BESCHLUSS 5 Juli Strafsache sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Feststellungen brachte Lebensgefährtin Angeklagten Töchter Tatzeitraum Jahre alte Beziehung . August nahm Angeklagte weiterhin eigene Wohnung verfügte zunehmend regelmäßig Familienleben Lebensgefährtin . hielt regelmäßig Wohnung übernachtete auch dort ; unternahm Ausflüge Familie unterstützte Lebensgefährtin auch Erziehungsfragen . kam häufig Auseinandersetzungen Mutter . Momenten versuchte Angeklagte Mädchen Vaterrolle einnahm intervenieren jedoch nur teilweise gelang . einzuwirken war froh Angeklagten neue Bezugsperson haben gemeinsame Hobby Fußballspielens verband . emotionale Verbundenheit Angeklagten brachte etwa Ausdruck Bruderherz nannte . 1 . Oktober befand Lebensgefährtin Angeklagten Krankenhaus erste gemeinsame Kind Welt bringen . Angeklagte war Zeit allein Mädchen verantwortlich . näher bestimmbaren Tag setzte Wohnzimmer Couch sagte süß sei Gefühle habe . Mädchen sexuell erregt fühlte fing Kleidung Oberkörper Brüsten berühren streicheln . Kleidung streichelte auch Schambereich . Sodann fasste Hand T-Shirt Brüste . Auch bat Ruhe lassen fuhr Mädchen streicheln . Erst Zimmer gefolgt war vehement aufforderte wieder verlassen zog . 2 . weiteren näher bestimmbaren Tag Oktober August stellte Angeklagte Boden sitzende öffnete Hose befriedigte Augen selbst . forderte erigierten Penis anzuschauen sexuell erregte . Mädchen warf jedoch nur kurzen Blick starrte sodann Scham Ekel Boden . 3 . anderen Tag Ziffer genannten Zeitraum stellte Angeklagte erneut sexuell erregt fühlte Wohnzimmer hob Armen hoch hielt Arm ; versuchte Mädchen Mund küssen . gelang jedoch sogleich Kopf Seite wandte . Erst Angeklagten mehrfach vehement aufforderte Ruhe lassen ließ . II . Feststellungen tragen Angeklagten ergangenen Schuldspruch . 1 . Landgericht Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fall II.1 Urteilsgründe § Abs. Nr. StGB Fall gemäß § Abs. Nr. StGB Fassung 1 . April 26 . Januar § Abs. Nr. StGB Fassung 27 . Januar verurteilt hat belegen Feststellungen Geschädigten Angeklagten Tatzeit Obhutsverhältnis Sinne § Abs. Nr. StGB bestand . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 29 . Mai u.a. Folgendes ausgeführt : Tatbestände § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. Fassung 01 . April 26 . Januar Abs. Nr. Fassung 27 . Januar setzen Täter Opfer Verhältnis besteht Person Jahren Täter Erziehung Ausbildung Betreuung Lebensführung anvertraut ist . Erforderlich ist Abhängigkeitsverhältnis Sinne Überordnung persönlichen allgemein menschlichen Bereich umfasst Person Recht Pflicht obliegt Lebensführung Jugendlichen geistig-seelische Entwicklung überwachen leiten . . ; vgl. nur Senat Beschluss 30 . März ; Beschluss 5 . April Beschluss 26 . Juni ; Beschluss 27 . Juni ; Senat Beschluss 27 . Februar StGB Abs. Obhutsverhältnis ; Urteil 20 . September StGB Abs. Obhutsverhältnis ; Urteil 5 November BGHSt f. ; Urteil 20 . September StGB Abs. Obhutsverhältnis . Feststellungen nahm Angeklagte August zunehmend regelmäßig Familienleben Lebensgefährtin Mutter Geschädigten . Angeklagte unterhielt noch eigene Wohnung gleichwohl übernachtete Wohnung Lebensgefährtin S. auch Geschädigte lebte Woche Montage arbeitete lediglich Wochenenden regelmäßig Mutter Geschädigten aufhielt S. . Allein Zusammenleben häuslicher Gemeinschaft kann jedoch ständiger Rechtsprechung noch Obhutsverhältnis Sinne § StGB hergeleitet werden vgl. Beschluss 8 . Dezember ; Urteil 2 . Juni ; Senat Beschluss 6 . Mai . weiteren Feststellungen Gesamtzusammenhang Urteilsgründe lässt besonderes Obhutsverhältnis Sinne § Abs. Nr. StGB Angeklagten Geschädigten jedoch zweifelsfrei entnehmen . Zwar ist Rahmen Beweiswürdigung gemeint : Feststellungen ausgeführt Angeklagte gemeinsamen Mahlzeiten Familie teilnahm Partnerin Haushalt half S. . unternahm Ausflüge Familie brachte Mädchen jüngere Schwester Geschädigten