BESCHLUSS 28 Juli Strafsache Betruges hier : Anhörungsrüge Verurteilten 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli gemäß § 356a beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 17 Juli Senatsbeschluss 30 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluss 30 . Juni Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Hagen 19 . Dezember unbegründet verworfen . Anhörungsrüge macht Verurteilte geltend Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag Generalbundesanwalts 1 . Juni nie zugegangen sei . Rechtsbehelf hat Erfolg . Senat hat Revisionsentscheidung Verfahrensstoff noch Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilte zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . ändert Umstand Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts zugegangen ist . Antrag ist Pflichtverteidiger Verurteilten 8 . Juni Empfangsbekenntnis zugestellt worden . genügt Anforderungen § Abs. Satz . Angeklagte persönlich wird Fall benachrichtigt Beschlüsse 25 . September NStZ 10 . April ; Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . . zwar auch dann Revision selbst eingelegt Beschluss 3 . Dezember hier ergänzend Protokoll Geschäftsstelle begründet hat Beschluss 3 . September NStZ . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung Abs. Beschluss 24 . April . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin