BESCHLUSS 15 . Juni Strafsache falscher uneidlicher Aussage u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . Januar gesamten Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Besitzes kinderpornografischer Schriften fremdnützigen Verschaffens Besitzes kinderpornografischen Schriften falscher uneidlicher Aussage Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat ferner bestimmt Strafe Monate vollstreckt gelten . gerichtete wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Erfolg . 1 . Landgericht Angeklagten Fall . Urteilsgründe fremdnützigen Verschaffens Besitzes kinderpornografischen Schriften verurteilt hat kann Strafausspruch schon bestehen bleiben Urteilsgründe verhalten Einlassung Angeklagten Tatvorwurf bereits Ermittlungsverfahren wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist Strafmilderung § Abs. Nr. . V.m . § Abs. StGB ermöglicht hätte . Landgericht hat insoweit ausgeführt Angeklagte habe bereits Ermittlungsverfahren Wesentlichen geständig eingelassen ; sein kooperatives Verhalten habe maßgeblichen Anteil Sicherstellung weiterer kinderpornografischer Schriften Landeskrankenhaus Uchtspringe Ermittlung bislang unbekannter Täter gehabt . Strafkammer hat Aufklärungshilfe zwar Strafrahmenwahl auch Rahmen konkreten Strafzumessung berücksichtigt Strafrahmenverschiebung § Abs. Nr. Abs. StGB jedoch unerörtert gelassen . Erörterung besteht auch dann Täter Taten offenbart selbst beteiligt war Fischer StGB . Aufl . . . Rechtsfehler zwingt Aufhebung insoweit verhängten Freiheitsstrafe Jahr Monaten . Senat kann sicher ausschließen Landgericht geringere Einzelstrafe verhängt hätte Voraussetzungen Anwendbarkeit § Abs. Nr. StGB festgestellt Milderungsmöglichkeit § Abs. StGB Gebrauch gemacht hätte . 2 . Angeklagte Fall . Urteilsgründe falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist begegnet Strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte Angeklagte Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht Wahrheitspflicht Zeuge Hauptverhandlung gesondert verfolgten Hartmut 30 . April Landgericht ausgesagt kinderpornografischem Inhalt erhalten haben Entgelt Euro Zeugen Zeugen weiterzuleiten ebenfalls vollzug Landeskrankenhauses Uchtspringe befand . Tatsächlich hatte Angeklagte befindlichen Dateien erst November bereits Juni/Juli gesondert verfolgten Hartmut SD-Karte Weiterleitung Zeugen Angeklagten jedoch mitgeteilt hatte Karte sei lesbar . hatte Angeklagte Karte befindlichen Daten DVD-Festplattenrecorder kopiert gebrannt sodann weitergeleitet . Hintergrund Feststellungen bestand fung Aussagenotstandes . . Abs. Satz StGB eventuellen Strafmilderung § Abs. StGB . konkurrenzrechtlichen Beurteilung strafbaren Verhaltens Angeklagten hätte wahrheitsgemäßer Aussage jedenfalls Straftat höheren Unrechtsgehalt bezichtigt nämlich Verschaffung Fremdbesitz zusätzlich eigenhändigen Herstellung Datenträgers kinderpornografischem Inhalt Anfertigung Kopie vgl. § . . Ferner hätte Angeklagte Einziehung DVD-Festplattenrecorders befürchten müssen Abs. StGB . Aussagenotstand Sinne § Abs. StGB ist auch dann prüfen Beweisperson vorliegenden Fall Angeklagte Auskunftsverweigerungsrecht hatte Senatsbeschluss 15 . Dezember . 3 . Senat hebt zugleich Fall . verhängte Einzelstrafe Monaten neuen Tatrichter Gelegenheit geben Strafe insgesamt neu zuzumessen . Roggenbuck Franke Quentin