BESCHLUSS 7 . August Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. hier : Anhörungsrüge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . August beschlossen : 1 . Ablehnungsgesuch Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. wird unzulässig verworfen . 2 . Antrag Nachholung rechtlichen Gehörs Beschluss Senats 2 Juli wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsbehelfs tragen . Gründe : 1 . Ablehnungsgesuch Verurteilten Beschlusstenor genannten Richter ist verspätet § Nr. schon Grunde unzulässig . Entscheidet Gericht Hauptverhandlung Beschlusswege hier : § Abs. so kann Ablehnungsgesuch entsprechender Anwendung § Abs. Satz nur so lange statthaft vorgebracht werden Entscheidung ergangen ist NStZ 600 ; Kusch NStZ-RR Nr. . gilt auch dann Ablehnung Antrag § verbunden wird jedoch hier s. unten 2 . unbegründet erweist gerügte Verletzung Art . Abs. GG vorliegt ; § verfolgt allein Zweck Revisionsgericht Sache entschieden hat Gelegenheit geben Falle Verstoßes Anspruch rechtliches Gehör Mangel erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen Notwendigkeit Verfassungsbeschwerdeverfahrens vermeiden . dient unzulässigen Ablehnungsgesuch unzutreffende Behauptung Verletzung Art . Abs. GG doch noch Geltung verschaffen Beschluss 13 . Februar ; vgl. auch Entscheidung bestätigenden Beschluss BVerfG 20 . Juni . 2 . Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Entscheidung Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Antragsteller zuvor gehört wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen auch sonst Anspruch Antragstellers rechtliches Gehör verletzt . hat Revision Angeklagten eingehend beraten ; Behauptung Antragstellers Senat habe Vortrag Revision " Kenntnis genommen Kenntnis nehmen wollen " trifft . Senat hat auch eigene Beweiswürdigung vorgenommen noch war geboten Beschwerdeführer Entscheidung weiteres rechtliches Gehör gewähren . Allein Behauptung Antragstellers Senat habe Meinung fehlerhaft entschieden kann Gehörsrüge Erfolg verhelfen vgl. Beschluss 9 November . Dennoch merkt Senat Verfahrensrüge Aussageidentität betreffenden Einwendungen Antragstellers Folgendes : Notwehr berufenden Antragsteller beanstandete Urteilsstelle beginnt UA Feststellung Einlassung Angeklagten sei angegriffen worden vernommenen Zeugen bestätigt worden sei . Zeugen " Lagern " hätten übereinstimmend bekundet Tatzeitpunkt etwa Uhr nachts tätliche Auseinandersetzung Angriff zwar Familienangehörige Angeklagten noch Angeklagten selbst gegeben habe . habe Situation vorgelegen irrigen Annahme Notwehrsituation hätte führen können . Richtigkeit Bekundungen Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gegnerischen Lager " sei Kammer überzeugt selbst Bruder Angeklagten Zeugen bestätigt worden seien . habe detailreiche Aussage getätigt " zudem einzige Aussage praktisch vollständige Aussagekonstanz Vergleich polizeilichen Aussage aufweise " . Aussage Zeugen widerlege angebliche Nothilfesituation . Revision angegriffenen Urteilspassage ist Rede Aussagekonstanz polizeilichen Vernehmungsprotokoll vorliege Aussagekonstanz " Vergleich " polizeilichen Aussage " Zeugen bestehe . Mittel Überzeugungsbildung Schwurgerichts war somit Vernehmungsurkunde Zeugenbeweis . bestritt auch Revision ; teilte S. Urkunde Wege Vorhalts Hauptverhandlung eingeführt worden war . eigentliche Tatgeschehen betreffenden Zeilen polizeilichen Protokoll enthalten teilweise reine Wertungen . So hat Zeuge dort angegeben sei Meinung " Anderen weiter hätten greifen wollen " denke " Bruder habe verteidigen wollen . Näher ausgeführte Tatsachen Wertungen Zeugen belegen konnten etwa Einzelheiten Standorte Beteiligten Entfernungen Sichtverhältnisse vgl. 11 21 : Dunkelheit sind polizeilichen Protokoll genannt . übrigen vernommenen Zeugen Vorfalls Notwehrsituation Angeklagten eindeutig ausgeschlossen hatten vgl. auch liegt Zeuge Protokoll niedergelegten pauschalen wertenden Angaben Sinne Feststellungen Hauptverhandlung konkretisiert hat auch angab Sinne schon Polizei geäußert haben polizeilichen Vernehmungsbeamten bestätigt worden sein kann vgl. ; Beschluss 24 November Urteil 5 . Oktober . Revision vorgetragen hatte Vernehmungsbeamte Hauptverhandlung Zeugen vernommen worden war war Rüge schon zulässig erhoben worden § Abs. Satz . war aber auch unbegründet : ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Widersprüche Inhalt Urteils Akten hier Urteilsgründen selbst ergeben allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich vgl. BGHSt ; NStZ f. ; 27 29 ; ; Beschluss 24 November Urteil 13 . September StR . Herausgreifen Aktendetails Urteil Stütze findet kann Kenntnis Hauptverhandlung Einzelnen geschehen ist falschen gebnissen führen . Rekonstruktion tatrichterlichen Beweisaufnahme Revisionsgericht widerspricht aber Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend hingewiesen hatte Ordnung vgl. NStZ ; . Tatrichter war auch verpflichtet etwaige Widersprüche Inhalt polizeilichen Vernehmungsurkunde Aussage Zeugen Hauptverhandlung Urteil würdigen ; konnten Verfahrensbeteiligten Erklärung gefunden haben Tatrichter Anlass bestand wesentliche Punkte Beweiswürdigung erörtern . ist Revisionsgericht grundsätzlich gebunden vgl. NStZ . Kuckein Ri'inBGH ist gehindert unterschreiben