You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

423 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
15
.
Juni
Strafsache
falscher
uneidlicher
Aussage
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
Juni
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
Januar
gesamten
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
fremdnützigen
Verschaffens
Besitzes
kinderpornografischen
Schriften
falscher
uneidlicher
Aussage
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
ferner
bestimmt
Strafe
Monate
vollstreckt
gelten
.
gerichtete
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
Fall
.
Urteilsgründe
fremdnützigen
Verschaffens
Besitzes
kinderpornografischen
Schriften
verurteilt
hat
kann
Strafausspruch
schon
bestehen
bleiben
Urteilsgründe
verhalten
Einlassung
Angeklagten
Tatvorwurf
bereits
Ermittlungsverfahren
wesentlicher
Aufklärungserfolg
eingetreten
ist
Strafmilderung
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
ermöglicht
hätte
.
Landgericht
hat
insoweit
ausgeführt
Angeklagte
habe
bereits
Ermittlungsverfahren
Wesentlichen
geständig
eingelassen
;
sein
kooperatives
Verhalten
habe
maßgeblichen
Anteil
Sicherstellung
weiterer
kinderpornografischer
Schriften
Landeskrankenhaus
Uchtspringe
Ermittlung
bislang
unbekannter
Täter
gehabt
.
Strafkammer
hat
Aufklärungshilfe
zwar
Strafrahmenwahl
auch
Rahmen
konkreten
Strafzumessung
berücksichtigt
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
jedoch
unerörtert
gelassen
.
Erörterung
besteht
auch
dann
Täter
Taten
offenbart
selbst
beteiligt
war
Fischer
StGB
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehler
zwingt
Aufhebung
insoweit
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
.
Senat
kann
sicher
ausschließen
Landgericht
geringere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
Voraussetzungen
Anwendbarkeit
§
Abs.
Nr.
StGB
festgestellt
Milderungsmöglichkeit
§
Abs.
StGB
Gebrauch
gemacht
hätte
.
2
.
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
falscher
uneidlicher
Aussage
verurteilt
worden
ist
begegnet
Strafausspruch
ebenfalls
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
Wahrheitspflicht
Zeuge
Hauptverhandlung
gesondert
verfolgten
Hartmut
30
.
April
Landgericht
ausgesagt
kinderpornografischem
Inhalt
erhalten
haben
Entgelt
Euro
Zeugen
Zeugen
weiterzuleiten
ebenfalls
vollzug
Landeskrankenhauses
Uchtspringe
befand
.
Tatsächlich
hatte
Angeklagte
befindlichen
Dateien
erst
November
bereits
Juni/Juli
gesondert
verfolgten
Hartmut
SD-Karte
Weiterleitung
Zeugen
Angeklagten
jedoch
mitgeteilt
hatte
Karte
sei
lesbar
.
hatte
Angeklagte
Karte
befindlichen
Daten
DVD-Festplattenrecorder
kopiert
gebrannt
sodann
weitergeleitet
.
Hintergrund
Feststellungen
bestand
fung
Aussagenotstandes
.
.
Abs.
Satz
StGB
eventuellen
Strafmilderung
§
Abs.
StGB
.
konkurrenzrechtlichen
Beurteilung
strafbaren
Verhaltens
Angeklagten
hätte
wahrheitsgemäßer
Aussage
jedenfalls
Straftat
höheren
Unrechtsgehalt
bezichtigt
nämlich
Verschaffung
Fremdbesitz
zusätzlich
eigenhändigen
Herstellung
Datenträgers
kinderpornografischem
Inhalt
Anfertigung
Kopie
vgl.
§
.
.
Ferner
hätte
Angeklagte
Einziehung
DVD-Festplattenrecorders
befürchten
müssen
Abs.
StGB
.
Aussagenotstand
Sinne
§
Abs.
StGB
ist
auch
dann
prüfen
Beweisperson
vorliegenden
Fall
Angeklagte
Auskunftsverweigerungsrecht
hatte
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
.
3
.
Senat
hebt
zugleich
Fall
.
verhängte
Einzelstrafe
Monaten
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
Strafe
insgesamt
neu
zuzumessen
.
Roggenbuck
Franke
Quentin