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781 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
15
.
Juni
Strafsache
Vorwurfs
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
29
.
Januar
Maßregelausspruch
Ausspruch
Einziehung
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
bewaffneten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubten
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
angemeldete
Schußwaffe
freigesprochen
.
hat
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Einziehung
Angeklagten
sichergestellten
Feinwaage
nebst
Gewichten
sichergestellten
Funkscanners
angeordnet
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
bisherigen
Feststellungen
konsumierte
Angeklagte
etwa
Jahren
Drogen
Jahren
Anfang
Jahres
monatlich
etwa
½
Haschisch
.
Durchsuchung
Wohnung
Januar
wurden
Haschisch
THC-Gehalt
g
sichergestellt
.
war
"
jedenfalls
Grenze
geringen
Menge
überschreitender
Teil
gewinnbringenden
Weiterverkauf
gedacht
"
.
Zimmer
Haschisch
gefunden
wurde
bewahrte
Angeklagte
funktionsfähige
Schußwaffen
.
Patronen
geladene
Kleinkaliberpistole
hatte
Angeklagte
etwa
Jahren
Patronen
geladene
Kleinkalibergewehr
Einlassung
achten
Lebensjahr
Besitz
.
Auffassung
Landgerichts
beging
Angeklagte
paranoiden
Schizophrenie
leidet
rechtswidrige
Tat
Auffassung
Revision
zutreffend
bewaffnetes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
Tateinheit
unerlaubten
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
§
Abs.
Nr.
.
.
angemeldete
Schußwaffe
§
Abs.
Nr.
.
gewertet
hat
Zustand
Schuldunfähigkeit
.
Landgericht
hat
ausgeführt
:
"
Übereinstimmung
Sachverständigen
sieht
auch
Kammer
Betäubungsmittelmißbrauch
symptomatisch
Grunderkrankung
Angeklagten
Hang
auch
selbstgewähltes
Mittel
Bekämpfung
paranoiden
Angst
Spannung
Unruhe
anzusehen
ist
.
gewisser
Weise
steht
Befund
Sachverständigen
Einklang
Einlassung
Angeklagten
angab
Haschisch
Linderung
physischer
Schmerzen
konsumieren
.
Handeltreiben
Betäubungsmittel
Angeklagten
steht
unmittelbaren
Zusammenhang
Hang
Finanzierung
Konsums
erforderlich
ist
.
ist
Kammer
überzeugt
auch
Delikt
§
Zustand
Steuerungsunfähigkeit
begangen
worden
ist
.
Ausführungen
Sachverständigen
Kammer
auch
insoweit
eigen
macht
sind
Waffendelikte
ebenfalls
symptomatisch
Krankheit
Angeklagten
Hang
Bewaffnung
paranoiden
Ängsten
Angeklagten
herrührt
.
Auch
Waffendelikte
hat
Angeklagte
Zustand
Steuerungsunfähigkeit
begangen
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
hat
Landgericht
u.a.
folgende
Erwägungen
gestützt
:
"
sind
auch
Folge
dauerhaften
Zustandes
weitere
gleichgelagerte
Taten
erwarten
Grunderkrankung
behandelt
wird
.
Kammer
macht
insoweit
nachvollziehbaren
Ausführungen
Sachverständigen
Dr.
eigen
hoher
Wahrscheinlichkeit
erwarten
ist
Angeklagte
erneut
alten
Verhaltensmuster
verfallen
wird
medizinische
Grundproblem
unbehandelt
bleibt
.
ist
rechnen
Angeklagte
Drogenmissbrauch
fortsetzt
Folge
erneut
angewiesen
sein
wird
symptomatischen
Konsum
Handel
Betäubungsmitteln
finanzieren
.
Allein
schon
erhöhte
Wahrscheinlichkeit
erneuten
Betäubungsmitteln
stellt
Gefährdung
Allgemeinheit
Maßnahme
§
StGB
erfordert
.
Hier
tritt
noch
Besonderheit
auch
erhöhte
Wahrscheinlichkeit
besteht
Angeklagte
paranoiden
Ängste
zumindest
wieder
bewaffnet
somit
erneut
qualifizierter
Weise
Betäubungsmittelgesetz
verstoßen
wird"(UA
.
