BESCHLUSS 25 . September Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 25 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 13 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt worden sind Fall II.1 Urteilsgründe jedoch bleiben insoweit Feststellungen Weiterverkauf gelieferten Gramm Kokain bestehen Ausspruch Gesamtstrafe Angeklagten Verfall Geldbetrages Höhe Euro angeordnet worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren . Jahren Monaten verurteilt . hat sichergestelltes Kokaingemisch eingezogen Verfall Angeklagten . sichergestellten Bargeldes Angeklagten Verfall Geldbetrages Höhe Euro angeordnet . hiergegen eingelegten Revisionen führen jeweils Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind Zuschrift Generalbundesanwalts 31 Juli angeführten Gründen offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung Angeklagten Fall II.1 Urteilsgründe mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . hierzu getroffenen Feststellungen vereinbarte Angeklagte Insel lebenden Rauschgifthändler Lieferung Kokainprobe . schickte Kurier Gramm Kokainzubereitung . Dort wurde Rauschgift Anweisung Angeklagten klagten . übernommen . Folge verhandelte Angeklagte Preis Hauptlieferung . erfolgreichen schluss Verhandlungen ließ weitere Gramm tung Kurier bringen . insgesamt gelieferten Gramm Kokainzubereitung hatten Cocain-HydrochloridAnteil % wurden Angeklagten Gewinn weiterverkauft . 2 . Täterschaft Teilnahme unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln richten § § . StGB entwickelten allgemeinen Grundsätzen . Mittäter Einfuhr kann auch sein Rauschgift eigenhändig Grenze transportiert anderen Personen Bundesgebiet verbringen lässt Beschluss 26 . Oktober . Wesentliche Anhaltspunkte Mittäterschaft sind Grad eigenen Interesses Erfolg Tat Umfang Tatbeteiligung Vorhandensein Tatherrschaft so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich Willen Betreffenden abhängen Urteile 8 November NStZ ; 12 . Januar Abs. Nr. Einfuhr ; 10 . Juni StR Abs. Nr. Einfuhr . kann schon Veranlassen Einfuhr Betäubungsmitteln täterschaftliche Einfuhr gesehen werden . Beschränkt Käufer Betäubungsmittel Ausland bestellen bleibt völlig Verkäufer beauftragten Kurieren überlassen bestellten Betäubungsmittel gelangen scheidet Annahme Mittäterschaft regelmäßig Beschluss 22 . Januar § Abs. Nr. Einfuhr . kann mittäterschaftliche Einfuhr Käufers bejahen sein Verbringen Rauschgifts deutsche Grenze Teil Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist Urteil 25 . August § Abs. Nr. Einfuhr . Urteil enthält Feststellungen Angeklagten Gestaltung Einfuhrvorgangs hatten bezogene Vereinbarungen getroffen wurden . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Menge Qualität gelieferten Rauschgiftes gewinnbringenden Weiterverkauf S. letzter Absatz erster Absatz können bestehen bleiben . Aufhebung Verurteilung Fall II.1 Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen verlieren auch Gesamtstrafenaussprüche Grundlage . II . Angeklagten getroffene Anordnung Geldbetrages Euro war aufzuheben Landgericht Feststellungen gesamtschuldnerischen Haftung getroffen hat . Strafkammer hat Recht versucht § StGB Angeklagten Verkauf Betäubungsmittel erzielten Erlöse abzuschöpfen . hat jedoch dargelegt insofern zumindest teilweisen gesamtschuldnerischen Haftung Angeklagten . ausgeht . war hier unerlässlich ten Feststellungen Taten gemeinsam begangen haben Angeklagte . Entgegennahme Kaufpreiszahlungen nehmer befasst war sodass ausgegangen werden muss auch Mit-)Verfügungsmacht Geld hatte . Fall haften Angeklagten Verfall Wertersatz Gesamtschuldner 23 November NStZ 383 ; vgl. Urteil 28 . Oktober BGHSt . Umstand Landgericht Angeklagten . § StGB Verfallsanordnung abgesehen hat führt Wegfall Gesamtschuldverhältnisses nur Verzicht unmittelbare Inanspruchnahme Angeklagten sehen ist übrigen Wirkungen Gesamtschuld Innenregress aber fortbestehen . Anders Anordnung § Abs. bedarf Anordnung Wertersatzverfall § StGB Ausspruchs gesamtschuldnerische Haftung Täter Teilnehmer schon tatrichterlichen Urteil § g Abs. Verfallsanordnung Strafurteil zivilgerichtlichen Zahlungstitel § § . vollstreckt werden kann . erfordert anders zivilgerichtlichen Urteil dort verwendeten Formulierungen Aufnahme Urteilszeitpunkt bekannten gesamtschuldnerischen Haftung schon " Titel Beschluss 23 November NStZ 383 ; vgl. Beschluss 6 Juli . Roggenbuck Quentin Franke