NAMEN Urteil 31 Juli Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 31 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Verhandlung Staatsanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 10 . Dezember Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weiter gehende Revision Staatsanwaltschaft wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 115fachen unerlaubten Betäubungsmitteln Teil geringer Menge unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung ziehungsanstalt angeordnet Jahr Monate Gesamtfreiheitsstrafe Unterbringung vollziehen sind . hat Sperre Jahren Erteilung Fahrerlaubnis Verfall Wertersatz Höhe Euro Einziehung Pkw Angeklagten angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . beanstandet " " Strafzumessung Landgerichts Einziehungsentscheidung . Staatsanwaltschaft greift Urteil insgesamt Rechtsfolgenausspruch rügt Sachbeschwerde Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt auch Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Feststellungen Strafkammer hat nunmehr 60jährige 15 . Lebensjahr straffällig gewordene Angeklagte bereits mehr Jahre Haft verbüßt hatte Zeitraum Juni Juni umfangreichen Handel Heroin betrieben . 14 . Juni Fahrerlaubnis Pkw ca. g knapp Kokain verbrachte wurde festgenommen . II . Revision Staatsanwaltschaft Revision Staatsanwaltschaft hat Wesentlichen Erfolg . Landgericht hat Rechtsfehler Voraussetzungen Unterbringung Angeklagten § StGB bejaht . hat festgestellt auch formellen materiellen Voraussetzungen Unterbringung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB vorliegen . Angeklagte sei " Hangtäter ; seien Vorverurteilungen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Jahren insgesamt fast Jahren Freiheitsstrafe " prognostisch weitere Straftaten erwarten " . Strafkammer meint jedoch angeordnete Unterbringung Entziehungsanstalt erscheine Verhältnis Sicherungsverwahrung mildere noch ausreichende Maßregel Unterbringung Entziehungsanstalt überwiegender Wahrscheinlichkeit " Erfolg haben werde . Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand . berücksichtigt Absehen Anordnung Sicherungsverwahrung Hinblick Unterbringung Entziehungsanstalt hohes Maß prognostischer Sicherheit voraussetzt Unterbringung Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann vgl. NStZ ; StGB . Aufl . Rdn . m.w . . Landgericht hat aber festgestellt Drogenabhängigkeit Angeklagten " nur verhältnismäßig schwach ausgeprägt " ist Rauschgifthandel großen Teil Lebensunterhalt bestritten hat UA . Feststellungen spätestens Entlassung Grund Urteils Jahre erfolgten stationären Therapiemaßnahme § Abs. Juni sogleich bereit war neue umfangreiche Betäubungsmittelgeschäfte einzulassen Betäubungsmittelhandel auch anschließenden ambulanten Therapie fortsetzte liegt fern folgern Unterbringung Entziehungsanstalt allein ausreichen wird Allgemeingefährlichkeit Angeklagten beseitigen . Sachlage verbleibt Grundsatz Unsicherheiten Erfolg allein milderen Maßregel kumulativen Anordnung Maßregeln führen muss vgl. NStZ ; . . Revision Angeklagten Revision Angeklagten ist unbegründet . Geständnis Angeklagten beruhende Schuldspruch weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . gilt auch Rechtsfolgenentscheidung Strafkammer . ist Hinblick Revisionsvorbringen lediglich bemerken : Landgericht hat bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte § Abs. Satz erörtert . Insbesondere hat bereits vorgerückte Alter Angeklagten Haftempfindlichkeit strafmildernd berücksichtigt gesehen Fall observierten Pkw geklagten befindliche Rauschgift sichergestellt wurde f. f. . wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten hat Strafkammer Auffassung Revision durchaus Feststellungen getroffen ; Urteil ist u.a. ausgeführt Angeklagte Finanzbedarf erheblichen Teil Handel deckte UA nunmehr eingezogenen Pkw bar bezahlt hat Konto Guthaben über Euro aufwies f. . Beanstandung Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden Gesundheitszustand Grund Leiden orthopädischen Bereich " beste sei ist urteilsfremd Sachrüge berücksichtigen wäre entsprechende Feststellung auch gesondert erörternder bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt gewesen . Einziehungsanordnung weisen ebenfalls Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Insbesondere hat Landgericht Vorschrift § StGB übersehen Strafzumessung mildernd berücksichtigt Einziehung Pkw Zeitwert etwa Euro hat Angeklagten belastet UA . IV . Urteil muss Revision Staatsanwaltschaft aufgehoben werden Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Strafausspruch wird Teilaufhebung berührt auszuschließen ist Strafen Unterbleiben Anordnung Maßregel § StGB beeinflusst sind vgl. NStZ m.w . . neu entscheidende Tatrichter wird nunmehr sachverständig beraten umfassenden Gesamtwürdigung prüfen haben bereits angeordnete Unterbringung § StGB hohes Maß prognostischer Gewissheit besteht allein Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann . Kuckein