2
.
bisherigen
Feststellungen
sind
geeignet
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
tragen
.
setzt
zunächst
positive
Feststellung
länger
andauernden
nur
vorübergehenden
geistigen
Defekts
Schuldunfähigkeit
§
StGB
zumindest
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
§
StGB
begründet
ferner
Täter
Zustand
rechtswidrige
Tat
begangen
hat
Annahme
§
§
StGB
rechtfertigenden
dauerhaften
Defekt
zurückzuführen
ist
heißt
ursächlichen
symptomatischen
Zusammenhang
steht
.
Ferner
muß
Gesamtwürdigung
Tat
Täter
ergeben
Zustandes
bloße
Möglichkeit
hinausgehende
Wahrscheinlichkeit
weiterer
erheblicher
rechtswidriger
Taten
besteht
.
.
vgl.
BGHSt
27
;
NStZ-RR
.
Voraussetzungen
Anordnung
Unterbringung
sind
schon
rechtsfehlerfrei
dargetan
getroffenen
Feststellungen
belegen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
rechtswidrigen
Tat
ausgeschlossen
war
Landgericht
angenommen
hat
zumindest
erheblich
vermindert
war
.
Maßgebend
Beurteilung
Schuldfähigkeit
ist
Zeit
Täter
gehandelt
hat
Satz
StGB
.
Erstreckt
Handeln
Täters
hier
jahrelange
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
sichergestellten
Waffen
gehörenden
Einzelakte
Erwerb
Besitz
Bewertungseinheit
verbindende
Handeltreiben
längeren
Zeitraum
findet
§
StGB
nur
dann
Anwendung
Schuldunfähigkeit
begründende
Zustand
gesamten
Tatzeitraums
gegeben
ist
Schuldumfang
jedoch
lediglich
zeitweiliger
Schuldunfähigkeit
Tatbegehung
Tatteile
beschränkt
ist
Täter
verantwortlich
machen
ist
vgl.
Jähnke
11
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Entsprechendes
gilt
Anwendung
§
StGB
vgl.
NStZ
;
aaO
§
Rdn
.
.
Landgericht
hat
nähere
Feststellungen
getroffen
Zeitraum
Angeklagte
Tatbestand
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
erfüllende
Tathandlung
begangen
hat
noch
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Zustandes
gesamten
Tatzeitraums
ausgeschlossen
jedenfalls
erheblich
vermindert
gewesen
ist
.
übrigen
läßt
Urteilsgründen
sicher
entnehmen
Angeklagten
begangene
rechtswidrige
Tat
Folge
paranoiden
Psychose
gewesen
ist
erstmals
November
manifestiert
hat
.
Insoweit
fehlt
schon
klaren
Beschreibung
Zustands
Auffassung
Landgerichts
Ausschluß
Steuerungsfähigkeit
geführt
hat
.
Urteilsgründen
wird
lediglich
mitgeteilt
Angeklagte
habe
November
Polizei
aufgesucht
behauptet
werde
Fahrzeugen
Mafia
verfolgt
.
Hauptverhandlung
hat
Angeklagte
eingelassen
"
zuweilen
"
Stimmen
höre
Stimmen
Personen
handele
versuchten
hypnotisieren
.
läßt
selbst
dann
Feststellungen
allerdings
bereits
Jahren
andauernde
Betäubungsmittelmißbrauch
Landgericht
meint
symptomatisch
Grunderkrankung
Angeklagten
anzusehen
ist
entnehmen
rechtswidrige
Tat
Auffassung
Landgerichts
Annahme
§
StGB
rechtfertigenden
dauerhaften
Defekt
ursächlichen
symptomatischen
Zusammenhang
steht
Zustand
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
läßt
vgl.
.
3
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
führen
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
Feststellungen
zwar
auch
rechtswidrigen
Tat
vgl.
NStZ
.
Aufrechterhaltung
Feststellungen
rechtswidrigen
Tat
kommt
hier
schon
Betracht
bisher
hinreichenden
Feststellungen
Zeitraum
Angeklagte
rechtswidrige
Tat
begangen
hat
Zustand
Zeitraums
getroffen
worden
sind
.
neue
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
Frage
Unterbringung
Angeklagten
§
StGB
prüfen
haben
.
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
verhindert
unterschreiben
.
Kuckein
Kuckein