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605 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
25
.
September
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
25
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
13
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
worden
sind
Fall
II.1
Urteilsgründe
jedoch
bleiben
insoweit
Feststellungen
Weiterverkauf
gelieferten
Gramm
Kokain
bestehen
Ausspruch
Gesamtstrafe
Angeklagten
Verfall
Geldbetrages
Höhe
Euro
angeordnet
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
.
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
sichergestelltes
Kokaingemisch
eingezogen
Verfall
Angeklagten
.
sichergestellten
Bargeldes
Angeklagten
Verfall
Geldbetrages
Höhe
Euro
angeordnet
.
hiergegen
eingelegten
Revisionen
führen
jeweils
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
Zuschrift
Generalbundesanwalts
31
Juli
angeführten
Gründen
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
Fall
II.1
Urteilsgründe
mittäterschaftlich
begangener
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
hierzu
getroffenen
Feststellungen
vereinbarte
Angeklagte
Insel
lebenden
Rauschgifthändler
Lieferung
Kokainprobe
.
schickte
Kurier
Gramm
Kokainzubereitung
.
Dort
wurde
Rauschgift
Anweisung
Angeklagten
klagten
.
übernommen
.
Folge
verhandelte
Angeklagte
Preis
Hauptlieferung
.
erfolgreichen
schluss
Verhandlungen
ließ
weitere
Gramm
tung
Kurier
bringen
.
insgesamt
gelieferten
Gramm
Kokainzubereitung
hatten
Cocain-HydrochloridAnteil
%
wurden
Angeklagten
Gewinn
weiterverkauft
.
2
.
Täterschaft
Teilnahme
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
richten
§
§
.
StGB
entwickelten
allgemeinen
Grundsätzen
.
Mittäter
Einfuhr
kann
auch
sein
Rauschgift
eigenhändig
Grenze
transportiert
anderen
Personen
Bundesgebiet
verbringen
lässt
Beschluss
26
.
Oktober
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
Mittäterschaft
sind
Grad
eigenen
Interesses
Erfolg
Tat
Umfang
Tatbeteiligung
Vorhandensein
Tatherrschaft
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
Willen
Betreffenden
abhängen
Urteile
8
November
NStZ
;
12
.
Januar
Abs.
Nr.
Einfuhr
;
10
.
Juni
StR
Abs.
Nr.
Einfuhr
.
kann
schon
Veranlassen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
täterschaftliche
Einfuhr
gesehen
werden
.
Beschränkt
Käufer
Betäubungsmittel
Ausland
bestellen
bleibt
völlig
Verkäufer
beauftragten
Kurieren
überlassen
bestellten
Betäubungsmittel
gelangen
scheidet
Annahme
Mittäterschaft
regelmäßig
Beschluss
22
.
Januar
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
.
kann
mittäterschaftliche
Einfuhr
Käufers
bejahen
sein
Verbringen
Rauschgifts
deutsche
Grenze
Teil
Verkäufer
vereinbarten
Gesamtkonzepts
ist
Urteil
25
.
August
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
.
Urteil
enthält
Feststellungen
Angeklagten
Gestaltung
Einfuhrvorgangs
hatten
bezogene
Vereinbarungen
getroffen
wurden
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Menge
Qualität
gelieferten
Rauschgiftes
gewinnbringenden
Weiterverkauf
S.
letzter
Absatz
erster
Absatz
können
bestehen
bleiben
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
II.1
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
verlieren
auch
Gesamtstrafenaussprüche
Grundlage
.
II
.
Angeklagten
getroffene
Anordnung
Geldbetrages
Euro
war
aufzuheben
Landgericht
Feststellungen
gesamtschuldnerischen
Haftung
getroffen
hat
.
Strafkammer
hat
Recht
versucht
§
StGB
Angeklagten
Verkauf
Betäubungsmittel
erzielten
Erlöse
abzuschöpfen
.
hat
jedoch
dargelegt
insofern
zumindest
teilweisen
gesamtschuldnerischen
Haftung
Angeklagten
.
ausgeht
.
war
hier
unerlässlich
ten
Feststellungen
Taten
gemeinsam
begangen
haben
Angeklagte
.
Entgegennahme
Kaufpreiszahlungen
nehmer
befasst
war
sodass
ausgegangen
werden
muss
auch
Mit-)Verfügungsmacht
Geld
hatte
.
Fall
haften
Angeklagten
Verfall
Wertersatz
Gesamtschuldner
23
November
NStZ
383
;
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
Umstand
Landgericht
Angeklagten
.
§
StGB
Verfallsanordnung
abgesehen
hat
führt
Wegfall
Gesamtschuldverhältnisses
nur
Verzicht
unmittelbare
Inanspruchnahme
Angeklagten
sehen
ist
übrigen
Wirkungen
Gesamtschuld
Innenregress
aber
fortbestehen
.
Anders
Anordnung
§
Abs.
bedarf
Anordnung
Wertersatzverfall
§
StGB
Ausspruchs
gesamtschuldnerische
Haftung
Täter
Teilnehmer
schon
tatrichterlichen
Urteil
§
g
Abs.
Verfallsanordnung
Strafurteil
zivilgerichtlichen
Zahlungstitel
§
§
.
vollstreckt
werden
kann
.
erfordert
anders
zivilgerichtlichen
Urteil
dort
verwendeten
Formulierungen
Aufnahme
Urteilszeitpunkt
bekannten
gesamtschuldnerischen
Haftung
schon
"
Titel
Beschluss
23
November
NStZ
383
;
vgl.
Beschluss
6
Juli
.
Roggenbuck
Quentin
Franke