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518 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
10
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
November
Schuldspruch
dahingehend
geändert
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
Ausspruch
Fall
verhängte
Einzelstrafe
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Urteilsformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Fall
getroffenen
Feststellungen
bestellte
Person
6
.
August
gifthändler
ansässigen
telefonisch
Gramm
Heroin
Gramm
Streckmittel
.
Kurz
begaben
Angeklagte
klagten
Pkw
zuvor
bestellten
Betäubungsmittel
abzuholen
.
geführten
Telefonaten
kam
Parkplatz
Supermarkts
Treffen
Angeklagten
Person
händler
Zeugen
tätig
war
.
Zeuge
Pkw
Angeklagten
Zeuge
Angeklagte
setzten
draußen
wartete
.
Pkw
übergab
Angeklagten
Bestellung
erhielt
Kaufgeld
.
Angeklagte
verbrachte
übernommene
Heroin
anschließend
Pkw
verblieb
.
hatte
Heroinhydrochlorid-Anteil
%
gelangte
verabredet
gestreckter
Form
Handel
.
Erlös
erhielt
Angeklagte
unbekannt
gebliebenen
Anteil
.
2
.
Annahme
Landgerichts
hat
Angeklagte
Feststellungen
nur
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
§
StGB
Tateinheit
stehenden
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
aber
täterschaftlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
schuldig
gemacht
.
Abgrenzung
Täterschaft
Teilnahme
gelten
auch
Betäubungsmittelrecht
Grundsätze
allgemeinen
Strafrechts
.
Beschränkt
Beteiligung
Täters
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Teilakt
Umsatzgeschäfts
kommt
maßgeblich
Bedeutung
konkreten
Beteiligungshandlung
Rahmen
Gesamtgeschäfts
zukommt
Beschluss
1
.
Oktober
.
4
;
Beschluss
22
.
August
NStZ-RR
.
Erschöpft
Tätigkeit
bloßen
Transport
Betäubungsmitteln
besteht
Regel
auch
dann
täterschaftliche
Gestaltungsmöglichkeit
Handlungsspielräume
Art
Weise
Transports
verbleiben
sodass
Beihilfe
auszugehen
ist
.
kann
nur
gelten
Beteiligte
erhebliche
reinen
Transport
hinausgehende
Tätigkeiten
entfaltet
Verkauf
Rauschgifts
unmittelbar
beteiligt
ist
sonst
eigenes
Interesse
weiteren
Schicksal
Gesamtgeschäfts
hat
Beteiligung
Umsatz
erzielenden
Gewinn
erhalten
soll
Beschluss
22
.
August
NStZ-RR
.
Anwendung
Maßstabes
hätte
Strafkammer
Angeklagten
lediglich
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilen
dürfen
.
Tätigkeit
Angeklagten
schränkte
Fahrt
Übergabeort
Übergabe
Kaufgeldes
Entgegennahme
Rauschgifts
Begleitung
erfolgenden
Transport
Betäubungsmittel
.
Zustandekommen
Geschäfts
Verkauf
Betäubungsmittel
beteiligt
war
ist
Urteilsgründen
entnehmen
.
Bestellung
erfolgte
.
Kommunikation
Angeklagten
Rauschgiftverkäufer
ist
belegt
.
Wegfall
Verurteilung
täterschaftlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
lebt
gleichfalls
verwirklichte
Tatbestand
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
wieder
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
täterschaftlicher
Besitz
derselben
zueinander
Tateinheit
Sinne
§
StGB
stehen
Beschluss
4
.
Februar
NStZ-RR
.
steht
Änderung
Schuldspruchs
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
ist
auch
auszuschließen
neuer
Tatrichter
Feststellungen
treffen
kann
Annahme
täterschaftlichen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tragen
könnten
.
3
.
Fall
verhängte
Einzelstrafe
Jahre
Freiheitsstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
Zwar
bestimmt
auch
geänderten
Schuldspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
anzuwendende
Strafrahmen
§
Abs.
Gesetzgeber
Besitz
Handeltreiben
Strafandrohung
gestellt
hat
.
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
kann
aber
entnommen
werden
untergeordnete
Rolle
Angeklagten
Blick
hatte
.
Senat
vermag
auszuschließen
Grundlage
geänderten
Schuldspruchs
Verhängung
niedrigeren
Einzelstrafe
gekommen
wäre
.
Aufhebung
Einzelstrafe
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin