BESCHLUSS 15 . Juni Strafsache Vorwurfs bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Kaiserslautern 29 . Januar Maßregelausspruch Ausspruch Einziehung Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf bewaffneten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubten Ausübung tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe angemeldete Schußwaffe freigesprochen . hat Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Einziehung Angeklagten sichergestellten Feinwaage nebst Gewichten sichergestellten Funkscanners angeordnet . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . bisherigen Feststellungen konsumierte Angeklagte etwa Jahren Drogen Jahren Anfang Jahres monatlich etwa ½ Haschisch . Durchsuchung Wohnung Januar wurden Haschisch THC-Gehalt g sichergestellt . war " jedenfalls Grenze geringen Menge überschreitender Teil gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht " . Zimmer Haschisch gefunden wurde bewahrte Angeklagte funktionsfähige Schußwaffen . Patronen geladene Kleinkaliberpistole hatte Angeklagte etwa Jahren Patronen geladene Kleinkalibergewehr Einlassung achten Lebensjahr Besitz . Auffassung Landgerichts beging Angeklagte paranoiden Schizophrenie leidet rechtswidrige Tat Auffassung Revision zutreffend bewaffnetes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. Tateinheit unerlaubten Ausübung tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe § Abs. Nr. . . angemeldete Schußwaffe § Abs. Nr. . gewertet hat Zustand Schuldunfähigkeit . Landgericht hat ausgeführt : " Übereinstimmung Sachverständigen sieht auch Kammer Betäubungsmittelmißbrauch symptomatisch Grunderkrankung Angeklagten Hang auch selbstgewähltes Mittel Bekämpfung paranoiden Angst Spannung Unruhe anzusehen ist . gewisser Weise steht Befund Sachverständigen Einklang Einlassung Angeklagten angab Haschisch Linderung physischer Schmerzen konsumieren . Handeltreiben Betäubungsmittel Angeklagten steht unmittelbaren Zusammenhang Hang Finanzierung Konsums erforderlich ist . ist Kammer überzeugt auch Delikt § Zustand Steuerungsunfähigkeit begangen worden ist . Ausführungen Sachverständigen Kammer auch insoweit eigen macht sind Waffendelikte ebenfalls symptomatisch Krankheit Angeklagten Hang Bewaffnung paranoiden Ängsten Angeklagten herrührt . Auch Waffendelikte hat Angeklagte Zustand Steuerungsunfähigkeit begangen . Anordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus hat Landgericht u.a. folgende Erwägungen gestützt : " sind auch Folge dauerhaften Zustandes weitere gleichgelagerte Taten erwarten Grunderkrankung behandelt wird . Kammer macht insoweit nachvollziehbaren Ausführungen Sachverständigen Dr. eigen hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ist Angeklagte erneut alten Verhaltensmuster verfallen wird medizinische Grundproblem unbehandelt bleibt . ist rechnen Angeklagte Drogenmissbrauch fortsetzt Folge erneut angewiesen sein wird symptomatischen Konsum Handel Betäubungsmitteln finanzieren . Allein schon erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuten Betäubungsmitteln stellt Gefährdung Allgemeinheit Maßnahme § StGB erfordert . Hier tritt noch Besonderheit auch erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht Angeklagte paranoiden Ängste zumindest wieder bewaffnet somit erneut qualifizierter Weise Betäubungsmittelgesetz verstoßen wird"(UA . 2 . bisherigen Feststellungen sind geeignet Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB tragen . setzt zunächst positive Feststellung länger andauernden nur vorübergehenden geistigen Defekts Schuldunfähigkeit § StGB zumindest erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit § StGB begründet ferner Täter Zustand rechtswidrige Tat begangen hat Annahme § § StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist heißt ursächlichen symptomatischen Zusammenhang steht . Ferner muß Gesamtwürdigung Tat Täter ergeben Zustandes bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht . . vgl. BGHSt 27 ; NStZ-RR . Voraussetzungen Anordnung Unterbringung sind schon rechtsfehlerfrei dargetan getroffenen Feststellungen belegen Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung rechtswidrigen Tat ausgeschlossen war Landgericht angenommen hat zumindest erheblich vermindert war . Maßgebend Beurteilung Schuldfähigkeit ist Zeit Täter gehandelt hat Satz StGB . Erstreckt Handeln Täters hier jahrelange Ausübung tatsächlichen Gewalt sichergestellten Waffen gehörenden Einzelakte Erwerb Besitz Bewertungseinheit verbindende Handeltreiben längeren Zeitraum findet § StGB nur dann Anwendung Schuldunfähigkeit begründende Zustand gesamten Tatzeitraums gegeben ist Schuldumfang jedoch lediglich zeitweiliger Schuldunfähigkeit Tatbegehung Tatteile beschränkt ist Täter verantwortlich machen ist vgl. Jähnke 11 . Aufl . Rdn . . Entsprechendes gilt Anwendung § StGB vgl. NStZ ; aaO § Rdn . . Landgericht hat nähere Feststellungen getroffen Zeitraum Angeklagte Tatbestand bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln erfüllende Tathandlung begangen hat noch Steuerungsfähigkeit Angeklagten Zustandes gesamten Tatzeitraums ausgeschlossen jedenfalls erheblich vermindert gewesen ist . übrigen läßt Urteilsgründen sicher entnehmen Angeklagten begangene rechtswidrige Tat Folge paranoiden Psychose gewesen ist erstmals November manifestiert hat . Insoweit fehlt schon klaren Beschreibung Zustands Auffassung Landgerichts Ausschluß Steuerungsfähigkeit geführt hat . Urteilsgründen wird lediglich mitgeteilt Angeklagte habe November Polizei aufgesucht behauptet werde Fahrzeugen Mafia verfolgt . Hauptverhandlung hat Angeklagte eingelassen " zuweilen " Stimmen höre Stimmen Personen handele versuchten hypnotisieren . läßt selbst dann Feststellungen allerdings bereits Jahren andauernde Betäubungsmittelmißbrauch Landgericht meint symptomatisch Grunderkrankung Angeklagten anzusehen ist entnehmen rechtswidrige Tat Auffassung Landgerichts Annahme § StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt ursächlichen symptomatischen Zusammenhang steht Zustand erhebliche rechtswidrige Taten erwarten läßt vgl. . 3 . aufgezeigten Rechtsfehler führen Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs Feststellungen zwar auch rechtswidrigen Tat vgl. NStZ . Aufrechterhaltung Feststellungen rechtswidrigen Tat kommt hier schon Betracht bisher hinreichenden Feststellungen Zeitraum Angeklagte rechtswidrige Tat begangen hat Zustand Zeitraums getroffen worden sind . neue Tatrichter wird gegebenenfalls Frage Unterbringung Angeklagten § StGB prüfen haben . Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. ist urlaubsbedingt ortsabwesend verhindert unterschreiben . Kuckein Kuckein