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319 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
Juni
Strafsache
Einschleusens
Ausländern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
6
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
Fall
Urteilsgründe
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sens
Ausländern
Fällen
Hehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Hehlerei
gemäß
§
Abs.
StGB
Fall
Urteilsgründe
wird
Feststellungen
getragen
.
kaufte
Angeklagte
Staatsangehörigen
S.
S.
italienischen
Euro
Pkw
Diesel
erst
Februar
Euro
erworben
hatte
.
Übergabe
Pkws
3
.
März
veräußerte
Angeklagte
Fahrzeug
beträchtlichem
Gewinn
.
zuvor
besprochen
sollte
S.
Diebstahl
versicherten
Pkw
gestohlen
melden
Versicherungssumme
auszahlen
lassen
.
10
.
Mai
zeigte
S.
Polizei
bewusst
widrig
Diebstahl
Fahrzeugs
.
§
Abs.
StGB
setzt
Vortat
rechtswidrigen
Besitzlage
Hehlereigegenstand
Betracht
kommenden
Sache
geführt
hat
.
Versicherungsnehmer
gehörende
versicherte
Sache
verkauft
anschließend
Versicherungsbetrug
begehen
schafft
rechtswidrige
Besitzlage
kriminellen
Absichten
auch
weiterhin
Berechtigter
verfügt
.
Verkauf
liegende
Versicherungsmissbrauch
§
Abs.
StGB
Überlassen
ist
taugliche
Vortat
Hehlerei
versicherten
Sache
Beschluss
17
November
.
8
;
Beschluss
22
.
Februar
NStZ
;
Beschluss
23
Juli
;
28
.
Aufl
.
.
.
Berichtigung
Schuldspruchs
kommt
Betracht
Landgericht
Feststellungen
getroffen
hat
S.
sicherung
herangetreten
gelungen
ist
Auszahlung
Versicherungssumme
erwirken
vgl.
Beschluss
23
Juli
.
Derartige
Feststellungen
sind
aber
erforderlich
entscheiden
Angeklagte
Beihilfe
Betrug
§
Abs.
StGB
Beihilfe
versuchten
Betrug
§
Abs.
§
§
StGB
Versicherungsmissbrauch
Alternative
Beiseiteschaffens
versicherten
Sache
§
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
hat
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
lediglich
ergänzenden
Feststellungen
äußeren
Sachverhalt
können
bestehen
bleiben
.
2
.
Aufhebung
Verurteilung
Hehlerei
zieht
Aufhebung
festgesetzten
Gesamtstrafe
.
Roggenbuck
Franke
Quentin