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947 lines
8.2 KiB

BESCHLUSS
31
.
August
Strafsache
Nachstellung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2016:310816B4STR197.16.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
31
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Nachstellung
Tateinheit
Körperverletzung
Nötigung
versuchter
Nötigung
Sachbeschädigung
verurteilt
wurde
Taten
.
1
.
3
.
4
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
Strafkammer
unterlassen
hat
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
verhängte
Geldstrafe
Tagessätzen
Tagessatzhöhe
festzusetzen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Nachstellung
Tateinheit
Körperverletzung
Nötigung
versuchter
Nötigung
Sachbeschädigung
Bedrohung
Tateinheit
Beleidigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Verurteilung
richtet
Verfahrensrügen
sachlich-rechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
Nachstellung
tateinheitlich
abgeurteilten
Straftatbestände
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
.
Oktober
trennte
Nebenklägerin
Angeklagten
beendete
Mai
Jahres
begonnene
Beziehung
.
Nacht
17
.
18
.
April
stieg
Angeklagte
Dach
Hauses
Nebenklägerin
wohnte
deckte
teilweise
schnitt
Dachfolie
Loch
Dachfenster
öffnete
.
Anschließend
stieg
Haus
begab
Schlafzimmer
Nebenklägerin
setzte
fragte
Männerkontakte
habe
.
Antwort
habe
Kontakte
schlug
Angeklagte
mehrfach
forderte
Freischaltung
Handys
.
Nebenklägerin
Handys
eingegeben
Angeklagte
durchforstet
hatte
schlug
erneut
mehrfach
.
Schließlich
drohte
umzubringen
Polizei
anrufe
Knast
müsse
.
25
.
April
sandte
Angeklagte
Arbeitgeber
Nebenklägerin
E-Mail
bewusst
wahrheitswidrig
behauptete
Nebenklägerin
würde
Kosten
privat
selbst
bereichern
.
18
.
April
4
.
Mai
sicherte
Nebenklägerin
Angst
Angeklagte
werde
erneut
Wohnung
eindringen
Wohnungstür
Eisenstange
Fenster
Schlüsseln
Alarmanlage
.
Ferner
beschaffte
Pfefferspray
Schreckschusspistole
installierte
Handy
Notfallalarm
.
4
.
Mai
verschaffte
Angeklagte
erneut
Dach
Zugang
Wohnung
Nebenklägerin
wiederum
Dachziegel
abdeckte
Loch
Dachfolie
schnitt
Haus
einstieg
schließlich
Wohnungstür
Nebenklägerin
eintrat
.
gab
Nebenklägerin
Schüsse
Schreckschusspistole
Angeklagte
zusammensackte
Liebe
schwor
mitteilte
eigentlich
vorgehabt
habe
bringen
Pulsadern
aufschneide
.
Verhaltens
Angeklagten
hielt
Nebenklägerin
längere
Zeit
Hause
zog
Bekannten
betrat
Wohnung
zunächst
nur
noch
Begleitung
.
25
.
September
heiratete
Angeklagten
.
2
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Erfolg
Verurteilung
Nachstellung
Tateinheit
Körperverletzung
gung
versuchter
Nötigung
Sachbeschädigung
richtet
.
hat
Aufhebung
Angeklagten
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Folge
.
Ferner
hat
Landgericht
unterlassen
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
verhängte
Geldstrafe
Tagessätzen
Tagessatzhöhe
festzusetzen
.
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
auch
soweit
Seite
Revisionsbegründungsschrift
Aufklärungsrüge
erhoben
ist
unzulässig
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Beweisantragsrügen
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
5
.
.
Ferner
ist
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
Schuldspruch
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Bedrohung
Tateinheit
Beleidigung
Nachteil
Zeugen
richtet
.
sichtlich
Tat
begegnet
auch
Verhängung
Einzelstrafe
Tagessätzen
Bedenken
.
Jedoch
hat
Strafkammer
unterlassen
auch
Fällen
Aufgehens
Geldstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
notwendige
Festsetzung
Tagessatzhöhe
vorzunehmen
vgl.
etwa
Beschluss
23
.
Juni
;
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
aE
.
wird
neue
Tatrichter
nachzuholen
haben
.
Verurteilung
Angeklagten
Nachstellung
Tateinheit
Körperverletzung
Nötigung
versuchter
Nötigung
Sachbeschädigung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
Strafkammer
angenommenen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Tathandlung
§
Abs.
StGB
ist
unbefugte
Nachstellen
beharrliche
unmittelbare
mittelbare
Annäherungshandlungen
Opfer
näher
bestimmte
Drohungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
wohnen
Begriff
Beharrlichkeit
objektive
Momente
Zeit
subjektive
normative
Elemente
Uneinsichtigkeit
Rechtsfeindlichkeit
;
ist
bereits
bloßer
Wiederholung
erfüllt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Täter
Missachtung
entgegenstehenden
Willens
Gleichgültigkeit
Wünschen
Opfers
Absicht
handelt
auch
Zukunft
immer
wieder
entsprechend
verhalten
.
