BESCHLUSS 31 . August Strafsache Nachstellung u.a. ECLI : : BGH:2016:310816B4STR197.16.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 31 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Dezember Feststellungen aufgehoben Angeklagte Nachstellung Tateinheit Körperverletzung Nötigung versuchter Nötigung Sachbeschädigung verurteilt wurde Taten . 1 . 3 . 4 . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe Strafkammer unterlassen hat Fall . 2 . Urteilsgründe verhängte Geldstrafe Tagessätzen Tagessatzhöhe festzusetzen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Nachstellung Tateinheit Körperverletzung Nötigung versuchter Nötigung Sachbeschädigung Bedrohung Tateinheit Beleidigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Verurteilung richtet Verfahrensrügen sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision . Rechtsmittel hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . 1 . Landgericht hat Nachstellung tateinheitlich abgeurteilten Straftatbestände Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen . Oktober trennte Nebenklägerin Angeklagten beendete Mai Jahres begonnene Beziehung . Nacht 17 . 18 . April stieg Angeklagte Dach Hauses Nebenklägerin wohnte deckte teilweise schnitt Dachfolie Loch Dachfenster öffnete . Anschließend stieg Haus begab Schlafzimmer Nebenklägerin setzte fragte Männerkontakte habe . Antwort habe Kontakte schlug Angeklagte mehrfach forderte Freischaltung Handys . Nebenklägerin Handys eingegeben Angeklagte durchforstet hatte schlug erneut mehrfach . Schließlich drohte umzubringen Polizei anrufe Knast müsse . 25 . April sandte Angeklagte Arbeitgeber Nebenklägerin E-Mail bewusst wahrheitswidrig behauptete Nebenklägerin würde Kosten privat selbst bereichern . 18 . April 4 . Mai sicherte Nebenklägerin Angst Angeklagte werde erneut Wohnung eindringen Wohnungstür Eisenstange Fenster Schlüsseln Alarmanlage . Ferner beschaffte Pfefferspray Schreckschusspistole installierte Handy Notfallalarm . 4 . Mai verschaffte Angeklagte erneut Dach Zugang Wohnung Nebenklägerin wiederum Dachziegel abdeckte Loch Dachfolie schnitt Haus einstieg schließlich Wohnungstür Nebenklägerin eintrat . gab Nebenklägerin Schüsse Schreckschusspistole Angeklagte zusammensackte Liebe schwor mitteilte eigentlich vorgehabt habe bringen Pulsadern aufschneide . Verhaltens Angeklagten hielt Nebenklägerin längere Zeit Hause zog Bekannten betrat Wohnung zunächst nur noch Begleitung . 25 . September heiratete Angeklagten . 2 . Rechtsmittel Angeklagten hat Erfolg Verurteilung Nachstellung Tateinheit Körperverletzung gung versuchter Nötigung Sachbeschädigung richtet . hat Aufhebung Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Folge . Ferner hat Landgericht unterlassen Fall . 2 . Urteilsgründe verhängte Geldstrafe Tagessätzen Tagessatzhöhe festzusetzen . Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind auch soweit Seite Revisionsbegründungsschrift Aufklärungsrüge erhoben ist unzulässig § Abs. Satz StPO ; vgl. Beweisantragsrügen Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 5 . . Ferner ist Rechtsmittel unbegründet § Abs. Schuldspruch Fall . 2 . Urteilsgründe Bedrohung Tateinheit Beleidigung Nachteil Zeugen richtet . sichtlich Tat begegnet auch Verhängung Einzelstrafe Tagessätzen Bedenken . Jedoch hat Strafkammer unterlassen auch Fällen Aufgehens Geldstrafe Gesamtfreiheitsstrafe notwendige Festsetzung Tagessatzhöhe vorzunehmen vgl. etwa Beschluss 23 . Juni ; Fischer StGB 63 . Aufl . . aE . wird neue Tatrichter nachzuholen haben . Verurteilung Angeklagten Nachstellung Tateinheit Körperverletzung Nötigung versuchter Nötigung Sachbeschädigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch Strafkammer angenommenen § Abs. Nr. StGB . Tathandlung § Abs. StGB ist unbefugte Nachstellen beharrliche unmittelbare mittelbare Annäherungshandlungen Opfer näher bestimmte Drohungen Sinne § Abs. Nr. StGB . wohnen Begriff Beharrlichkeit objektive Momente Zeit subjektive normative Elemente Uneinsichtigkeit