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1641 lines
14 KiB

NAMEN
5
November
Strafsache
fahrlässigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
5
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreterinnen
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Prof.
Dr.
rer.
nat.
Sachverständiger
Verhandlung
Verhandlung
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Hagen
1
.
August
aufgehoben
Strafausspruch
Feststellungen
soweit
Beschwerdeführer
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
worden
ist
;
weiter
gehende
Verfallsanordnung
entfällt
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
vorgenannte
Urteil
geändert
Tütchen
Gold
Extreme
Tütchen
eingezogen
werden
.
3
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
4
.
Umfang
Aufhebung
Ziffer
.
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
Amtsgericht
Strafrichter
Iserlohn
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
fahrlässigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
hat
ferner
Verfall
Wertersatz
Höhe
Einziehung
Tütchen
Extreme
Tütchen
angeordnet
.
Urteil
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
sind
jeweils
Sachrüge
gestützt
.
Angeklagte
Freispruch
auch
Verurteilungsfällen
anstrebt
begehrt
Staatsanwaltschaft
diesbezüglich
Verurteilung
u.a.
vorsätzlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
Insoweit
wird
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
.
Revisionen
erzielen
jeweils
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
sind
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
betreibt
Ladengeschäft
Zubehör
Konsum
Cannabis
vertreibt
.
Spätestens
Jahr
beschloss
Angeklagte
Erlaubnis
Umgang
Betäubungsmitteln
verfügt
gewinnbringend
Kräutermischungen
anzubieten
synthetische
enthielten
.
cannabisähnlichen
Wirkung
werden
Kräutermischungen
Szenekreisen
Rauschmittel
konsumiert
hauptsächlich
geraucht
.
Kräutermischungen
enthalten
getrocknetes
Pflanzenmaterial
synthetische
Cannabinoide
JWH-073
aufgesprüht
werden
.
Wirkstoffe
sind
üblicherweise
Kräutermischungen
gleichmäßig
verteilt
.
Konsument
kann
erkennen
Wirkungsweise
unterschiedlich
starken
synthetischen
aufgesprüht
wurde
noch
Menge
.
Angeklagten
war
bekannt
Kräutermischungen
Konsum
Rauchen
verwendet
wurden
bewusstseinsverändernde
Wirkung
hatten
synthetische
Cannabinoide
enthielten
.
jeweiligen
Lieferungen
wurden
Lieferanten
Analysenbefunde
übersandt
auswiesen
synthetische
pflanzliche
untersuchten
Probematerial
gefunden
werden
konnten
.
Herstellern
Labor
übersandten
Proben
enthielten
nämlich
Angeklagte
wusste
Gegensatz
tatsächlich
vertriebenen
Produkten
synthetischen
Cannabinoide
.
5
.
Oktober
erwarb
Angeklagte
belgischen
Firma
Tütchen
Kräutermischung
jeweils
Gramm
Fall
.
Tütchen
enthielten
Tatzeitpunkt
noch
Betäubungsmittelgesetz
unterfallende
JWH-210
%
Betäubungsmittelgesetz
unterfallenden
mithin
bezogen
Gesamtmenge
Gramm
.
17
.
Oktober
erwarb
Angeklagte
Lieferanten
Tütchen
Kräutermischung
Extreme
jeweils
Gramm
Fall
.
Auch
Kräutermischung
enthielt
JWH-210
.
Wirkstoffgehalt
%
betrug
reine
Wirkstoffmenge
Gesamtlieferung
Gramm
.
Angeklagte
hielt
Zeitpunkt
Bestellungen
möglich
Kräutermischungen
Extreme
Stoffe
enthielten
Betäubungsmittelgesetz
unterfallen
nahm
aber
billigend
Kauf
.
mischung
verkaufte
Angeklagte
Gewinn
Tütchen
jeweils
so
einnahm
.
Verkäufen
Kräutermischung
Gold
Extreme
kam
.
Durchsuchung
20
.
Oktober
wurden
vorgenannten
Lieferungen
Ladengeschäft
Angeklagten
Tütchen
Tütchen
Extreme
sichergestellt
.
Weitere
Tütchen
Extreme
Geschäft
17
.
Oktober
wurden
Privatwohnung
Angeklagten
gefunden
.
2
.
Landgericht
hat
Sachverhalt
folgt
bewertet
:
Angeklagte
habe
bewusst
fahrlässig
gehandelt
.
habe
möglich
gehalten
5
.
17
.
Oktober
erworbenen
Kräutermischungen
Extreme
Betäubungsmittelgesetz
unterfallende
Stoffe
enthielten
pflichtwidrig
unterlassen
eigene
tragfähige
Erkundungen
vorgenannten
Produkte
einzuholen
.
11
.
Oktober
Verdachts
Verstoßes
Betäubungsmittelgesetz
erfolgte
Durchsuchung
Ladengeschäfts
Privaträume
Angeklagten
Kenntnis
Nutzung
Kräutermischungen
Rauschmittel
Hinweis
Analysebefunden
jeweils
nur
eingesandten
Proben
bezögen
hätten
Vertrauen
Redlichkeit
Hersteller
erschüttert
eigene
Nachforschungen
gegeben
.
Landgericht
hat
sachverständig
beraten
Grenzwert
geringen
Menge
Gramm
Konsumeinheiten
je
Milligramm
angesetzt
.
Gefährlichkeit
sei
höher
Cannabis
geringer
Amphetamin
.
Strafzumessung
hat
Landgericht
maßgeblich
berücksichtigt
geringe
Menge
Fällen
erheblicher
Weise
überschritten
sei
hat
fahrlässige
Handeltreiben
Kräutermischung
Einzelgeldstrafe
Tagessätzen
fahrlässige
Handeltreiben
Extreme
Tagessätzen
verhängt
.
Anordnung
Wertersatzverfalls
ist
Strafkammer
Urteilsgründe
versehentlich
ausgegangen
Angeklagte
nur
Tütchen
je
auch
Tütchen
Extreme
Preis
je
verkauft
habe
.
II
.
Rechtsmittel
Angeklagten
erzielt
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Schuldspruch
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Wirkstoff
wurde
24
.
BtMÄndV
18
.
Dezember
.
Wirkung
22
.
Januar
Liste
Anlage
Betäubungsmittelgesetzes
aufgenommen
war
jeweiligen
Tatzeitpunkt
Betäubungsmittel
.
Landgericht
hat
Recht
Sorgfaltspflichtverstoß
Angeklagten
angenommen
.
Handel
teilnimmt
muss
kümmern
Stoffe
Betäubungsmittel
sind
4
.
Aufl
.
.
.
Angeklagten
Lieferanten
überlassenen
Laborbefunde
bezogen
Urteilsgründe
Angeklagten
erkennbar
jeweils
nur
Lieferanten
eingereichte
untersuchte
Einzelprobe
.
Verkauf
angebotenen
Kräutermischungen
synthetische
noch
pflanzliche
Cannabinoide
enthielten
war
Angeklagten
bekannten
bezweckten
Verwendung
Konsumentenszene
Cannabis
ersetzendes
Rauschmittel
fernliegend
.
Besondere
Umstände
Angeklagte
redliches
Verhalten
Lieferanten
Einsendung
Proben
Labor
vertrauen
konnte
hat
Landgericht
festgestellt
insbesondere
hat
Fall
eigene
Kontrolluntersuchung
erworbenen
Stoffe
veranlasst
.
2
.
Hingegen
hält
Strafausspruch
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
ist
Ergebnis
Recht
ausgegangen
abgeurteilten
Fällen
Kräutermischungen
Gold
Extreme
enthaltene
Wirkstoff
jeweils
Grenze
geringen
Menge
.
.
Abs.
Nr.
erreicht
hat
.
Senat
setzt
jedoch
insoweit
abweichend
Landgericht
Grenzwert
geringen
Menge
Wirkstoffmenge
Gramm
.
bezieht
Senat
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
angewandte
Methode
vgl.
nur
Urteile
3
.
Dezember
BGHSt
17
November
BGHSt
.
ist
Grenzwert
geringen
Menge
Betäubungsmittels
stets
Abhängigkeit
konkreter
Wirkungsweise
-intensität
festzulegen
.
Maßgeblich
ist
zunächst
äußerst
gefährliche
gar
tödliche
Dosis
Wirkstoffs
Urteil
22
.
Dezember
BGHSt
.
Fehlen
gesicherte
Erkenntnisse
so
errechnet
Grenzwert
Vielfaches
durchschnittlichen
Konsumeinheit
Genuss
Droge
gewöhnten
Konsumenten
.
Vielfache
ist
Maßgabe
Gefährlichkeit
Stoffes
insbesondere
-9-
Abhängigkeiten
auslösenden
sonst
Gesundheit
schädigenden
Potentials
bemessen
Urteil
3
.
Dezember
BGHSt
.
Lassen
auch
Konsumverhalten
ausreichenden
Erkenntnisse
gewinnen
so
entscheidet
Vergleich
verwandten
Wirkstoffen
vgl.
Urteile
24
.
April
BGHSt
17
November
BGHSt
.
Wirkung
Gefährlichkeit
hat
Senat
Gutachten
Prof.
Dr.
rer.
nat.
eingeholt
.
ergibt
Folgendes
:
Wirkstoffe
47,497-C8
waren
sog.
Spice“-Produkten
ersten
Generation
enthalten
.
Aufnahme
Anlage
Betäubungsmittelgesetz
wurden
Nachfolgeprodukten
sehr
schnell
JWH-073
ersetzt
.
weiteren
Verlauf
wurde
Vielzahl
teils
geringfügig
teils
stärker
modifizierter
Substanzen
entsprechenden
Produkten
gefunden
.
chemische
Bezeichnung
:
wurde
erstmals
Oktober
Kräutermischung
nachgewiesen
.
handelt
JWH-018
amerikanischen
Chemiker
benanntes
vollsynthetisches
Aminoalkylindol
bisher
klinischen
Studien
Menschen
getestet
wurde
.
Erkenntnismöglichkeiten
pharmakologischen
Wirkung
synthetischen
Cannabinoide
beschränken
einzelne
wissenschaftliche
Selbstversuche
Fallberichte
ausführlichen
klinischen
Beschreibung
auch
umfassende
toxikologische
Analytik
durchgeführt
wurde
kausalen
Zusammenhang
Wirkstoffaufnahme
Symptomatik
belegen
.
stehen
Daten
Ergebnissen
Mausmodell
Verfügung
Übertragung
gezogenen
Schlüsse
Menschen
nur
eingeschränkt
möglich
ist
.
derzeitigen
wissenschaftlichen
Erkenntnissen
wird
Wirkung
synthetischen
Cannabinoide
Wirkstoff
Cannabispflanze
Endocannabinoidsystem
vermittelt
.
vergleichbare
Wirkungsweise
hat
unterschiedlicher
chemischer
Zusammensetzung
Sammelbezeichnung
synthetische
geführt
.
Endocannabinoidsystem
ist
nur
Menschen
auch
Wirbeltieren
Fischen
vorhanden
an
verschiedensten
teilweise
sehr
komplexen
Prozessen
beteiligt
.
Wirkstoff
bindet
Cannabinoid-Rezeptoren
CB1
hoher
Dichte
zentralen
Nervensystem
vorhanden
ist
vorwiegend
Zellen
Immunsystems
findet
.
lipophilen
Eigenschaften
Substanzen
können
Blut-Hirn-Schranke
ungehindert
passieren
.
Bindung
Rezeptor
wird
Signalübermittlung
zugehörigen
Zelle
aktiviert
.
Ausmaßes
Aktivierung
intrinsische
Aktivität
kann
vollen
Agonisten
nur
partiellen
Agonisten
unterschieden
werden
.
Anders
Wirkstoff
CB1-Rezeptor
nur
partieller
Agonist
bindet
wirkt
dort
voller
Agonist
.
führt
Wirkstoff
wesentlich
stärkere
Effekte
auch
lebensbedrohlicher
Art
erzeugen
kann
.
tritt
anders
Tetrahydrocannabinol
Sättigung
vielmehr
werden
Wirkungen
also
auch
unerwünschten
Nebenwirkungen
höhere
Dosierung
verstärkt
.
JWH-073
hat
so
starke
Wirkungen
ist
Teilagonist
.
liegen
gesicherten
Daten
Wirkstoff
scheint
tendenziell
ähnlich
JWH-073
verhalten
.
weiterer
Unterschied
synthetischen
Cannabinoiden
einerseits
Tetrahydrocannabinol
andererseits
liegt
Potenz
Maß
Erzielen
Wirkung
erforderlichen
Dosis
.
weist
Tetrahydrocannabinol
deutlich
etwa
vierfach
höhere
Potenz
Maß
Wirkstärke
etwa
viermal
so
hoch
anzusiedeln
ist
.
weist
Wirkstoff
chemisch-strukturell
nur
geringfügig
unterscheidet
bisherigen
wissenschaftlichen
Erkenntnissen
insbesondere
Studie
Rhesusaffen
eher
Tetrahydrocannabinol
vergleichbare
Potenz
.
Blick
identische
Rezeptoraffinität
strukturell
vergleichbaren
Molekülaufbaus
Umstands
Teilagonisten
sind
dürfte
ähnliche
gleiche
Potenz
JWH-073
haben
.
1
.
Strafsenat
hat
Urteil
14
.
Januar
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
geringe
Menge
synthetische
Wirkstoffmenge
Gramm
festgesetzt
.
hat
1
.
Strafsenat
Festsetzung
geringen
Menge
äußerst
gefährlichen
Dosis
durchschnittlichen
Konsumeinheit
ausgerichtet
Mengeneinheiten
derzeit
gesicherten
wissenschaftlichen
Erkenntnisse
vorliegen
.
hat
geringe
Menge
vielmehr
Urteil
näher
dargelegten
Gründen
Vergleich
Tetrahydrocannabinol
bestimmt
Urteil
14
.
Januar
aaO
.
.
.
Maßgeblich
waren
Vergleich
Tetrahydrocannabinol
Grenzwert
geringen
Menge
Gramm
entsprechend
Konsumeinheiten
Milligramm
angenommen
wird
vgl.
Urteil
18
Juli
BGHSt
8)
höhere
vergleichbare
Potenz
jeweiligen
Wirkstoffs
gesteigerte
Gefährlichkeit
weiter
gehender
unerwünschter
Nebenwirkungen
wesentlich
höhere
Auftretenswahrscheinlichkeit
Urteil
14
.
Januar
aaO
.
.
.
.
Senat
hat
Bestimmung
geringen
Menge
Wirkstoffs
Vorgehensweise
1
.
Strafsenats
angeschlossen
Grenzwert
geringen
Menge
Vergleich
JWH-073
Menge
Substanz
festgelegt
.
Strafausspruch
unterliegt
Aufhebung
.
Landgericht
hat
ausdrücklich
strafschärfend
gewertet
Fall
Kräutermischung
geringe
Menge
3,5-fache
Fall
Kräutermischung
Extreme
5,5-fache
überschritten
ist
.
trifft
Grenzwert
Gramm
.
3
.
Auch
Betrag
hinausgehende
Anordnung
Wertersatzverfall
hat
Bestand
.
Höhe
§
Satz
StGB
verfallen
erklärenden
Geldbetrages
bestimmt
Wert
§
Abs.
Satz
StGB
Tat
Erlangten
Verfall
§
Satz
StGB
genannten
Gründen
mehr
angeordnet
werden
kann
vgl.
Beschluss
10
.
September
NStZ
;
2
.
Aufl
.
.
.
Wertbestimmung
erfolgt
Bruttoprinzip
sodass
Rauschgiftgeschäften
hier
Rede
stehen
tatsächlich
erzielte
Verkaufserlös
Abzug
Einkaufspreis
ten
etc.
anzusetzen
ist
vgl.
Urteil
10
.
Juni
NStZ-RR
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
Handelszwecken
angekauften
Kräutermischung
lediglich
Tütchen
je
veräußert
so
zugeflossen
sind
.
Landgericht
angeordnete
Wertersatzverfall
beruhte
Strafkammer
Urteilsgründen
ausgeführt
hat
irrigen
Annahme
Angeklagte
habe
auch
Tütchen
Kräutermischung
Extreme
je
verkauft
.
Senat
ändert
Rechtsfolgenausspruch
entsprechend
.
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
führt
lediglich
Abänderung
Einziehungsentscheidung
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
auch
Gunsten
Angeklagten
wirken
§
kommt
Erfolg
Revision
Angeklagten
mehr
Urteil
14
.
August
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
unbegründet
.
1
.
Schuldspruch
angefochtenen
Urteils
fahrlässigen
Betäubungsmitteln
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Abgrenzung
bedingtem
Vorsatz
bewusster
Fahrlässigkeit
handelt
Täter
vorsätzlich
Eintritt
tatbestandlichen
Erfolges
möglich
ganz
fernliegend
erkennt
Weise
einverstanden
ist
Tatbestandsverwirklichung
billigend
Kauf
nimmt
erstrebten
wenigstens
abfindet
mag
auch
Erfolgseintritt
unerwünscht
sein
.
Bewusste
Fahrlässigkeit
liegt
hingegen
dann
Täter
möglich
erkannten
Tatbestandsverwirklichung
einverstanden
ist
ernsthaft
nur
vage
vertraut
tatbestandliche
Erfolg
werde
eintreten
u.a.
Urteile
27
.
Januar
NStZ
4
November
BGHSt
1
.
Vertraut
Täter
möglich
gehaltene
Folge
werde
eintreten
so
kommt
Umstände
Einzelfalles
ernsthaft
konnte
.
Schuldformen
Grenzbereich
eng
beieinander
liegen
ist
Prüfung
Täter
vorsätzlich
gehandelt
hat
objektiven
subjektiven
Tatumstände
geboten
.
.
;
vgl.
Urteil
27
.
Januar
NStZ
;
auch
Willenselement
muss
grundsätzlich
Einzelfall
geprüft
tatsächliche
Feststellungen
belegt
werden
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
wird
landgerichtliche
Urteil
gerecht
.
Strafkammer
hat
rechtlichen
Grundlagen
Abgrenzung
bedingten
Vorsatzes
bewusster
Fahrlässigkeit
zutreffend
gesehen
beachtet
entsprechende
Gesamtwürdigung
vorgenommen
.
Bewertung
bedingter
Vorsatz
sei
insbesondere
offenen
Vertriebsstruktur
erwiesen
weist
Rechtsfehler
.
Vorbringen
Beschwerdeführerin
erschöpft
eigenen
Bewertung
festgestellten
Tatsachen
.
2
.
Anordnung
Einziehung
hält
revisionsgerichtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
Anordnung
Einziehung
ersichtlich
Anordnung
Wertersatzverfalls
übersehen
Angeklagte
Tütchen
Extreme
verkauft
Privatwohnung
aufbewahrt
hat
.
Senat
schließt
Strafkammer
Umstandes
bewusst
gewesen
wäre
Ermessen
Einziehung
abgesehen
hätte
Freigabe
Betäubungsmittel
wäre
rechtsfehlerhaft
gewesen
.
hat
Einziehungsanordnung
entsprechend
geändert
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin