BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache Vergewaltigung u.a. hier : Anhörungsrüge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 10 . Juni Senatsbeschluss 24 . Mai wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat beanstandeten Beschluss Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 2 . Dezember gemäß § Abs. unbegründet verworfen . erhobenen Anhörungsrüge 356a beanstandet Verurteilte Generalbundesanwalt Ausführungen augenscheinlich stützende Senat erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig eingegangen seien . Anhörungsrüge Verurteilten ist zurückzuweisen . Senat hat Revisionsentscheidung Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilte zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . Abgesehen Generalbundesanwalt zutreffend Unzulässigkeit Verfahrensrüge geäußert hat zwingen Art . Abs. GG noch strafprozessuale Vorschriften Revisionsgericht Rahmen Entscheidung § Abs. Vorbringen Revisionsführers ausdrücklich verbescheiden vgl. Beschluss 16 . Februar . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung Abs. Beschluss 14 . April . Roggenbuck Franke Quentin