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643 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
August
beschlossen
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Antrag
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
Beschluss
Senats
2
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsbehelfs
tragen
.
Gründe
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Verurteilten
Beschlusstenor
genannten
Richter
ist
verspätet
§
Nr.
schon
Grunde
unzulässig
.
Entscheidet
Gericht
Hauptverhandlung
Beschlusswege
hier
:
§
Abs.
so
kann
Ablehnungsgesuch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
nur
so
lange
statthaft
vorgebracht
werden
Entscheidung
ergangen
ist
NStZ
600
;
Kusch
NStZ-RR
Nr.
.
gilt
auch
dann
Ablehnung
Antrag
§
verbunden
wird
jedoch
hier
s.
unten
2
.
unbegründet
erweist
gerügte
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
vorliegt
;
§
verfolgt
allein
Zweck
Revisionsgericht
Sache
entschieden
hat
Gelegenheit
geben
Falle
Verstoßes
Anspruch
rechtliches
Gehör
Mangel
erneute
Sachprüfung
selbst
abzuhelfen
Notwendigkeit
Verfassungsbeschwerdeverfahrens
vermeiden
.
dient
unzulässigen
Ablehnungsgesuch
unzutreffende
Behauptung
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
doch
noch
Geltung
verschaffen
Beschluss
13
.
Februar
;
vgl.
auch
Entscheidung
bestätigenden
Beschluss
BVerfG
20
.
Juni
.
2
.
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Entscheidung
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Antragsteller
zuvor
gehört
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
auch
sonst
Anspruch
Antragstellers
rechtliches
Gehör
verletzt
.
hat
Revision
Angeklagten
eingehend
beraten
;
Behauptung
Antragstellers
Senat
habe
Vortrag
Revision
"
Kenntnis
genommen
Kenntnis
nehmen
wollen
"
trifft
.
Senat
hat
auch
eigene
Beweiswürdigung
vorgenommen
noch
war
geboten
Beschwerdeführer
Entscheidung
weiteres
rechtliches
Gehör
gewähren
.
Allein
Behauptung
Antragstellers
Senat
habe
Meinung
fehlerhaft
entschieden
kann
Gehörsrüge
Erfolg
verhelfen
vgl.
Beschluss
9
November
.
Dennoch
merkt
Senat
Verfahrensrüge
Aussageidentität
betreffenden
Einwendungen
Antragstellers
Folgendes
:
Notwehr
berufenden
Antragsteller
beanstandete
Urteilsstelle
beginnt
UA
Feststellung
Einlassung
Angeklagten
sei
angegriffen
worden
vernommenen
Zeugen
bestätigt
worden
sei
.
Zeugen
"
Lagern
"
hätten
übereinstimmend
bekundet
Tatzeitpunkt
etwa
Uhr
nachts
tätliche
Auseinandersetzung
Angriff
zwar
Familienangehörige
Angeklagten
noch
Angeklagten
selbst
gegeben
habe
.
habe
Situation
vorgelegen
irrigen
Annahme
Notwehrsituation
hätte
führen
können
.
Richtigkeit
Bekundungen
Hauptverhandlung
vernommenen
Zeugen
gegnerischen
Lager
"
sei
Kammer
überzeugt
selbst
Bruder
Angeklagten
Zeugen
bestätigt
worden
seien
.
habe
detailreiche
Aussage
getätigt
"
zudem
einzige
Aussage
praktisch
vollständige
Aussagekonstanz
Vergleich
polizeilichen
Aussage
aufweise
"
.
Aussage
Zeugen
widerlege
angebliche
Nothilfesituation
.
Revision
angegriffenen
Urteilspassage
ist
Rede
Aussagekonstanz
polizeilichen
Vernehmungsprotokoll
vorliege
Aussagekonstanz
"
Vergleich
"
polizeilichen
Aussage
"
Zeugen
bestehe
.
Mittel
Überzeugungsbildung
Schwurgerichts
war
somit
Vernehmungsurkunde
Zeugenbeweis
.
bestritt
auch
Revision
;
teilte
S.
Urkunde
Wege
Vorhalts
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
war
.
eigentliche
Tatgeschehen
betreffenden
Zeilen
polizeilichen
Protokoll
enthalten
teilweise
reine
Wertungen
.
So
hat
Zeuge
dort
angegeben
sei
Meinung
"
Anderen
weiter
hätten
greifen
wollen
"
denke
"
Bruder
habe
verteidigen
wollen
.
Näher
ausgeführte
Tatsachen
Wertungen
Zeugen
belegen
konnten
etwa
Einzelheiten
Standorte
Beteiligten
Entfernungen
Sichtverhältnisse
vgl.
11
21
:
Dunkelheit
sind
polizeilichen
Protokoll
genannt
.
übrigen
vernommenen
Zeugen
Vorfalls
Notwehrsituation
Angeklagten
eindeutig
ausgeschlossen
hatten
vgl.
auch
liegt
Zeuge
Protokoll
niedergelegten
pauschalen
wertenden
Angaben
Sinne
Feststellungen
Hauptverhandlung
konkretisiert
hat
auch
angab
Sinne
schon
Polizei
geäußert
haben
polizeilichen
Vernehmungsbeamten
bestätigt
worden
sein
kann
vgl.
;
Beschluss
24
November
Urteil
5
.
Oktober
.
Revision
vorgetragen
hatte
Vernehmungsbeamte
Hauptverhandlung
Zeugen
vernommen
worden
war
war
Rüge
schon
zulässig
erhoben
worden
§
Abs.
Satz
.
war
aber
auch
unbegründet
:
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Widersprüche
Inhalt
Urteils
Akten
hier
Urteilsgründen
selbst
ergeben
allein
regelmäßig
revisionsrechtlich
unerheblich
vgl.
BGHSt
;
NStZ
f.
;
27
29
;
;
Beschluss
24
November
Urteil
13
.
September
StR
.
Herausgreifen
Aktendetails
Urteil
Stütze
findet
kann
Kenntnis
Hauptverhandlung
Einzelnen
geschehen
ist
falschen
gebnissen
führen
.
Rekonstruktion
tatrichterlichen
Beweisaufnahme
Revisionsgericht
widerspricht
aber
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
hingewiesen
hatte
Ordnung
vgl.
NStZ
;
.
Tatrichter
war
auch
verpflichtet
etwaige
Widersprüche
Inhalt
polizeilichen
Vernehmungsurkunde
Aussage
Zeugen
Hauptverhandlung
Urteil
würdigen
;
konnten
Verfahrensbeteiligten
Erklärung
gefunden
haben
Tatrichter
Anlass
bestand
wesentliche
Punkte
Beweiswürdigung
erörtern
.
ist
Revisionsgericht
grundsätzlich
gebunden
vgl.
NStZ
.
Kuckein
Ri'inBGH
ist
gehindert
unterschreiben