BESCHLUSS 16 Juli Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 16 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . August werden Maßgabe unbegründet verworfen Tenor angefochtenen Urteils klargestellt wird Angeklagte unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist Angeklagte unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist Urteil Ausspruch Wertersatzverfall geändert wird Angeklagten Verfall Wertersatz Höhe € Gesamtschuldner angeordnet wird . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Beihilfe unerlaubten treiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fall Freiheitsstrafen Jahren Monaten Jahren Monaten verurteilt Verfall Wertersatz angeordnet . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen Angeklagten haben Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg ; Übrigen sind Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Wirksamkeit Berichtigungsbeschlusses Landgerichts 22 . Oktober bestehen vorliegenden Fall Bedenken . nachträgliche Berichtigung schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise offenbaren Versehen möglich . muss zweifelsfrei feststehen Berichtigung etwa nachträgliche sachliche Änderung verbirgt . folgt Berichtigung dann zulässig ist zwanglos Tatsachen ergibt Verfahrensbeteiligten klar Tage liegen Verdacht späteren sachlichen Änderung ausschließen also Versehen schon Berichtigung offensichtlich ist Urteile 3 . Februar BGHSt ; 22 November S. f. ; 29 . Januar S. f. ; 22 . Januar S. f. ; 23 November S. . So liegt Fall hier . überzeugend dargelegt wird war Verurteilung Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Urteilsgründe Strafkammer beraten beschlossen worden . Unmittelbar Urteilsverkündung ist Strafkammer erneut Beweisaufnahme eingetreten hat Hinweis möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich Falles gegeben . mündliche Mitteilung wesentlichen Inhalts Urteilsgründe verhielt ausdrücklich tatsächlichen Feststellungen Strafzumessungsgesichtspunkten Einzelstrafe Fall . Berichtigung hat Strafkammer lediglich äußere Übereinstimmung Urteilsspruch Urteilsgründen Sinne wirklich Beschlossenen wieder hergestellt . Tenor ersichtliche Klarstellung war gleichwohl geboten Landgericht Angeklagten nur Freiheitsstrafen verurteilt hat . II . Angeklagten getroffene Anordnung Verfalls Wertersatz war Sinne gesamtschuldnerischen Haftung ändern . 1 . Feststellungen wurden Angeklagten gesondert verfolgten S. angeworben Drogen transportieren . S. versprach € Fahrt . Fahrten liefen so Angeklagte Fahrzeug Grenze transportierte Frau Tarnung begleitete Angeklagte Fahrt weils eigenen Fahrzeug absicherte . Fahrt 10 November Fall Urteilsgründe zahlte S. zunächst € später € jeweils halben Betrag abgab . Fahrt 23 November Fall Urteilsgründe erhielt Angeklagte Mittelsmann € ; gab € Angeklagten € Frau € zahlte zurück S. . Angeklagte selbst behielt € . Fahrt 7 . Dezember Fall teilsgründe erhielt zunächst Angeklagte € Angeklagten später S. € S. weitergab . Angeklagte erhielten weitere € € Frau gaben ; Rest teilten hälftig . Fahrt 13 . Dezember Fall Urteilsgründe erhielten Angeklagte € S. wiederum € Frau gaben € untereinander teilten . Landgericht hat Angeklagte jeweils Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet insgesamt € erhalten hälftig geteilt hätten ; Zahlungen Frau seien Gesichtspunkt Bruttoprinzips berücksichtigen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Angeklagte hatte Mitverfügungsmacht Gesamtbetrag € Angeklagte zumindest Mitverfügungsmacht Höhe Betrages € nahe liegt Absprache Angeklagten S. S. vornherein auch Mitverfügungsmacht allein Angeklagten übergebenen Geld hatte . Fall haften klagten Verfall Verfall Wertersatz Gesamtschuldner vgl. Beschluss 23 November NStZ 383 ; Urteil 28 . Oktober BGHSt . Zwar hat Landgericht lediglich Verfall Betrages jeweils € angeordnet jeweiligen Angeklagten Ergebnis zugeflossen ist . aber auch insoweit jeweils andere Mitangeklagte Geld zunächst Mitverfügungsmacht hatte sind Angeklagten Nichtberücksichtigung Gesamtschuldnerschaft beschwert . Erhöhung Verfallsanordnung Gesamtbetrag scheidet Verbots reformatio § Abs. . . Rechtsmittel nur geringen Teilerfolg hat ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten eigenen Auslagen belasten § Abs. . Roggenbuck RiBGH Dr. ist Urlaubs ortsabwesend Unterschriftsleistung gehindert . Bender Quentin