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5.5 KiB

NAMEN
Urteil
31
Juli
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
31
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Verhandlung
Staatsanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weiter
gehende
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
115fachen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Teil
geringer
Menge
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
ziehungsanstalt
angeordnet
Jahr
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Unterbringung
vollziehen
sind
.
hat
Sperre
Jahren
Erteilung
Fahrerlaubnis
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
Einziehung
Pkw
Angeklagten
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
beanstandet
"
"
Strafzumessung
Landgerichts
Einziehungsentscheidung
.
Staatsanwaltschaft
greift
Urteil
insgesamt
Rechtsfolgenausspruch
rügt
Sachbeschwerde
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
auch
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Feststellungen
Strafkammer
hat
nunmehr
60jährige
15
.
Lebensjahr
straffällig
gewordene
Angeklagte
bereits
mehr
Jahre
Haft
verbüßt
hatte
Zeitraum
Juni
Juni
umfangreichen
Handel
Heroin
betrieben
.
14
.
Juni
Fahrerlaubnis
Pkw
ca.
g
knapp
Kokain
verbrachte
wurde
festgenommen
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
Landgericht
hat
Rechtsfehler
Voraussetzungen
Unterbringung
Angeklagten
§
StGB
bejaht
.
hat
festgestellt
auch
formellen
materiellen
Voraussetzungen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
vorliegen
.
Angeklagte
sei
"
Hangtäter
;
seien
Vorverurteilungen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Jahren
insgesamt
fast
Jahren
Freiheitsstrafe
"
prognostisch
weitere
Straftaten
erwarten
"
.
Strafkammer
meint
jedoch
angeordnete
Unterbringung
Entziehungsanstalt
erscheine
Verhältnis
Sicherungsverwahrung
mildere
noch
ausreichende
Maßregel
Unterbringung
Entziehungsanstalt
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
"
Erfolg
haben
werde
.
Würdigung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
berücksichtigt
Absehen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Hinblick
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hohes
Maß
prognostischer
Sicherheit
voraussetzt
Unterbringung
Angeklagten
ausgehende
Gefahr
beseitigt
werden
kann
vgl.
NStZ
;
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Landgericht
hat
aber
festgestellt
Drogenabhängigkeit
Angeklagten
"
nur
verhältnismäßig
schwach
ausgeprägt
"
ist
Rauschgifthandel
großen
Teil
Lebensunterhalt
bestritten
hat
UA
.
Feststellungen
spätestens
Entlassung
Grund
Urteils
Jahre
erfolgten
stationären
Therapiemaßnahme
§
Abs.
Juni
sogleich
bereit
war
neue
umfangreiche
Betäubungsmittelgeschäfte
einzulassen
Betäubungsmittelhandel
auch
anschließenden
ambulanten
Therapie
fortsetzte
liegt
fern
folgern
Unterbringung
Entziehungsanstalt
allein
ausreichen
wird
Allgemeingefährlichkeit
Angeklagten
beseitigen
.
Sachlage
verbleibt
Grundsatz
Unsicherheiten
Erfolg
allein
milderen
Maßregel
kumulativen
Anordnung
Maßregeln
führen
muss
vgl.
NStZ
;
.
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Geständnis
Angeklagten
beruhende
Schuldspruch
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
gilt
auch
Rechtsfolgenentscheidung
Strafkammer
.
ist
Hinblick
Revisionsvorbringen
lediglich
bemerken
:
Landgericht
hat
bestimmenden
Strafzumessungsgesichtspunkte
§
Abs.
Satz
erörtert
.
Insbesondere
hat
bereits
vorgerückte
Alter
Angeklagten
Haftempfindlichkeit
strafmildernd
berücksichtigt
gesehen
Fall
observierten
Pkw
geklagten
befindliche
Rauschgift
sichergestellt
wurde
f.
f.
.
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
hat
Strafkammer
Auffassung
Revision
durchaus
Feststellungen
getroffen
;
Urteil
ist
u.a.
ausgeführt
Angeklagte
Finanzbedarf
erheblichen
Teil
Handel
deckte
UA
nunmehr
eingezogenen
Pkw
bar
bezahlt
hat
Konto
Guthaben
über
Euro
aufwies
f.
.
Beanstandung
Beschwerdeführers
sei
berücksichtigt
worden
Gesundheitszustand
Grund
Leiden
orthopädischen
Bereich
"
beste
sei
ist
urteilsfremd
Sachrüge
berücksichtigen
wäre
entsprechende
Feststellung
auch
gesondert
erörternder
bestimmender
Strafzumessungsgesichtspunkt
gewesen
.
Einziehungsanordnung
weisen
ebenfalls
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Insbesondere
hat
Landgericht
Vorschrift
§
StGB
übersehen
Strafzumessung
mildernd
berücksichtigt
Einziehung
Pkw
Zeitwert
etwa
Euro
hat
Angeklagten
belastet
UA
.
IV
.
Urteil
muss
Revision
Staatsanwaltschaft
aufgehoben
werden
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Strafausspruch
wird
Teilaufhebung
berührt
auszuschließen
ist
Strafen
Unterbleiben
Anordnung
Maßregel
§
StGB
beeinflusst
sind
vgl.
NStZ
m.w
.
.
neu
entscheidende
Tatrichter
wird
nunmehr
sachverständig
beraten
umfassenden
Gesamtwürdigung
prüfen
haben
bereits
angeordnete
Unterbringung
§
StGB
hohes
Maß
prognostischer
Gewissheit
besteht
allein
Angeklagten
ausgehende
Gefahr
beseitigt
werden
kann
.
Kuckein