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1217 lines
10 KiB

BESCHLUSS
24
.
Juni
Strafsache
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
1
.
sofortige
Beschwerde
§
Abs.
Satz
ist
auch
dann
statthaft
angegriffene
Entscheidung
Anklageerhebung
Sache
befassten
Strafkammer
Landgerichts
Revision
angegriffenem
Urteil
getroffen
wurde
.
2
.
-2Für
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
ist
Oberlandesgericht
zuständig
auch
zugleich
eingelegte
Revision
Bundesgerichtshof
befinden
hat
.
Beschluss
24
.
Juni
vorsätzlichen
Vollrauschs
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
24
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
21
November
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
2
.
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
vorgenannten
Urteil
Antrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Ermittlungsmaßnahmen
getroffene
Entscheidung
ist
Bundesgerichtshof
Pfälzische
Oberlandesgericht
Zweibrücken
zuständig
.
wird
Verfahren
insofern
abgegeben
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
Vollrauschs
Einbeziehung
früher
verhängter
Strafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
angeordnet
Entschädigung
überlange
Verfahrensdauer
Jahr
Strafe
vollstreckt
gilt
.
Ferner
hat
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Ermittlungsmaßnahmen
gerichteten
insofern
§
Abs.
gestützten
Antrag
Angeklagten
zurückgewiesen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
beantragt
erneut
Rechtswidrigkeit
Ermittlungsmaßnahmen
festzustellen
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Angeklagten
rechtswidrig
beanstandeten
Ermittlungsmaßnahmen
ist
zulässige
Verfahrensrüge
erhoben
.
Verteidigerin
gestellte
indes
näher
begründete
Antrag
Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Maßnahmen
entspricht
§
Abs.
Satz
ergebenden
Anforderungen
.
Sachrüge
ist
auch
Berücksichtigung
Vorbringens
Verteidigerin
Angeklagten
Schriftsatz
9
.
Juni
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafkammer
Rauschtat
Brandlegung
lediglich
fahrlässige
Brandstiftung
StGB
angenommen
hat
beschwert
Angeklagten
.
II
.
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
behandelnden
Antrag
Angeklagten
gemäß
§
Abs.
Rechtswidrigkeit
Ermittlungsmaßnahmen
festzustellen
ist
Bundesgerichtshof
Pfälzische
Oberlandesgericht
Zweibrücken
berufen
.
Dorthin
ist
Verfahren
insofern
abzugeben
.
1
.
sofortigen
Beschwerde
liegt
Wesentlichen
folgendes
Geschehen
Grunde
:
6
.
Dezember
kam
kurz
Uhr
Innenstadt
Kandel
Großbrand
Menschen
starben
.
Angeklagte
noch
selben
Tag
Verdacht
Brandstifter
gewesen
sein
kurzzeitig
festgenommen
worden
war
wurden
Zeit
Januar
Juni
Grund
Vielzahl
ermittlungsrichterlicher
Beschlüsse
Telekommunikationsmaßnahmen
geschaltet
verdeckte
Ermittlungen
durchgeführt
.
wurden
Zeitraums
Verdeckte
Ermittler
Beschuldigten
angesetzt
zugleich
Überwachung
Aufzeichnung
Beschuldigten
Wohnung
nichtöffentlich
gesprochenen
Wortes
gestattet
.
Einschätzung
Strafkammer
erbrachten
Maßnahmen
unabhängig
Frage
Verwertbarkeit
verfahrensrelevante
Erkenntnisse
.
Ergebnis
erachtete
Landgericht
insbesondere
Einsatz
Verdeckten
Ermittler
zulässig
rechtmäßig
wies
Antrag
Rechtswidrigkeit
verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen
festzustellen
.
2
.
Verteidigerin
Angeklagten
Revisionseinlegung
erneut
gestellte
Antrag
Rechtswidrigkeit
Beschlüsse
Einsatz
Verdeckter
Überwachung
Aufzeichnung
nichtöffentlich
gesprochenen
Wortes
festzustellen
ist
gemäß
§
sofortige
Beschwerde
entsprechende
Entscheidung
Strafkammer
behandeln
.
ist
§
Abs.
Satz
statthaft
.
§
Abs.
findet
Anwendung
.
Änderung
Verfahrensrechts
erfasst
grundsätzlich
auch
bereits
anhängige
Verfahren
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Einl
.
Rdn
.
;
LR-Kühne
26
.
Aufl
.
Einl
.
Abschn
.
Rdn
.
m.w
.
.
gilt
jedenfalls
hier
gegebenen
Umständen
auch
1
.
Januar
Kraft
getretenen
§
Abs.
Ergebnis
ebenso
:
3
.
Strafsenat
Beschlüsse
8
.
Oktober
StB
22
.
Januar
.
kann
dahingestellt
bleiben
neues
Verfahrensrecht
auch
dann
anzuwenden
ist
noch
anhängigen
Verfahrens
schon
beendetes
prozessuales
Geschehen
neuer
Rechtsbehelf
eingeführt
wird
vgl.
OLG
NStZ-RR
;
zustimmend
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
§
Rdn
.
;
Fall
ist
vorliegend
gegeben
.
Bereits
Zeitpunkt
Anordnungen
verdeckten
Ermittlungen
Vollzugs
geltenden
Gesetzesfassungen
sahen
§
Abs.
Benachrichtigungspflichten
hier
Überprüfung
gestellten
Maßnahmen
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
.
;
auch
Einsatz
Verdeckter
war
§
Abs.
.
benachrichtigen
allgemein
zugängliche
Wohnung
betreten
haben
.
Benachrichtigungen
sind
bislang
jedoch
erfolgt
.
waren
auch
prozessualen
Geschehen
hier
Rahmen
§
Abs.
StPO
Bedeutung
sind
noch
abgeschlossen
vgl.
Anordnung
Durchführung
Ermittlungsmaßnahmen
1
.
Januar
erst
erfolgten
Benachrichtigung
auch
Beschluss
22
.
Januar
.
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
§
Abs.
Satz
steht
Verwertung
Erkenntnissen
Absatz
genannten
Maßnahmen
gewonnen
wurden
Revision
angegriffen
werden
kann
Urteil
beruht
Voraussetzungen
Übrigen
gegeben
sind
.
Frage
Angeklagten
Drittbetroffenen
sofortige
schwerde
§
Abs.
Satz
auch
dann
zusteht
Entscheidung
Rechtmäßigkeit
angegriffenen
Maßnahme
§
Abs.
Satz
StPO
Anklageerhebung
Sache
befassten
Gericht
getroffen
wurde
verhalten
Gesetzeswortlaut
Gesetzesmaterialien
eindeutig
.
Zwar
ging
Gesetzgeber
§
Abs.
§
Abs.
Gesetzesentwurf
noch
Absatz
regelungstechnisch
nachgebildet
wurde
.
S.
ersetzte
Fall
Entscheidung
Anklageerhebung
Sache
befassten
Gerichts
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
statthaft
sei
Rechtsmittel
Berufung
Revision
Entscheidung
Hauptsache
divergierende
Entscheidungen
Rechtsmittelgerichte
Hauptsache
nachträglichen
Rechtsschutzverfahren
vermieden
werden
würden
.
S.
;
ebenso
jetzigen
§
:
Meyer-Goßner
aaO
§
Rdn
.
25
;
Böse
S.
.
Gesetz
hat
Niederschlag
gefunden
.
Wortlaut
regelt
§
Abs.
Satz
nur
bestimmten
Verfahrensabschnitt
betreffende
erstinstanzliche
Zuständigkeit
Entscheidung
Vorschrift
gestellten
Antrag
vgl.
auch
.
S.
:
Sonderregelung
gerichtlichen
Zuständigkeit
.
Ausschluss
Satz
statthaften
sofortigen
Beschwerde
Entscheidung
Anklageerhebung
Sache
befassten
Gerichts
Beschränkung
Rechtsmittels
Entscheidung
Satz
zuständigen
Gerichts
lässt
Wortlaut
Vorschrift
jedoch
entnehmen
.
Vielmehr
spricht
Zulässigkeit
sofortigen
Beschwerde
auch
Fällen
Drittbetroffener
Entscheidung
§
Abs.
Ausnahmefällen
etwa
Nebenklage
abgesehen
Revision
vorgehen
kann
.
Böse
aaO
S.
;
Anwendbarkeit
Abs.
Satz
StPO
Anträgen
Drittbetroffenen
:
.
S.
;
Beschluss
8
.
Oktober
StB
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Überprüfung
Ermittlungsmaßnahme
Revision
kann
aber
auch
Angeklagte
erreichen
weiter
führenden
Beweismittel
erlangt
gewonnenen
Erkenntnisse
Urteil
verwertet
wurden
etwaigen
Rechtswidrigkeit
Maßnahme
beruht
.
Konstellationen
allgemein
geltenden
Vorschriften
befugten
Drittbetroffenen
Gesetzesverletzung
Sinne
§
Abs.
beschwerten
Angeklagten
Möglichkeit
Revisionseinlegung
Revisionsrüge
eröffnen
wäre
Systematik
Revisionsrechts
unvereinbar
.
