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BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
10
.
Juni
Senatsbeschluss
24
.
Mai
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
beanstandeten
Beschluss
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
2
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
erhobenen
Anhörungsrüge
356a
beanstandet
Verurteilte
Generalbundesanwalt
Ausführungen
augenscheinlich
stützende
Senat
erhobene
Verfahrensrüge
nur
unvollständig
eingegangen
seien
.
Anhörungsrüge
Verurteilten
ist
zurückzuweisen
.
Senat
hat
Revisionsentscheidung
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Verurteilte
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Abgesehen
Generalbundesanwalt
zutreffend
Unzulässigkeit
Verfahrensrüge
geäußert
hat
zwingen
Art
.
Abs.
GG
noch
strafprozessuale
Vorschriften
Revisionsgericht
Rahmen
Entscheidung
§
Abs.
Vorbringen
Revisionsführers
ausdrücklich
verbescheiden
vgl.
Beschluss
16
.
Februar
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
Abs.
Beschluss
14
.
April
.
Roggenbuck
Franke
Quentin