BESCHLUSS 21 . September Strafsache Betrugs u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 9 . September Ausspruch Verfall aufgehoben festgestellt Anordnung Verfalls Ansprüche Verletzter entgegenstehen 27 Juli sichergestellte Geldbetrag Höhe Euro Tat erlangt ist Wert Erlangten Geldbetrag Euro entspricht . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vereitelns Zwangsvollstreckung falscher Versicherung Eides Statt Fällen Fall Tateinheit Betrug Freisprechung Übrigen Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . hat festgestellt Anordnung Verfalls Wertersatz Ansprüche Verletzter entgegenstehen Wert Erlangten Geldbetrag Euro entspricht . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Ausspruch Verfall Tenor ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Ausspruch Verfall kann Bestand haben . Grundsätzlich zutreffend ist Landgericht ausgegangen Angeklagte Vereitelung Zwangsvollstreckung § Abs. StGB Verfall Sinne § Abs. StGB unterliegendes erlangt hat entsprechende Anordnung nur Betracht kommt Verletzten Tat jeweils Anspruch erwachsen ist § Abs. Satz StGB . Wirtschaftlich erlangt ist Gegenstand Wert Sinne § Abs. StGB unmittelbar Tat Verfügungsgewalt Täters übergegangen ist Urteile 16 . Mai BGHSt 68 ; 2 . Dezember BGHSt ; Nack . Schafft Täter hier Angeklagte Zwangsvollstreckung unterliegendes Bargeld Voraussetzungen § Abs. StGB beiseite drohenden Gläubigerzugriff zugänglichen Ort versteckt so erlangt Geld weitere mehr Gefahr Pfändung belastete unbeschränkte tatsächliche Verfügungsmacht . liegt unmittelbar Tat erwachsener Vermögensvorteil . verstecktes Vermögen Lottoeinsätze Taxifahrten verbraucht wurde hat Angeklagte Tatvorteile gesichert . Allerdings hat Landgericht Entscheidung § 111i Abs. differenzierende Regelung § Abs. Satz StPO einerseits Satz andererseits beachtet . 27 Juli Angeklagten sichergestellten Euro sind Voraussetzungen Verfalls § Abs. Satz StGB gegeben . Anordnung allein Ansprüchen Verletzten scheitert § Abs. Satz war Bezeichnung Bargeldbestandes § Abs. Satz StGB vorzunehmen . Einberechnung § Abs. Satz StPO festzustellenden Geldbetrag kam Betracht vgl. Beschluss 18 . Dezember . Berechnung § Abs. Satz StPO bestimmenden Geldbetrages war weiter berücksichtigen Gesetz Stärkung Rückgewinnungshilfe Vermögensabschöpfung Straftaten 24 . Oktober . geschaffene 1 . Januar Kraft getretene Vorschrift § Abs. . V.m . Abs. StGB nur Taten Anwendung findet Zeitpunkt noch beendet waren Beschluss 23 . Oktober StR NStZ-RR . Voraussetzungen sind Bezug Tat 11 Juli falsche Versicherung Eides Statt Tateinheit Betrug gegeben . gemäß § 111i Abs. Satz StGB Wert Erlangten entsprechende Geldbetrag war Euro bestimmen . Senat schließt hier gegebenen Umständen Landgericht Härtefallregelung § StGB vgl. Urteil 28 . Oktober BGHSt . 14f . Gebrauch macht hätte entscheidet Sache selbst vgl. 22 . Juni . . lediglich geringfügigen Erfolges ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Bender Franke Quentin