abends Bett unterstützte fährtin auch Erziehungsfragen S. . konkretisierenden Art Weise zeitlichen Umfang Woche Montage arbeitende Angeklagte Lebensgefährtin jedoch Erziehung Geschädigten unterstützte bleibt Feststellungen unklar . Auch soweit abgestellt wird Angeklagte pubertierenden ‘ Geschädigten ‚ Vaterrolle ‘ eingenommen versucht habe intervenieren einzuwirken lässt Urteil dahingehende Feststellungen vermissen Angeklagten Mitverantwortung Erziehung Tochter Lebensgefährtin eingeräumt war etwa Verbote Erlaubnisse erteilen Strafen verhängen konnte tatsächlich ausgesprochen hat . muss Unterordnungsverhältnis auch Geschädigten bewusst gewesen sein Zusammenhang § § StGB ergibt § StGB sexuelle Selbstbestimmung schützt vgl. Fischer StGB 64 . Aufl . . . Landgericht stellt Zusammenhang lediglich Geschädigte Hintergrund ‚ schwierigen ‘ Verhältnisses Mutter Angeklagten ‚ neue Leben sah S. . Weiter wird festgestellt Geschädigte Angeklagten Bruderherz S. vgl. auch S. nannte Rolle ‚ Ersatzvaters S. zuwies . spricht zwar emotionale Verbundenheit Geschädigten Angeklagten jedoch ergibt weiteres Sicht auch Unterordnungsverhältnis Sinne § StGB Angeklagten vorlag . tritt Senat bemerkt ergänzend Fall II.1 Urteilsgründe : Zwar war Angeklagte Feststellungen Krankenhausaufenthaltes Lebensgefährtin Oktober auch verantwortlich . Urteil enthält Feststellungen Zeitraum Abwesenheit Mutter . hätte bedurft nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit Abwesenheit hungsberechtigten ausreicht Obhutsverhältnis Sinne § Abs. Nr. StGB begründen vgl. Urteil 20 . September NStZ 21 ; Beschluss 27 . Juni Pfister NStZ-RR 353 ; OLG Zweibrücken 331 ; Hörnle 12 . Aufl . . ; vgl. auch Beschluss 8 . Dezember NStZ . 2 . Auch Verurteilung vollendeter Nötigung gemäß § Abs. StGB Fall II.3 Urteilsgründe kann Bestand haben . hat Generalbundesanwalt Antragschrift ausgeführt : Urteilsfeststellungen ergeben Angeklagte tatsächlich vollendete Nötigung begangen hat . § StGB ist Erfolgsdelikt ausgestaltet . tatbestandsmäßige Nötigungshandlung Täters muss kausalem Sinne Täter geforderten Verhalten Opfers führen . Vollendet ist Nötigung erst dann Genötigte verlangte Handlung vorgenommen zumindest Ausführung begonnen hat . Teilerfolg Blick weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt kann Annahme vollendeten Nötigung ausreichen abgenötigte Handlung Opfers Vorstellungen Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe gewollten darstellt vgl. Senat Beschluss 19 . Juni StR ; Beschluss 11 . Dezember NStZ 442 ; Urteile 14 . Januar StR ; 20 . Juni . Auffassung Landgerichts liegt bereits ‚ Bemächtigung Geschädigten Hochheben Festhalten S. Annahme vollendeten Nötigung rechtfertigender Teilerfolg . Verhalten Angeklagten zielte Urteilsfeststellungen Geschädigte Mund küssen . Urteilsfeststellungen ist jedoch entnehmen schon Bemächtigungssituation Vorstellung Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe angestrebten stellt . vorliegende Bemächtigungssituation erscheint … vielmehr Mittel Angeklagten letztlich erstrebte Verhalten Geschädigten hier Kuss Mund ermöglichen vgl. auch Beschluss 11 . Dezember . Verhalten Geschädigten erschöpft somit letztlich Hinnahme Nötigungsmittels . tritt Senat . . neue Verhandlung Entscheidung Sache weist Senat Bedenken Generalbundesanwalts Beweiswürdigung Fällen II.2 Urteilsgründe teilt . Landgericht hat insoweit Auffassung gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt abweichend vorbereitenden Gutachten Unwahrhypothese sicher auszuschließen vermochte . ist hierbei rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Aussage Geschädigten glaubhaft ist . -9- nunmehr Entscheidung berufene Tatrichter wird erneut Annahme Obhutsverhältnisses Sinne § Abs. Nr. StGB gelangt auch nähere Feststellungen subjektiven Tatbestand treffen haben . VRi'inBGH Sost-Scheible ist urlaubsbedingt Beifügung Unterschrift gehindert . Bender Franke Quentin