Rechtsfeindlichkeit ; ist bereits bloßer Wiederholung erfüllt . Erforderlich ist vielmehr Täter Missachtung entgegenstehenden Willens Gleichgültigkeit Wünschen Opfers Absicht handelt auch Zukunft immer wieder entsprechend verhalten . Beharrlichkeit ist immanent Täter uneinsichtig Standpunkt besteht zäh Entschluss festhält entgegenstehenden Interessen Opfers bekannt sind . erforderliche ablehnende Haltung gesteigerte Gleichgültigkeit gesetzlichen Verbot manifestieren Täter Opfer ausdrücklich schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht . ergibt Beharrlichkeit Gesamtwürdigung verschiedenen Handlungen insbesondere zeitliche Abstand Angriffen innerer Zusammenhang Bedeutung sind Ganzen : Beschluss 19 November StR BGHSt f. . zugrunde gelegt belegen Strafkammer getroffenen Feststellungen Annahme Angeklagte habe beharrlich Sinne Abs. StGB gehandelt hinreichend . Greift Täter Handlungen besonders intensiv Rechte Opfers so mögen bereits Vorfälle Umständen auch einzige Wiederholung erforderliche Maß rechtsfeindlicher Gesinnung Hartnäckigkeit belegen . Voraussetzung ist aber auch dann einzelnen Handlungen Täters ausreichenden räumlichen zeitlichen Zusammenhang aufweisen fortbestehenden einheitlichen Willen Täters getragen sind vgl. aaO . fortbestehenden einheitlichen Willen Angeklagten hat Strafkammer indes festgestellt . verweist zwar Angeklagte gehandelt habe Nebenklägerin Wiederaufnahme Beziehung bringen S. . Allein Bestreben lassen indes Beharrlichkeit immanenten subjektiven Elemente Uneinsichtigkeit Rechtsfeindlichkeit besondere Hartnäckigkeit gesteigerte Gleichgültigkeit Wünschen Opfers entnehmen . Merkmalen Beharrlichkeit befasst Landgericht Feststellungen noch Beweiswürdigung Subsumtion vorgenommenen rechtlichen Würdigung . Vielmehr teilt Strafkammer Ende Sachverhaltsdarstellung sogar ausdrücklich weitere Feststellungen treffen konnte S. . Senat kann Tatbestandsmerkmal Beharrlichkeit erforderlichen inneren Zusammenhang Handlungen Angeklagten subjektiven Elemente Besonderheiten auch Gesamtzusammenhang hinreichend sicher entnehmen . Nebenklägerin Wiederaufnahme Beziehung bringen S. nahm Angeklagte schon 7 . 14 . April mehrfach E-Mail Brief Kontakt versicherte Liebe erklärte Beziehung festhalten wollen S. . Geschehen 17./18 . April übernachtete Angeklagte ersichtlich mung Nebenklägerin kam Geschlechtsverkehr Kammer Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte Geschlechtsverkehr Fällen tatsächlich Willen durchgeführt worden ist S. so Angeklagten einvernehmlicher Vornahme auszugehen war . Auch gab Nebenklägerin selbst noch 8 . Dezember erwirkten Anordnung Gewaltschutzgesetz jedenfalls 26 . Mai häufigeren einvernehmlichen Kontakten auch einvernehmlichem Geschlechtsverkehr Angeklagten gekommen sei S. . Schließlich könne so Strafkammer auch E-Mails Briefs Anfang/Mitte April also kurz 1 . Tat nachgewiesen werden Angeklagte Kenntnis unbefugt Kontakt Nebenklägerin aufgenommen hat tätig geworden ist . zwischenzeitlichen einvernehmlichen Kontakte Nebenklägerin eingeräumt hat konnte Angeklagte ausgehen Nachrichten zukommen lassen darf geschehen Liebe versichert erklärt wolle Beziehung festhalten S. . Hintergrund lässt Feststellungen hinreichend entnehmen Angeklagte fortbestehenden einheitlichen Aussöhnungen unterbrochenem anschließend neu gefasstem Willen handelte uneinsichtig Anfang eingenommenen Standpunkt gefassten Entschluss festhielt entgegenstehenden Interessen Opfers bekannt waren . somit schon tragfähigen Feststellungen Schuldspruch Nachstellung mangelt bedarf Ausführungen Strafkammer rechtsfehlerfrei näher erörtern insgesamt vorsätzliches -9- Handeln Angeklagten angenommen rechtsfehlerfrei auch wesentlichen Punkten widersprüchlichen konstanten Angaben Nebenklägerin Schuldspruch Nachstellung zugrunde gelegt hat . Aufhebung Schuldspruchs Nachstellung hat Aufhebung auch tateinheitlich abgeurteilten Straftatbestände Strafkammer verhängten Gesamtstrafe Folge . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin