BESCHLUSS 24 . Juni Strafsache Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Satz ; § Abs. Nr. § Abs. 1 . sofortige Beschwerde § Abs. Satz ist auch dann statthaft angegriffene Entscheidung Anklageerhebung Sache befassten Strafkammer Landgerichts Revision angegriffenem Urteil getroffen wurde . 2 . -2Für Entscheidung sofortige Beschwerde ist Oberlandesgericht zuständig auch zugleich eingelegte Revision Bundesgerichtshof befinden hat . Beschluss 24 . Juni vorsätzlichen Vollrauschs 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 24 . Juni gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 21 November wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . 2 . Entscheidung sofortige Beschwerde Angeklagten vorgenannten Urteil Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit Ermittlungsmaßnahmen getroffene Entscheidung ist Bundesgerichtshof Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig . wird Verfahren insofern abgegeben . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen Vollrauschs Einbeziehung früher verhängter Strafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt angeordnet Entschädigung überlange Verfahrensdauer Jahr Strafe vollstreckt gilt . Ferner hat Feststellung Rechtswidrigkeit Ermittlungsmaßnahmen gerichteten insofern § Abs. gestützten Antrag Angeklagten zurückgewiesen . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . beantragt erneut Rechtswidrigkeit Ermittlungsmaßnahmen festzustellen . Revision Angeklagten ist unbegründet . Angeklagten rechtswidrig beanstandeten Ermittlungsmaßnahmen ist zulässige Verfahrensrüge erhoben . Verteidigerin gestellte indes näher begründete Antrag Überprüfung Rechtmäßigkeit Maßnahmen entspricht § Abs. Satz ergebenden Anforderungen . Sachrüge ist auch Berücksichtigung Vorbringens Verteidigerin Angeklagten Schriftsatz 9 . Juni unbegründet Sinne § Abs. . Strafkammer Rauschtat Brandlegung lediglich fahrlässige Brandstiftung StGB angenommen hat beschwert Angeklagten . II . Entscheidung sofortige Beschwerde behandelnden Antrag Angeklagten gemäß § Abs. Rechtswidrigkeit Ermittlungsmaßnahmen festzustellen ist Bundesgerichtshof Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken berufen . Dorthin ist Verfahren insofern abzugeben . 1 . sofortigen Beschwerde liegt Wesentlichen folgendes Geschehen Grunde : 6 . Dezember kam kurz Uhr Innenstadt Kandel Großbrand Menschen starben . Angeklagte noch selben Tag Verdacht Brandstifter gewesen sein kurzzeitig festgenommen worden war wurden Zeit Januar Juni Grund Vielzahl ermittlungsrichterlicher Beschlüsse Telekommunikationsmaßnahmen geschaltet verdeckte Ermittlungen durchgeführt . wurden Zeitraums Verdeckte Ermittler Beschuldigten angesetzt zugleich Überwachung Aufzeichnung Beschuldigten Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes gestattet . Einschätzung Strafkammer erbrachten Maßnahmen unabhängig Frage Verwertbarkeit verfahrensrelevante Erkenntnisse . Ergebnis erachtete Landgericht insbesondere Einsatz Verdeckten Ermittler zulässig rechtmäßig wies Antrag Rechtswidrigkeit verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festzustellen . 