Beharrlichkeit
ist
immanent
Täter
uneinsichtig
Standpunkt
besteht
zäh
Entschluss
festhält
entgegenstehenden
Interessen
Opfers
bekannt
sind
.
erforderliche
ablehnende
Haltung
gesteigerte
Gleichgültigkeit
gesetzlichen
Verbot
manifestieren
Täter
Opfer
ausdrücklich
schlüssig
geäußerten
entgegenstehenden
Willen
bewusst
übergeht
.
ergibt
Beharrlichkeit
Gesamtwürdigung
verschiedenen
Handlungen
insbesondere
zeitliche
Abstand
Angriffen
innerer
Zusammenhang
Bedeutung
sind
Ganzen
:
Beschluss
19
November
StR
BGHSt
f.
.
zugrunde
gelegt
belegen
Strafkammer
getroffenen
Feststellungen
Annahme
Angeklagte
habe
beharrlich
Sinne
Abs.
StGB
gehandelt
hinreichend
.
Greift
Täter
Handlungen
besonders
intensiv
Rechte
Opfers
so
mögen
bereits
Vorfälle
Umständen
auch
einzige
Wiederholung
erforderliche
Maß
rechtsfeindlicher
Gesinnung
Hartnäckigkeit
belegen
.
Voraussetzung
ist
aber
auch
dann
einzelnen
Handlungen
Täters
ausreichenden
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
aufweisen
fortbestehenden
einheitlichen
Willen
Täters
getragen
sind
vgl.
aaO
.
fortbestehenden
einheitlichen
Willen
Angeklagten
hat
Strafkammer
indes
festgestellt
.
verweist
zwar
Angeklagte
gehandelt
habe
Nebenklägerin
Wiederaufnahme
Beziehung
bringen
S.
.
Allein
Bestreben
lassen
indes
Beharrlichkeit
immanenten
subjektiven
Elemente
Uneinsichtigkeit
Rechtsfeindlichkeit
besondere
Hartnäckigkeit
gesteigerte
Gleichgültigkeit
Wünschen
Opfers
entnehmen
.
Merkmalen
Beharrlichkeit
befasst
Landgericht
Feststellungen
noch
Beweiswürdigung
Subsumtion
vorgenommenen
rechtlichen
Würdigung
.
Vielmehr
teilt
Strafkammer
Ende
Sachverhaltsdarstellung
sogar
ausdrücklich
weitere
Feststellungen
treffen
konnte
S.
.
Senat
kann
Tatbestandsmerkmal
Beharrlichkeit
erforderlichen
inneren
Zusammenhang
Handlungen
Angeklagten
subjektiven
Elemente
Besonderheiten
auch
Gesamtzusammenhang
hinreichend
sicher
entnehmen
.
Nebenklägerin
Wiederaufnahme
Beziehung
bringen
S.
nahm
Angeklagte
schon
7
.
14
.
April
mehrfach
E-Mail
Brief
Kontakt
versicherte
Liebe
erklärte
Beziehung
festhalten
wollen
S.
.
Geschehen
17./18
.
April
übernachtete
Angeklagte
ersichtlich
mung
Nebenklägerin
kam
Geschlechtsverkehr
Kammer
Verurteilung
erforderlichen
Sicherheit
feststellen
konnte
Geschlechtsverkehr
Fällen
tatsächlich
Willen
durchgeführt
worden
ist
S.
so
Angeklagten
einvernehmlicher
Vornahme
auszugehen
war
.
Auch
gab
Nebenklägerin
selbst
noch
8
.
Dezember
erwirkten
Anordnung
Gewaltschutzgesetz
jedenfalls
26
.
Mai
häufigeren
einvernehmlichen
Kontakten
auch
einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr
Angeklagten
gekommen
sei
S.
.
Schließlich
könne
so
Strafkammer
auch
E-Mails
Briefs
Anfang/Mitte
April
also
kurz
1
.
Tat
nachgewiesen
werden
Angeklagte
Kenntnis
unbefugt
Kontakt
Nebenklägerin
aufgenommen
hat
tätig
geworden
ist
.
zwischenzeitlichen
einvernehmlichen
Kontakte
Nebenklägerin
eingeräumt
hat
konnte
Angeklagte
ausgehen
Nachrichten
zukommen
lassen
darf
geschehen
Liebe
versichert
erklärt
wolle
Beziehung
festhalten
S.
.
Hintergrund
lässt
Feststellungen
hinreichend
entnehmen
Angeklagte
fortbestehenden
einheitlichen
Aussöhnungen
unterbrochenem
anschließend
neu
gefasstem
Willen
handelte
uneinsichtig
Anfang
eingenommenen
Standpunkt
gefassten
Entschluss
festhielt
entgegenstehenden
Interessen
Opfers
bekannt
waren
.
somit
schon
tragfähigen
Feststellungen
Schuldspruch
Nachstellung
mangelt
bedarf
Ausführungen
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
näher
erörtern
insgesamt
vorsätzliches
-9-
Handeln
Angeklagten
angenommen
rechtsfehlerfrei
auch
wesentlichen
Punkten
widersprüchlichen
konstanten
Angaben
Nebenklägerin
Schuldspruch
Nachstellung
zugrunde
gelegt
hat
.
Aufhebung
Schuldspruchs
Nachstellung
hat
Aufhebung
auch
tateinheitlich
abgeurteilten
Straftatbestände
Strafkammer
verhängten
Gesamtstrafe
Folge
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin