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618 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
16
Juli
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
16
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
August
werden
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Tenor
angefochtenen
Urteils
klargestellt
wird
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
Urteil
Ausspruch
Wertersatzverfall
geändert
wird
Angeklagten
Verfall
Wertersatz
Höhe
Gesamtschuldner
angeordnet
wird
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
treiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fall
Freiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
Wertersatz
angeordnet
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Angeklagten
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
geringfügigen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Wirksamkeit
Berichtigungsbeschlusses
Landgerichts
22
.
Oktober
bestehen
vorliegenden
Fall
Bedenken
.
nachträgliche
Berichtigung
schriftlichen
Urteils
ist
allerdings
nur
ganz
ausnahmsweise
offenbaren
Versehen
möglich
.
muss
zweifelsfrei
feststehen
Berichtigung
etwa
nachträgliche
sachliche
Änderung
verbirgt
.
folgt
Berichtigung
dann
zulässig
ist
zwanglos
Tatsachen
ergibt
Verfahrensbeteiligten
klar
Tage
liegen
Verdacht
späteren
sachlichen
Änderung
ausschließen
also
Versehen
schon
Berichtigung
offensichtlich
ist
Urteile
3
.
Februar
BGHSt
;
22
November
S.
f.
;
29
.
Januar
S.
f.
;
22
.
Januar
S.
f.
;
23
November
S.
.
So
liegt
Fall
hier
.
überzeugend
dargelegt
wird
war
Verurteilung
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Urteilsgründe
Strafkammer
beraten
beschlossen
worden
.
Unmittelbar
Urteilsverkündung
ist
Strafkammer
erneut
Beweisaufnahme
eingetreten
hat
Hinweis
möglichen
rechtlichen
Würdigung
bezüglich
Falles
gegeben
.
mündliche
Mitteilung
wesentlichen
Inhalts
Urteilsgründe
verhielt
ausdrücklich
tatsächlichen
Feststellungen
Strafzumessungsgesichtspunkten
Einzelstrafe
Fall
.
Berichtigung
hat
Strafkammer
lediglich
äußere
Übereinstimmung
Urteilsspruch
Urteilsgründen
Sinne
wirklich
Beschlossenen
wieder
hergestellt
.
Tenor
ersichtliche
Klarstellung
war
gleichwohl
geboten
Landgericht
Angeklagten
nur
Freiheitsstrafen
verurteilt
hat
.
II
.
Angeklagten
getroffene
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
war
Sinne
gesamtschuldnerischen
Haftung
ändern
.
1
.
Feststellungen
wurden
Angeklagten
gesondert
verfolgten
S.
angeworben
Drogen
transportieren
.
S.
versprach
Fahrt
.
Fahrten
liefen
so
Angeklagte
Fahrzeug
Grenze
transportierte
Frau
Tarnung
begleitete
Angeklagte
Fahrt
weils
eigenen
Fahrzeug
absicherte
.
Fahrt
10
November
Fall
Urteilsgründe
zahlte
S.
zunächst
später
jeweils
halben
Betrag
abgab
.
Fahrt
23
November
Fall
Urteilsgründe
erhielt
Angeklagte
Mittelsmann
;
gab
Angeklagten
Frau
zahlte
zurück
S.
.
Angeklagte
selbst
behielt
.
Fahrt
7
.
Dezember
Fall
teilsgründe
erhielt
zunächst
Angeklagte
Angeklagten
später
S.
S.
weitergab
.
Angeklagte
erhielten
weitere
Frau
gaben
;
Rest
teilten
hälftig
.
Fahrt
13
.
Dezember
Fall
Urteilsgründe
erhielten
Angeklagte
S.
wiederum
Frau
gaben
untereinander
teilten
.
Landgericht
hat
Angeklagte
jeweils
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
insgesamt
erhalten
hälftig
geteilt
hätten
;
Zahlungen
Frau
seien
Gesichtspunkt
Bruttoprinzips
berücksichtigen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Angeklagte
hatte
Mitverfügungsmacht
Gesamtbetrag
Angeklagte
zumindest
Mitverfügungsmacht
Höhe
Betrages
nahe
liegt
Absprache
Angeklagten
S.
S.
vornherein
auch
Mitverfügungsmacht
allein
Angeklagten
übergebenen
Geld
hatte
.
Fall
haften
klagten
Verfall
Verfall
Wertersatz
Gesamtschuldner
vgl.
Beschluss
23
November
NStZ
383
;
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
Zwar
hat
Landgericht
lediglich
Verfall
Betrages
jeweils
angeordnet
jeweiligen
Angeklagten
Ergebnis
zugeflossen
ist
.
aber
auch
insoweit
jeweils
andere
Mitangeklagte
Geld
zunächst
Mitverfügungsmacht
hatte
sind
Angeklagten
Nichtberücksichtigung
Gesamtschuldnerschaft
beschwert
.
Erhöhung
Verfallsanordnung
Gesamtbetrag
scheidet
Verbots
reformatio
§
Abs.
.
.
Rechtsmittel
nur
geringen
Teilerfolg
hat
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
eigenen
Auslagen
belasten
§
Abs.
.
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
ortsabwesend
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Bender
Quentin