You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

752 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
vorsätzlichen
Vollrausches
hier
:
Anfrage
§
Abs.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
entscheiden
:
Verurteilung
§
kommt
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
uneingeschränkt
schuldhaften
Sichberauschens
jedenfalls
dann
Betracht
Täter
andernfalls
Sicherungsverwahrung
untergebracht
werden
müßte
.
Senat
fragt
anderen
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
möglicherweise
entgegenstehender
Rechtsprechung
festgehalten
wird
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
Vollrausches
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
insbesondere
Maßregelanordnung
rügt
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
liegt
Angeklagten
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
;
ist
Jahrzehnten
alkoholabhängig
.
Bundeszentralregister
befinden
Eintragungen
;
zugrundeliegenden
Straftaten
beging
Angeklagte
gewichtig
waren
stets
Alkoholeinfluß
.
Mehrjährige
Unterbringungen
Entziehungsanstalt
waren
Erfolg
.
Tattag
nahm
Angeklagte
wieder
Alkohol
;
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
betrug
‰.
Zustand
mißhandelte
Zechgenossen
Schläge
Faust
Taschenlampe
Fußtritte
so
u.a.
Schädelhirntrauma
Gesichtsfrakturen
erlitt
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
geht
insoweit
rechtsfehlerfrei
Angeklagte
Trinkbeginn
:
Zeitpunkt
"
"
voll
schuldfähig
war
.
Rauschtat
gefährliche
Körperverletzung
habe
Zustand
erheblich
verminderter
möglicherweise
völlig
aufgehobener
Steuerungsfähigkeit
begangen
.
Voraussetzungen
gemäß
§
Abs.
StGB
angeordnete
Sicherungsverwahrung
liegen
.
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
abgelehnt
Aussicht
Erfolg
verspricht
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
hat
Hinweis
Rechtsprechung
5
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
NStZ
Begründung
abgelehnt
komme
nur
dann
Betracht
Tat
Sichberauschen
Zustand
Schuldunfähigkeit
verminderten
Schuldfähigkeit
begangen
wurde
aber
hier
Fall
gewesen
sei
.
2
.
Revision
beanstandet
Maßregelentscheidung
folgender
Begründung
:
"
ratio
"
habe
Sicherungsverwahrung
erst
dann
angeordnet
werden
dürfen
§
StGB
anwendbar
wäre
.
Anwendbarkeit
Vorschrift
habe
Landgericht
aber
rechtsirrig
verneint
.
sei
nämlich
nur
Anwendung
Zweifelsgrundsatzes
Ergebnis
gelangt
Angeklagte
möglicher
Schuldunfähigkeit
gefährlicher
Körperverletzung
Vollrausches
bestrafen
sei
.
Prüfung
Maßregel
Angeklagten
verhängen
ist
habe
Strafkammer
in-dubio-pro-reo-Annahme
festhalten
dürfen
hier
Nachteil
Angeklagten
auswirkte
;
Angeklagte
habe
Rauschtat
gefährliche
Körperverletzung
unzweifelhaft
Zustand
verminderten
Schuldfähigkeit
begangen
so
Eingangsvoraussetzung
§
StGB
zweifelsfreie
Feststellung
§
StGB
erfüllt
gewesen
sei
.
Festhalten
Zweifelssatz
Hinblick
Schuldspruch
Rausch-)Tat
sei
möglicherweise
Zustand
Schuldunfähigkeit
begangen
worden
auch
Maßregelentscheidung
stelle
Verletzung
Grundsatzes
dubio
.
3
.
Senat
hält
Vorbringen
Revision
Ergebnis
begründet
.
Argumentation
Beschwerdeführers
könnte
jedoch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entgegenstehen
.
Beschluß
18
.
Mai
NStZ
hat
5
.
Strafsenat
entschieden
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Verurteilung
Vollrausches
Tatrichter
überzeugt
sein
muß
Vergehen
§
StGB
Alkoholaufnahme
Zustand
zumindest
verminderten
Schuldfähigkeit
begangen
worden
ist
.
Rechtsprechung
haben
1
.
Strafsenat
Beschluß
16
.
Dezember
2
.
Strafsenat
Beschlüsse
20
.
September
26
.
Juni
StR
NStZ-RR
erkennende
Senat
Beschluß
4
.
Februar
StR
NStZ-RR
angeschlossen
.
Auch
Schrifttum
wird
zugestimmt
vgl.
nur
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
10
;
Cramer/Sternberg-Lieben
aaO
.
34
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
10
;
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
genannten
Rechtsprechung
könnte
Grundsatz
entnommen
werden
Verurteilung
Vollrausches
Unterbringung
§
StGB
nur
Betracht
kommt
Angeklagte
Vergehen
§
StGB
Zustand
verminderten
Schuldfähigkeit
begangen
hat
somit
Unterbringungsanordnung
Schuldfähigkeitsbeurteilung
Hinblick
Rauschtat
Bedeutung
ist
abweichend
:
Urteil
4
Juli
Frage
Unterbringung
§
StGB
Rauschtaten
abgestellt
wurde
.
könnte
Senat
folgen
:
Vergehen
Vollrausches
hat
Charakter
Auffangtatbestandes
BGHSt
.
Vollrausch
Rauschtat
besteht
innerer
Zusammenhang
.
zeigt
etwa
Bedeutung
Rauschtat
Bedingung
Strafbarkeit
BGHSt
Abhängigkeit
Strafantrag
Ermächtigung
Strafverlangen
Abs.
StGB
Regelung
§
Abs.
StGB
Strafe
schwerer
sein
darf
Strafe
Rausch
begangene
Tat
angedroht
ist
.
Insgesamt
zeigt
Struktur
Tatbestands
Gesetzgeber
Verurteilung
Vollrausches
"
schärfer
"
gewertet
wissen
wollte
Verurteilung
Rauschtat
NStZ
;
Vollrausch
Rauschtat
besteht
vielmehr
Stufenverhältnis
Anwendung
Grundsatzes
dubio
rechtfertigt
BGHSt
.
Rechtsfolgenentscheidung
bedeutet
Angeklagten
Nachteil
erwachsen
darf
Rauschtat
Vollrausches
verurteilt
wird
vgl.
NStZ
82
;
18
;
aaO
.
.
Wäre
Angeklagte
Zustand
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
worden
so
wäre
Unterbringung
§
StGB
möglich
gewesen
.
kann
jedenfalls
hier
Angeklagten
wirkte
ausgeschlossen
werden
Vollrausches
verurteilt
wird
.
Senat
ist
Auffassung
Landgericht
Reichweite
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Verurteilung
ankommt
Alkoholaufnahme
Zustand
zumindest
verminderten
Schuldfähigkeit
erfolgt
ist
eng
gesehen
Zweifelssatz
verkannt
hat
.
Anfrage
zugrundeliegenden
Fall
möglicherweise
Voraussetzungen
§
StGB
vgl.
BGHSt
.
auch
§
StGB
vorliegen
hätte
Strafkammer
§
Abs.
StGB
Maßregel
Vorzug
geben
müssen
Angeklagten
beschwert
vgl.
StGB
Konkurrenzen
.
4
.
übrigen
hat
Senat
grundsätzliche
Bedenken
Rechtsprechung
festzuhalten
ist
§
Anknüpfungspunkt
Anordnung
§
StGB
vorausgesetzten
sicheren
Feststellung
§
StGB
BGHSt
Sichberauschen
Alkoholaufnahme
auch
Rauschtat
ist
;
selbst
Schuldunfähigkeit
Hinblick
Rauschtat
Freigesprochene
kann
§
StGB
untergebracht
werden
.
jetzige
Rechtsprechung
begünstigt
Vollrausches
verurteilten
Rausch-)Hangtäter
Freigesprochenen
;
ist
unüberbrückbarer
Widerspruch
.
Frage
muß
aber
entschieden
werden
Auffassung
Senats
auch
Boden
bisherigen
Rechtsprechung
Unterbringung
Angeklagten
§
StGB
möglich
ist
.
Senat
fragt
anderen
Strafsenaten
Rechtsprechung
Senate
Anfragetenor
entgegensteht
gegebenenfalls
festgehalten
wird
.
Kuckein
Richterin

!

"

#
verhindert
unterschreiben
.