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1.4 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Strafsache
Betruges
hier
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
Juli
gemäß
§
356a
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
17
Juli
Senatsbeschluss
30
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
30
.
Juni
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Hagen
19
.
Dezember
unbegründet
verworfen
.
Anhörungsrüge
macht
Verurteilte
geltend
Beschlussverwerfung
zugrunde
liegende
Antrag
Generalbundesanwalts
1
.
Juni
nie
zugegangen
sei
.
Rechtsbehelf
hat
Erfolg
.
Senat
hat
Revisionsentscheidung
Verfahrensstoff
noch
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Verurteilte
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
ändert
Umstand
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
zugegangen
ist
.
Antrag
ist
Pflichtverteidiger
Verurteilten
8
.
Juni
Empfangsbekenntnis
zugestellt
worden
.
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
Angeklagte
persönlich
wird
Fall
benachrichtigt
Beschlüsse
25
.
September
NStZ
10
.
April
;
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
zwar
auch
dann
Revision
selbst
eingelegt
Beschluss
3
.
Dezember
hier
ergänzend
Protokoll
Geschäftsstelle
begründet
hat
Beschluss
3
.
September
NStZ
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
Abs.
Beschluss
24
.
April
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin