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BESCHLUSS
5
Juli
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Feststellungen
brachte
Lebensgefährtin
Angeklagten
Töchter
Tatzeitraum
Jahre
alte
Beziehung
.
August
nahm
Angeklagte
weiterhin
eigene
Wohnung
verfügte
zunehmend
regelmäßig
Familienleben
Lebensgefährtin
.
hielt
regelmäßig
Wohnung
übernachtete
auch
dort
;
unternahm
Ausflüge
Familie
unterstützte
Lebensgefährtin
auch
Erziehungsfragen
.
kam
häufig
Auseinandersetzungen
Mutter
.
Momenten
versuchte
Angeklagte
Mädchen
Vaterrolle
einnahm
intervenieren
jedoch
nur
teilweise
gelang
.
einzuwirken
war
froh
Angeklagten
neue
Bezugsperson
haben
gemeinsame
Hobby
Fußballspielens
verband
.
emotionale
Verbundenheit
Angeklagten
brachte
etwa
Ausdruck
Bruderherz
nannte
.
1
.
Oktober
befand
Lebensgefährtin
Angeklagten
Krankenhaus
erste
gemeinsame
Kind
Welt
bringen
.
Angeklagte
war
Zeit
allein
Mädchen
verantwortlich
.
näher
bestimmbaren
Tag
setzte
Wohnzimmer
Couch
sagte
süß
sei
Gefühle
habe
.
Mädchen
sexuell
erregt
fühlte
fing
Kleidung
Oberkörper
Brüsten
berühren
streicheln
.
Kleidung
streichelte
auch
Schambereich
.
Sodann
fasste
Hand
T-Shirt
Brüste
.
Auch
bat
Ruhe
lassen
fuhr
Mädchen
streicheln
.
Erst
Zimmer
gefolgt
war
vehement
aufforderte
wieder
verlassen
zog
.
2
.
weiteren
näher
bestimmbaren
Tag
Oktober
August
stellte
Angeklagte
Boden
sitzende
öffnete
Hose
befriedigte
Augen
selbst
.
forderte
erigierten
Penis
anzuschauen
sexuell
erregte
.
Mädchen
warf
jedoch
nur
kurzen
Blick
starrte
sodann
Scham
Ekel
Boden
.
3
.
anderen
Tag
Ziffer
genannten
Zeitraum
stellte
Angeklagte
erneut
sexuell
erregt
fühlte
Wohnzimmer
hob
Armen
hoch
hielt
Arm
;
versuchte
Mädchen
Mund
küssen
.
gelang
jedoch
sogleich
Kopf
Seite
wandte
.
Erst
Angeklagten
mehrfach
vehement
aufforderte
Ruhe
lassen
ließ
.
II
.
Feststellungen
tragen
Angeklagten
ergangenen
Schuldspruch
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fall
II.1
Urteilsgründe
§
Abs.
Nr.
StGB
Fall
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Fassung
1
.
April
26
.
Januar
§
Abs.
Nr.
StGB
Fassung
27
.
Januar
verurteilt
hat
belegen
Feststellungen
Geschädigten
Angeklagten
Tatzeit
Obhutsverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
bestand
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
29
.
Mai
u.a.
Folgendes
ausgeführt
:
Tatbestände
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
Fassung
01
.
April
26
.
Januar
Abs.
Nr.
Fassung
27
.
Januar
setzen
Täter
Opfer
Verhältnis
besteht
Person
Jahren
Täter
Erziehung
Ausbildung
Betreuung
Lebensführung
anvertraut
ist
.
Erforderlich
ist
Abhängigkeitsverhältnis
Sinne
Überordnung
persönlichen
allgemein
menschlichen
Bereich
umfasst
Person
Recht
Pflicht
obliegt
Lebensführung
Jugendlichen
geistig-seelische
Entwicklung
überwachen
leiten
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Beschluss
30
.
März
;
Beschluss
5
.
April
Beschluss
26
.
Juni
;
Beschluss
27
.
Juni
;
Senat
Beschluss
27
.
Februar
StGB
Abs.
Obhutsverhältnis
;
Urteil
20
.
September
StGB
Abs.
Obhutsverhältnis
;
Urteil
5
November
BGHSt
f.
;
Urteil
20
.
September
StGB
Abs.
Obhutsverhältnis
.
Feststellungen
nahm
Angeklagte
August
zunehmend
regelmäßig
Familienleben
Lebensgefährtin
Mutter
Geschädigten
.
Angeklagte
unterhielt
noch
eigene
Wohnung
gleichwohl
übernachtete
Wohnung
Lebensgefährtin
S.
auch
Geschädigte
lebte
Woche
Montage
arbeitete
lediglich
Wochenenden
regelmäßig
Mutter
Geschädigten
aufhielt
S.
.
Allein
Zusammenleben
häuslicher
Gemeinschaft
kann
jedoch
ständiger
Rechtsprechung
noch
Obhutsverhältnis
Sinne
§
StGB
hergeleitet
werden
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
;
Urteil
2
.
Juni
;
Senat
Beschluss
6
.
Mai
.
weiteren
Feststellungen
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
lässt
besonderes
Obhutsverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Angeklagten
Geschädigten
jedoch
zweifelsfrei
entnehmen
.
Zwar
ist
Rahmen
Beweiswürdigung
gemeint
:
Feststellungen
ausgeführt
Angeklagte
gemeinsamen
Mahlzeiten
Familie
teilnahm
Partnerin
Haushalt
half
S.
.
unternahm
Ausflüge
Familie
brachte
Mädchen
jüngere
Schwester
Geschädigten
abends
Bett
unterstützte
fährtin
auch
Erziehungsfragen
S.
.
konkretisierenden
Art
Weise
zeitlichen
Umfang
Woche
Montage
arbeitende
Angeklagte
Lebensgefährtin
jedoch
Erziehung
Geschädigten
unterstützte
bleibt
Feststellungen
unklar
.
Auch
soweit
abgestellt
wird
Angeklagte
pubertierenden
Geschädigten
Vaterrolle
eingenommen
versucht
habe
intervenieren
einzuwirken
lässt
Urteil
dahingehende
Feststellungen
vermissen
Angeklagten
Mitverantwortung
Erziehung
Tochter
Lebensgefährtin
eingeräumt
war
etwa
Verbote
Erlaubnisse
erteilen
Strafen
verhängen
konnte
tatsächlich
ausgesprochen
hat
.
muss
Unterordnungsverhältnis
auch
Geschädigten
bewusst
gewesen
sein
Zusammenhang
§
§
StGB
ergibt
§
StGB
sexuelle
Selbstbestimmung
schützt
vgl.
Fischer
StGB
64
.
Aufl
.
.
.
Landgericht
stellt
Zusammenhang
lediglich
Geschädigte
Hintergrund
schwierigen
Verhältnisses
Mutter
Angeklagten
neue
Leben
sah
S.
.
Weiter
wird
festgestellt
Geschädigte
Angeklagten
Bruderherz
S.
vgl.
auch
S.
nannte
Rolle
Ersatzvaters
S.
zuwies
.
spricht
zwar
emotionale
Verbundenheit
Geschädigten
Angeklagten
jedoch
ergibt
weiteres
Sicht
auch
Unterordnungsverhältnis
Sinne
§
StGB
Angeklagten
vorlag
.
tritt
Senat
bemerkt
ergänzend
Fall
II.1
Urteilsgründe
:
Zwar
war
Angeklagte
Feststellungen
Krankenhausaufenthaltes
Lebensgefährtin
Oktober
auch
verantwortlich
.
Urteil
enthält
Feststellungen
Zeitraum
Abwesenheit
Mutter
.
hätte
bedurft
nur
ganz
kurzfristige
Verantwortlichkeit
Abwesenheit
hungsberechtigten
ausreicht
Obhutsverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
begründen
vgl.
Urteil
20
.
September
NStZ
21
;
Beschluss
27
.
Juni
Pfister
NStZ-RR
353
;
OLG
Zweibrücken
331
;
Hörnle
12
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ
.
2
.
Auch
Verurteilung
vollendeter
Nötigung
gemäß
§
Abs.
StGB
Fall
II.3
Urteilsgründe
kann
Bestand
haben
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragschrift
ausgeführt
:
Urteilsfeststellungen
ergeben
Angeklagte
tatsächlich
vollendete
Nötigung
begangen
hat
.
§
StGB
ist
Erfolgsdelikt
ausgestaltet
.
tatbestandsmäßige
Nötigungshandlung
Täters
muss
kausalem
Sinne
Täter
geforderten
Verhalten
Opfers
führen
.
Vollendet
ist
Nötigung
erst
dann
Genötigte
verlangte
Handlung
vorgenommen
zumindest
Ausführung
begonnen
hat
.
Teilerfolg
Blick
weitergehendes
Ziel
jedenfalls
vorbereitend
wirkt
kann
Annahme
vollendeten
Nötigung
ausreichen
abgenötigte
Handlung
Opfers
Vorstellungen
Täters
eigenständig
bedeutsame
Vorstufe
gewollten
darstellt
vgl.
Senat
Beschluss
19
.
Juni
StR
;
Beschluss
11
.
Dezember
NStZ
442
;
Urteile
14
.
Januar
StR
;
20
.
Juni
.
Auffassung
Landgerichts
liegt
bereits
Bemächtigung
Geschädigten
Hochheben
Festhalten
S.
Annahme
vollendeten
Nötigung
rechtfertigender
Teilerfolg
.
Verhalten
Angeklagten
zielte
Urteilsfeststellungen
Geschädigte
Mund
küssen
.
Urteilsfeststellungen
ist
jedoch
entnehmen
schon
Bemächtigungssituation
Vorstellung
Täters
eigenständig
bedeutsame
Vorstufe
angestrebten
stellt
.
vorliegende
Bemächtigungssituation
erscheint
vielmehr
Mittel
Angeklagten
letztlich
erstrebte
Verhalten
Geschädigten
hier
Kuss
Mund
ermöglichen
vgl.
auch
Beschluss
11
.
Dezember
.
Verhalten
Geschädigten
erschöpft
somit
letztlich
Hinnahme
Nötigungsmittels
.
tritt
Senat
.
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
Sache
weist
Senat
Bedenken
Generalbundesanwalts
Beweiswürdigung
Fällen
II.2
Urteilsgründe
teilt
.
Landgericht
hat
insoweit
Auffassung
gehörten
Sachverständigen
auseinandergesetzt
abweichend
vorbereitenden
Gutachten
Unwahrhypothese
sicher
auszuschließen
vermochte
.
ist
hierbei
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Aussage
Geschädigten
glaubhaft
ist
.
-9-
nunmehr
Entscheidung
berufene
Tatrichter
wird
erneut
Annahme
Obhutsverhältnisses
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gelangt
auch
nähere
Feststellungen
subjektiven
Tatbestand
treffen
haben
.
VRi'inBGH
Sost-Scheible
ist
urlaubsbedingt
Beifügung
Unterschrift
gehindert
.
Bender
Franke
Quentin