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432 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Strafsache
Betrugs
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
21
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
9
.
September
Ausspruch
Verfall
aufgehoben
festgestellt
Anordnung
Verfalls
Ansprüche
Verletzter
entgegenstehen
27
Juli
sichergestellte
Geldbetrag
Höhe
Euro
Tat
erlangt
ist
Wert
Erlangten
Geldbetrag
Euro
entspricht
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vereitelns
Zwangsvollstreckung
falscher
Versicherung
Eides
Statt
Fällen
Fall
Tateinheit
Betrug
Freisprechung
Übrigen
Bewährung
ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
hat
festgestellt
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Ansprüche
Verletzter
entgegenstehen
Wert
Erlangten
Geldbetrag
Euro
entspricht
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Ausspruch
Verfall
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Ausspruch
Verfall
kann
Bestand
haben
.
Grundsätzlich
zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
Angeklagte
Vereitelung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
StGB
Verfall
Sinne
§
Abs.
StGB
unterliegendes
erlangt
hat
entsprechende
Anordnung
nur
Betracht
kommt
Verletzten
Tat
jeweils
Anspruch
erwachsen
ist
§
Abs.
Satz
StGB
.
Wirtschaftlich
erlangt
ist
Gegenstand
Wert
Sinne
§
Abs.
StGB
unmittelbar
Tat
Verfügungsgewalt
Täters
übergegangen
ist
Urteile
16
.
Mai
BGHSt
68
;
2
.
Dezember
BGHSt
;
Nack
.
Schafft
Täter
hier
Angeklagte
Zwangsvollstreckung
unterliegendes
Bargeld
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
beiseite
drohenden
Gläubigerzugriff
zugänglichen
Ort
versteckt
so
erlangt
Geld
weitere
mehr
Gefahr
Pfändung
belastete
unbeschränkte
tatsächliche
Verfügungsmacht
.
liegt
unmittelbar
Tat
erwachsener
Vermögensvorteil
.
verstecktes
Vermögen
Lottoeinsätze
Taxifahrten
verbraucht
wurde
hat
Angeklagte
Tatvorteile
gesichert
.
Allerdings
hat
Landgericht
Entscheidung
§
111i
Abs.
differenzierende
Regelung
§
Abs.
Satz
StPO
einerseits
Satz
andererseits
beachtet
.
27
Juli
Angeklagten
sichergestellten
Euro
sind
Voraussetzungen
Verfalls
§
Abs.
Satz
StGB
gegeben
.
Anordnung
allein
Ansprüchen
Verletzten
scheitert
§
Abs.
Satz
war
Bezeichnung
Bargeldbestandes
§
Abs.
Satz
StGB
vorzunehmen
.
Einberechnung
§
Abs.
Satz
StPO
festzustellenden
Geldbetrag
kam
Betracht
vgl.
Beschluss
18
.
Dezember
.
Berechnung
§
Abs.
Satz
StPO
bestimmenden
Geldbetrages
war
weiter
berücksichtigen
Gesetz
Stärkung
Rückgewinnungshilfe
Vermögensabschöpfung
Straftaten
24
.
Oktober
.
geschaffene
1
.
Januar
Kraft
getretene
Vorschrift
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
nur
Taten
Anwendung
findet
Zeitpunkt
noch
beendet
waren
Beschluss
23
.
Oktober
StR
NStZ-RR
.
Voraussetzungen
sind
Bezug
Tat
11
Juli
falsche
Versicherung
Eides
Statt
Tateinheit
Betrug
gegeben
.
gemäß
§
111i
Abs.
Satz
StGB
Wert
Erlangten
entsprechende
Geldbetrag
war
Euro
bestimmen
.
Senat
schließt
hier
gegebenen
Umständen
Landgericht
Härtefallregelung
§
StGB
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
14f
.
Gebrauch
macht
hätte
entscheidet
Sache
selbst
vgl.
22
.
Juni
.
.
lediglich
geringfügigen
Erfolges
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Bender
Franke
Quentin