BESCHLUSS 6 . Juni Strafsache Einschleusens Ausländern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember betrifft Feststellungen aufgehoben Fall Urteilsgründe Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sens Ausländern Fällen Hehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Hehlerei gemäß § Abs. StGB Fall Urteilsgründe wird Feststellungen getragen . kaufte Angeklagte Staatsangehörigen S. S. italienischen Euro Pkw Diesel erst Februar Euro erworben hatte . Übergabe Pkws 3 . März veräußerte Angeklagte Fahrzeug beträchtlichem Gewinn . zuvor besprochen sollte S. Diebstahl versicherten Pkw gestohlen melden Versicherungssumme auszahlen lassen . 10 . Mai zeigte S. Polizei bewusst widrig Diebstahl Fahrzeugs . § Abs. StGB setzt Vortat rechtswidrigen Besitzlage Hehlereigegenstand Betracht kommenden Sache geführt hat . Versicherungsnehmer gehörende versicherte Sache verkauft anschließend Versicherungsbetrug begehen schafft rechtswidrige Besitzlage kriminellen Absichten auch weiterhin Berechtigter verfügt . Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch § Abs. StGB Überlassen ist taugliche Vortat Hehlerei versicherten Sache Beschluss 17 November . 8 ; Beschluss 22 . Februar NStZ ; Beschluss 23 Juli ; 28 . Aufl . . . Berichtigung Schuldspruchs kommt Betracht Landgericht Feststellungen getroffen hat S. sicherung herangetreten gelungen ist Auszahlung Versicherungssumme erwirken vgl. Beschluss 23 Juli . Derartige Feststellungen sind aber erforderlich entscheiden Angeklagte Beihilfe Betrug § Abs. StGB Beihilfe versuchten Betrug § Abs. § § StGB Versicherungsmissbrauch Alternative Beiseiteschaffens versicherten Sache § Abs. StGB strafbar gemacht hat . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . rechtsfehlerfrei getroffenen lediglich ergänzenden Feststellungen äußeren Sachverhalt können bestehen bleiben . 2 . Aufhebung Verurteilung Hehlerei zieht Aufhebung festgesetzten Gesamtstrafe . Roggenbuck Franke Quentin