Gesetzgeber
Drittbetroffenen
Angeklagten
Fällen
indes
gar
Rechtsmittel
erstinstanzliche
Entscheidung
§
Abs.
StPO
Verfügung
stellen
wollte
lässt
-9-
Gesetzeswortlaut
noch
Gesetzesmaterialien
entnehmen
.
würde
vielmehr
sachlichen
Gründen
gerechtfertigten
Ungleichbehandlung
Grundrechtseingriff
Betroffenen
führen
widerspräche
auch
Überprüfung
Maßnahme
unterschiedlichen
Rechtsmitteln
vorrangigen
Anliegen
Gesetzes
§
Abs.
einheitliche
effektive
Möglichkeit
nachträglichen
gerichtlichen
Rechtsschutzes
verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen
betroffenen
Personen
schaffen
BTDrucks
.
S.
.
Hintergrund
ist
§
Abs.
StPO
auszulegen
Rechtsmittel
Entscheidung
Anklageerhebung
Sache
befassten
Gerichts
stets
sofortige
Beschwerde
ist
.
können
Revision
verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen
nur
Revisionseinlegung
allgemeinen
Vorschriften
Befugten
lediglich
insofern
Überprüfung
gestellt
werden
Urteil
Nicht-)Verwertung
gewonnenen
Erkenntnisse
beruht
.
schließen
§
Satz
Überprüfung
Verwertbarkeit
Ermittlungsmaßnahme
gewonnenen
Erkenntnisse
Revision
noch
Satz
Beschwerdemöglichkeit
Urteil
getroffene
Entscheidung
§
Abs.
vgl.
BGHSt
f.
;
Rdn
.
;
Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Durchsuchung
entsprechenden
Beweisverwertungsverbote
auch
aaO
25
.
Aufl
.
Rdn
.
Rdn
.
:
.
Böse
aaO
S.
.
Prüfung
Rechtmäßigkeit
verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen
Abs.
Prüfung
Verwertbarkeit
Maßnahmen
gewonnenen
Erkenntnisse
Urteil
sind
identisch
so
ausdrücklich
BTDrucks
.
S.
;
Meyer-Goßner
aaO
§
Rdn
.
25a
;
aaO
§
Rdn
.
35
;
NStZ
;
vgl.
wachung
ferner
einerseits
§
Abs.
andererseits
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
divergierende
Entscheidungen
Rechtmäßigkeit
Ermittlungsmaßnahme
vermeiden
lassen
ist
hinzunehmen
ohnehin
auszuschließen
ist
etwa
Anordnungsgericht
Antrag
Beschuldigten
§
Abs.
anders
entscheidet
Anklageerhebung
Sache
befasste
Gericht
Antrag
Drittbetroffenen
Bestehen
bezüglich
Maßnahme
gewonnenen
Beweise
.
3
.
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
ist
jedoch
Senat
Pfälzische
Oberlandesgericht
Zweibrücken
berufen
.
ist
Verfahren
insofern
abzugeben
.
Zuständigkeit
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
§
Abs.
Satz
wurde
Gesetzgeber
besonders
geregelt
.
Insbesondere
fehlt
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
entsprechenden
Regelung
Revision
befassten
Rechtsmittelgericht
auch
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
überträgt
.
verbleibt
Grundsatz
Entscheidung
sofortige
Beschwerden
Entscheidungen
Strafkammern
Bundesgerichtshof
§
Abs.
Oberlandesgerichte
berufen
sind
§
Abs.
Nr.
vgl.
KK-Hannich
Rdn
.
12
;
LR-Franke
aaO
Rdn
.
.
abzuweichen
rechtfertigen
oben
bezeichneten
Ausnahmeregelungen
schon
Gesetzeslücke
analogen
Anwendung
zugänglich
sind
noch
können
Wille
Gesetzgebers
Gefahr
divergierender
Entscheidungen
begegnen
verfahrensökonomische
Gründe
Rechtsprechung
ermächtigen
gesetzlichen
Richter
abweichend
Gesetz
bestimmen
vgl.
auch
.
Senat
gibt
Beschwerdeverfahren
entsprechend
§
zuständige
Pfälzische
Oberlandesgericht
Zweibrücken
entsprechenden
Anwendung
§
StPO
Beschwerdeverfahren
:
BGHSt
;
Beschluss
29
.
Oktober
.
Frage
Strafkammer
auch
Benachrichtigung
Betroffenen
Zweck
:
Urteil
3
.
März
dort
Rdn
.
]
.
S.
§
Abs.
Satz
StPO
Entscheidung
berufen
war
betrifft
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
indes
allein
Voraussetzung
Zuständigkeitsprüfung
ist
.
ist
Oberlandesgericht
befinden
.
RiBGH
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben