Auch Ausführungen Strafkammer subjektiven Tatseite Abs. Nr. begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zwar erfordert Verwirklichung Qualifikationstatbestandes Abs. Nr. ausgeführt Täter Waffe gefährlichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit Weise hat Waffe gefährlichen Gegenstandes jederzeit bedienen kann . liegt aber Angeklagten erst April S. Zeitpunkt polizeilichen Durchsuchung frisch bezogenen Wohnung S. vorangegangenen Taten unmittelbaren Umfeld früheren Wohnung S. Nähe verwahrten Betäubungsmittel Butterflymesser aufgefundenen Feinwaage Eigentumsverhältnisse Messern ankommt . Jedenfalls hätten -9- stände Erörterung Rahmen Beweiswürdigung subjektiven Tatseite bedurft . Butterflymesser Verletzung Menschen bestimmt waren bedurfte näheren Begründung ; handelt sogenannte gekorene Waffen . . Abs. Nr. WaffG tragbare Gegenstände erforderliche Zweckbestimmung Verletzung Personen weitere Feststellungen regelmäßig Hand liegt Beschluss 5 . April aaO . 2 . Auch Strafaussprüche haben Bestand . folgt Fall . Urteilsgründe Gesamtstrafe bereits Aufhebung Schuldspruchs Fall . Fällen II . beanstandet Staatsanwaltschaft Recht Strafkammer unterlassen hat jeweils gewerbsmäßiges Handeln Angeklagten prüfen . bestand Generalbundesanwalt Recht dargelegt hat schon Handelsmengen 2 . Halbjahr hierbei Angeklagten erzielten Gewinne Senat Feststellung Angeklagte Betäubungsmittel Fällen II . Urteilsgründe € /Gramm erworben Verkäufen Preis € /Gramm erzielt habe Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Erwerb Veräußerung bezieht . Auch Fall . hält Bemessung Einzelstrafe Überprüfung stand Landgericht Angeklagten auch Tat nähere Erläuterung erkennbare Relevanz Strafbemessung zugutehält Finanzermittlungen Angeklagten großen Gelder festgestellt werden konnten S. . 3 . neue Verhandlung Entscheidung weist Senat Feststellung genauen Wirkstoffgehalte Betäubungsmittel Fällen II . Urteilsgründe Teilrechtskraft Schuldspruchs Bindungswirkung aufgehobener Feststellungen entgegensteht . 4 . Urteil weist durchgreifende Rechtsfehler Nachteil Angeklagten § . Sost-Scheible Roggenbuck Bender