BESCHLUSS 10 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 November Schuldspruch dahingehend geändert Angeklagte Fall Urteilsgründe Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Ausspruch Fall verhängte Einzelstrafe Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . hiergegen gerichtete Revision hat Urteilsformel ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Fall getroffenen Feststellungen bestellte Person 6 . August gifthändler ansässigen telefonisch Gramm Heroin Gramm Streckmittel . Kurz begaben Angeklagte klagten Pkw zuvor bestellten Betäubungsmittel abzuholen . geführten Telefonaten kam Parkplatz Supermarkts Treffen Angeklagten Person händler Zeugen tätig war . Zeuge Pkw Angeklagten Zeuge Angeklagte setzten draußen wartete . Pkw übergab Angeklagten Bestellung erhielt Kaufgeld . Angeklagte verbrachte übernommene Heroin anschließend Pkw verblieb . hatte Heroinhydrochlorid-Anteil % gelangte verabredet gestreckter Form Handel . Erlös erhielt Angeklagte unbekannt gebliebenen Anteil . 2 . Annahme Landgerichts hat Angeklagte Feststellungen nur Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. § StGB Tateinheit stehenden unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. aber täterschaftlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. schuldig gemacht . Abgrenzung Täterschaft Teilnahme gelten auch Betäubungsmittelrecht Grundsätze allgemeinen Strafrechts . Beschränkt Beteiligung Täters Handeltreiben Betäubungsmitteln Teilakt Umsatzgeschäfts kommt maßgeblich Bedeutung konkreten Beteiligungshandlung Rahmen Gesamtgeschäfts zukommt Beschluss 1 . Oktober . 4 ; Beschluss 22 . August NStZ-RR . Erschöpft Tätigkeit bloßen Transport Betäubungsmitteln besteht Regel auch dann täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit Handlungsspielräume Art Weise Transports verbleiben sodass Beihilfe auszugehen ist . kann nur gelten Beteiligte erhebliche reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet Verkauf Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist sonst eigenes Interesse weiteren Schicksal Gesamtgeschäfts hat Beteiligung Umsatz erzielenden Gewinn erhalten soll Beschluss 22 . August NStZ-RR . Anwendung Maßstabes hätte Strafkammer Angeklagten lediglich Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilen dürfen . Tätigkeit Angeklagten schränkte Fahrt Übergabeort Übergabe Kaufgeldes Entgegennahme Rauschgifts Begleitung erfolgenden Transport Betäubungsmittel . Zustandekommen Geschäfts Verkauf Betäubungsmittel beteiligt war ist Urteilsgründen entnehmen . Bestellung erfolgte . Kommunikation Angeklagten Rauschgiftverkäufer ist belegt . Wegfall Verurteilung täterschaftlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge lebt gleichfalls verwirklichte Tatbestand unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. wieder Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge täterschaftlicher Besitz derselben zueinander Tateinheit Sinne § StGB stehen Beschluss 4 . Februar NStZ-RR . steht Änderung Schuldspruchs Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . ist auch auszuschließen neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann Annahme täterschaftlichen Betäubungsmitteln geringer Menge tragen könnten . 3 . Fall verhängte Einzelstrafe Jahre Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben . Zwar bestimmt auch geänderten Schuldspruch gemäß § Abs. Satz StGB anzuwendende Strafrahmen § Abs. Gesetzgeber Besitz Handeltreiben Strafandrohung gestellt hat . Strafzumessungserwägungen Landgerichts kann aber entnommen werden untergeordnete Rolle Angeklagten Blick hatte . Senat vermag auszuschließen Grundlage geänderten Schuldspruchs Verhängung niedrigeren Einzelstrafe gekommen wäre . Aufhebung Einzelstrafe zieht Aufhebung Gesamtstrafe . Sost-Scheible Franke Bender Quentin