2 . Verteidigerin Angeklagten Revisionseinlegung erneut gestellte Antrag Rechtswidrigkeit Beschlüsse Einsatz Verdeckter Überwachung Aufzeichnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes festzustellen ist gemäß § sofortige Beschwerde entsprechende Entscheidung Strafkammer behandeln . ist § Abs. Satz statthaft . § Abs. findet Anwendung . Änderung Verfahrensrechts erfasst grundsätzlich auch bereits anhängige Verfahren Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . Einl . Rdn . ; LR-Kühne 26 . Aufl . Einl . Abschn . Rdn . m.w . . gilt jedenfalls hier gegebenen Umständen auch 1 . Januar Kraft getretenen § Abs. Ergebnis ebenso : 3 . Strafsenat Beschlüsse 8 . Oktober StB 22 . Januar . kann dahingestellt bleiben neues Verfahrensrecht auch dann anzuwenden ist noch anhängigen Verfahrens schon beendetes prozessuales Geschehen neuer Rechtsbehelf eingeführt wird vgl. OLG NStZ-RR ; zustimmend Meyer-Goßner aaO Rdn . § Rdn . ; Fall ist vorliegend gegeben . Bereits Zeitpunkt Anordnungen verdeckten Ermittlungen Vollzugs geltenden Gesetzesfassungen sahen § Abs. Benachrichtigungspflichten hier Überprüfung gestellten Maßnahmen § Abs. Nr. . § Abs. . ; auch Einsatz Verdeckter war § Abs. . benachrichtigen allgemein zugängliche Wohnung betreten haben . Benachrichtigungen sind bislang jedoch erfolgt . waren auch prozessualen Geschehen hier Rahmen § Abs. StPO Bedeutung sind noch abgeschlossen vgl. Anordnung Durchführung Ermittlungsmaßnahmen 1 . Januar erst erfolgten Benachrichtigung auch Beschluss 22 . Januar . Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde § Abs. Satz steht Verwertung Erkenntnissen Absatz genannten Maßnahmen gewonnen wurden Revision angegriffen werden kann Urteil beruht Voraussetzungen Übrigen gegeben sind . Frage Angeklagten Drittbetroffenen sofortige schwerde § Abs. Satz auch dann zusteht Entscheidung Rechtmäßigkeit angegriffenen Maßnahme § Abs. Satz StPO Anklageerhebung Sache befassten Gericht getroffen wurde verhalten Gesetzeswortlaut Gesetzesmaterialien eindeutig . Zwar ging Gesetzgeber § Abs. § Abs. Gesetzesentwurf noch Absatz regelungstechnisch nachgebildet wurde . S. ersetzte Fall Entscheidung Anklageerhebung Sache befassten Gerichts Rechtsmittel sofortigen Beschwerde statthaft sei Rechtsmittel Berufung Revision Entscheidung Hauptsache divergierende Entscheidungen Rechtsmittelgerichte Hauptsache nachträglichen Rechtsschutzverfahren vermieden werden würden . S. ; ebenso jetzigen § : Meyer-Goßner aaO § Rdn . 25 ; Böse S. . Gesetz hat Niederschlag gefunden . Wortlaut regelt § Abs. Satz nur bestimmten Verfahrensabschnitt betreffende erstinstanzliche Zuständigkeit Entscheidung Vorschrift gestellten Antrag vgl. auch . S. : Sonderregelung gerichtlichen Zuständigkeit . Ausschluss Satz statthaften sofortigen Beschwerde Entscheidung Anklageerhebung Sache befassten Gerichts Beschränkung Rechtsmittels Entscheidung Satz zuständigen Gerichts lässt Wortlaut Vorschrift jedoch entnehmen . Vielmehr spricht Zulässigkeit sofortigen Beschwerde auch Fällen Drittbetroffener Entscheidung § Abs. Ausnahmefällen etwa Nebenklage abgesehen Revision vorgehen kann . Böse aaO S. ; Anwendbarkeit Abs. Satz StPO Anträgen Drittbetroffenen : . S. ; Beschluss 8 . Oktober StB ; 6 . Aufl . § Rdn . . Überprüfung Ermittlungsmaßnahme Revision kann aber auch Angeklagte erreichen weiter führenden Beweismittel erlangt gewonnenen Erkenntnisse Urteil verwertet wurden etwaigen Rechtswidrigkeit Maßnahme beruht . Konstellationen allgemein geltenden Vorschriften befugten Drittbetroffenen Gesetzesverletzung Sinne § Abs. beschwerten Angeklagten Möglichkeit Revisionseinlegung Revisionsrüge eröffnen wäre Systematik Revisionsrechts unvereinbar . Gesetzgeber Drittbetroffenen Angeklagten Fällen indes gar Rechtsmittel erstinstanzliche Entscheidung § Abs. StPO Verfügung stellen wollte lässt -9- Gesetzeswortlaut noch Gesetzesmaterialien entnehmen . würde vielmehr sachlichen Gründen gerechtfertigten Ungleichbehandlung Grundrechtseingriff Betroffenen führen widerspräche auch Überprüfung Maßnahme unterschiedlichen Rechtsmitteln vorrangigen Anliegen Gesetzes § Abs. einheitliche effektive Möglichkeit nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen schaffen BTDrucks . S. . Hintergrund ist § Abs. StPO auszulegen Rechtsmittel Entscheidung Anklageerhebung Sache befassten Gerichts stets sofortige Beschwerde ist . können Revision verdeckte Ermittlungsmaßnahmen nur Revisionseinlegung allgemeinen Vorschriften Befugten lediglich insofern Überprüfung gestellt werden Urteil Nicht-)Verwertung gewonnenen Erkenntnisse beruht . schließen § Satz Überprüfung Verwertbarkeit Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse Revision noch Satz Beschwerdemöglichkeit Urteil getroffene Entscheidung § Abs. vgl. BGHSt f. ; Rdn . ; Überprüfung Rechtmäßigkeit Durchsuchung entsprechenden Beweisverwertungsverbote auch aaO 25 . Aufl . Rdn . Rdn . : . Böse aaO S. . Prüfung Rechtmäßigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen Abs. Prüfung Verwertbarkeit Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse Urteil sind identisch so ausdrücklich BTDrucks . S. ; Meyer-Goßner aaO § Rdn . 25a ; aaO § Rdn . 35 ; NStZ ; vgl. wachung ferner einerseits § Abs. andererseits § Abs. Nr. Abs. . divergierende Entscheidungen Rechtmäßigkeit Ermittlungsmaßnahme vermeiden lassen ist hinzunehmen ohnehin auszuschließen ist etwa Anordnungsgericht Antrag Beschuldigten § Abs. anders entscheidet Anklageerhebung Sache befasste Gericht Antrag Drittbetroffenen Bestehen bezüglich Maßnahme gewonnenen Beweise . 3 . Entscheidung sofortige Beschwerde Angeklagten ist jedoch Senat Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken berufen . ist Verfahren insofern abzugeben . Zuständigkeit Entscheidung sofortige Beschwerde § Abs. Satz wurde Gesetzgeber besonders geregelt . Insbesondere fehlt § § Abs. Satz Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz entsprechenden Regelung Revision befassten Rechtsmittelgericht auch Entscheidung sofortige Beschwerde überträgt . verbleibt Grundsatz Entscheidung sofortige Beschwerden Entscheidungen Strafkammern Bundesgerichtshof § Abs. Oberlandesgerichte berufen sind § Abs. Nr. vgl. KK-Hannich Rdn . 12 ; LR-Franke aaO Rdn . . abzuweichen rechtfertigen oben bezeichneten Ausnahmeregelungen schon Gesetzeslücke analogen Anwendung zugänglich sind noch können Wille Gesetzgebers Gefahr divergierender Entscheidungen begegnen verfahrensökonomische Gründe Rechtsprechung ermächtigen gesetzlichen Richter abweichend Gesetz bestimmen vgl. auch . Senat gibt Beschwerdeverfahren entsprechend § zuständige Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entsprechenden Anwendung § StPO Beschwerdeverfahren : BGHSt ; Beschluss 29 . Oktober . Frage Strafkammer auch Benachrichtigung Betroffenen Zweck : Urteil 3 . März dort Rdn . ] . S. § Abs. Satz StPO Entscheidung berufen war betrifft Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde indes allein Voraussetzung Zuständigkeitsprüfung ist . ist Oberlandesgericht befinden . RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben