BESCHLUSS 5 . August Strafsache vorsätzlichen Vollrausches hier : Anfrage § Abs. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : Senat beabsichtigt entscheiden : Verurteilung § kommt Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann Betracht Täter andernfalls Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte . Senat fragt anderen Strafsenaten Bundesgerichtshofs möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen Vollrausches Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts insbesondere Maßregelanordnung rügt . 1 . Feststellungen Landgerichts liegt Angeklagten dissoziale Persönlichkeitsstörung ; ist Jahrzehnten alkoholabhängig . Bundeszentralregister befinden Eintragungen ; zugrundeliegenden Straftaten beging Angeklagte gewichtig waren stets Alkoholeinfluß . Mehrjährige Unterbringungen Entziehungsanstalt waren Erfolg . Tattag nahm Angeklagte wieder Alkohol ; Blutalkoholkonzentration Tatzeit betrug ‰. Zustand mißhandelte Zechgenossen Schläge Faust Taschenlampe Fußtritte so u.a. Schädelhirntrauma Gesichtsfrakturen erlitt . sachverständig beratene Strafkammer geht insoweit rechtsfehlerfrei Angeklagte Trinkbeginn : Zeitpunkt " " voll schuldfähig war . Rauschtat gefährliche Körperverletzung habe Zustand erheblich verminderter möglicherweise völlig aufgehobener Steuerungsfähigkeit begangen . Voraussetzungen gemäß § Abs. StGB angeordnete Sicherungsverwahrung liegen . Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB hat Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt Aussicht Erfolg verspricht . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB hat Hinweis Rechtsprechung 5 . Strafsenats Bundesgerichtshofs NStZ Begründung abgelehnt komme nur dann Betracht Tat Sichberauschen Zustand Schuldunfähigkeit verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde aber hier Fall gewesen sei . 2 . Revision beanstandet Maßregelentscheidung folgender Begründung : " ratio " habe Sicherungsverwahrung erst dann angeordnet werden dürfen § StGB anwendbar wäre . Anwendbarkeit Vorschrift habe Landgericht aber rechtsirrig verneint . sei nämlich nur Anwendung Zweifelsgrundsatzes Ergebnis gelangt Angeklagte möglicher Schuldunfähigkeit gefährlicher Körperverletzung Vollrausches bestrafen sei . Prüfung Maßregel Angeklagten verhängen ist habe Strafkammer in-dubio-pro-reo-Annahme festhalten dürfen hier Nachteil Angeklagten auswirkte ; Angeklagte habe Rauschtat gefährliche Körperverletzung unzweifelhaft Zustand verminderten Schuldfähigkeit begangen so Eingangsvoraussetzung § StGB zweifelsfreie Feststellung § StGB erfüllt gewesen sei . Festhalten Zweifelssatz Hinblick Schuldspruch Rausch-)Tat sei möglicherweise Zustand Schuldunfähigkeit begangen worden auch Maßregelentscheidung stelle Verletzung Grundsatzes dubio . 3 . Senat hält Vorbringen Revision Ergebnis begründet . Argumentation Beschwerdeführers könnte jedoch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entgegenstehen . Beschluß 18 . Mai NStZ hat 5 . Strafsenat entschieden Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Verurteilung Vollrausches Tatrichter überzeugt sein muß Vergehen § StGB Alkoholaufnahme Zustand zumindest verminderten Schuldfähigkeit begangen worden ist . Rechtsprechung haben 1 . Strafsenat Beschluß 16 . Dezember 2 . Strafsenat Beschlüsse 20 . September 26 . Juni StR NStZ-RR erkennende Senat Beschluß 4 . Februar StR NStZ-RR angeschlossen . Auch Schrifttum wird zugestimmt vgl. nur StGB 26 . Aufl . § Rdn . 10 ; Cramer/Sternberg-Lieben aaO . 34 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . 10 ; Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . . genannten Rechtsprechung könnte Grundsatz entnommen werden Verurteilung Vollrausches Unterbringung § StGB nur Betracht kommt Angeklagte Vergehen § StGB Zustand verminderten Schuldfähigkeit begangen hat somit Unterbringungsanordnung Schuldfähigkeitsbeurteilung Hinblick Rauschtat Bedeutung ist abweichend : Urteil 4 Juli Frage Unterbringung § StGB Rauschtaten abgestellt wurde . könnte Senat folgen : Vergehen Vollrausches hat Charakter Auffangtatbestandes BGHSt . Vollrausch Rauschtat besteht innerer Zusammenhang . zeigt etwa Bedeutung Rauschtat Bedingung Strafbarkeit BGHSt Abhängigkeit Strafantrag Ermächtigung Strafverlangen Abs. StGB Regelung § Abs. StGB Strafe schwerer sein darf Strafe Rausch begangene Tat angedroht ist . Insgesamt zeigt Struktur Tatbestands Gesetzgeber Verurteilung Vollrausches " schärfer " gewertet wissen wollte Verurteilung Rauschtat NStZ ; Vollrausch Rauschtat besteht vielmehr Stufenverhältnis Anwendung Grundsatzes dubio rechtfertigt BGHSt . Rechtsfolgenentscheidung bedeutet Angeklagten Nachteil erwachsen darf Rauschtat Vollrausches verurteilt wird vgl. NStZ 82 ; 18 ; aaO . . Wäre Angeklagte Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden so wäre Unterbringung § StGB möglich gewesen . kann jedenfalls hier Angeklagten wirkte ausgeschlossen werden Vollrausches verurteilt wird . Senat ist Auffassung Landgericht Reichweite Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Verurteilung ankommt Alkoholaufnahme Zustand zumindest verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist eng gesehen Zweifelssatz verkannt hat . Anfrage zugrundeliegenden Fall möglicherweise Voraussetzungen § StGB vgl. BGHSt . auch § StGB vorliegen hätte Strafkammer § Abs. StGB Maßregel Vorzug geben müssen Angeklagten beschwert vgl. StGB Konkurrenzen . 4 . übrigen hat Senat grundsätzliche Bedenken Rechtsprechung festzuhalten ist § Anknüpfungspunkt Anordnung § StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung § StGB BGHSt Sichberauschen Alkoholaufnahme auch Rauschtat ist ; selbst Schuldunfähigkeit Hinblick Rauschtat Freigesprochene kann § StGB untergebracht werden . jetzige Rechtsprechung begünstigt Vollrausches verurteilten Rausch-)Hangtäter Freigesprochenen ; ist unüberbrückbarer Widerspruch . Frage muß aber entschieden werden Auffassung Senats auch Boden bisherigen Rechtsprechung Unterbringung Angeklagten § StGB möglich ist . Senat fragt anderen Strafsenaten Rechtsprechung Senate Anfragetenor entgegensteht gegebenenfalls festgehalten wird . Kuckein Richterin  !  "  # verhindert unterschreiben .