NAMEN 5 November Strafsache fahrlässigen unerlaubten Betäubungsmitteln 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 5 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Bundesanwältin Bundesgerichtshof Verhandlung Bundesanwältin Bundesgerichtshof Verkündung Vertreterinnen Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Prof. Dr. rer. nat. Sachverständiger Verhandlung Verhandlung Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Hagen 1 . August aufgehoben Strafausspruch Feststellungen soweit Beschwerdeführer Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet worden ist ; weiter gehende Verfallsanordnung entfällt . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird vorgenannte Urteil geändert Tütchen Gold Extreme Tütchen eingezogen werden . 3 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . 4 . Umfang Aufhebung Ziffer . wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel Amtsgericht Strafrichter Iserlohn zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten fahrlässigen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je € verurteilt Übrigen freigesprochen . hat ferner Verfall Wertersatz Höhe € Einziehung Tütchen Extreme Tütchen angeordnet . Urteil gerichteten Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft sind jeweils Sachrüge gestützt . Angeklagte Freispruch auch Verurteilungsfällen anstrebt begehrt Staatsanwaltschaft diesbezüglich Verurteilung u.a. vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge . Insoweit wird Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten . Revisionen erzielen jeweils Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen sind unbegründet . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte betreibt Ladengeschäft Zubehör Konsum Cannabis vertreibt . Spätestens Jahr beschloss Angeklagte Erlaubnis Umgang Betäubungsmitteln verfügt gewinnbringend Kräutermischungen anzubieten synthetische enthielten . cannabisähnlichen Wirkung werden Kräutermischungen Szenekreisen Rauschmittel konsumiert hauptsächlich geraucht . Kräutermischungen enthalten getrocknetes Pflanzenmaterial synthetische Cannabinoide JWH-073 aufgesprüht werden . Wirkstoffe sind üblicherweise Kräutermischungen gleichmäßig verteilt . Konsument kann erkennen Wirkungsweise unterschiedlich starken synthetischen aufgesprüht wurde noch Menge . Angeklagten war bekannt Kräutermischungen Konsum Rauchen verwendet wurden bewusstseinsverändernde Wirkung hatten synthetische Cannabinoide enthielten . jeweiligen Lieferungen wurden Lieferanten Analysenbefunde übersandt auswiesen synthetische pflanzliche untersuchten Probematerial gefunden werden konnten . Herstellern Labor übersandten Proben enthielten nämlich Angeklagte wusste Gegensatz tatsächlich vertriebenen Produkten synthetischen Cannabinoide . 5 . Oktober erwarb Angeklagte belgischen Firma Tütchen Kräutermischung jeweils Gramm Fall . Tütchen enthielten Tatzeitpunkt noch Betäubungsmittelgesetz unterfallende JWH-210 % Betäubungsmittelgesetz unterfallenden mithin bezogen Gesamtmenge Gramm . 17 . Oktober erwarb Angeklagte Lieferanten Tütchen Kräutermischung Extreme jeweils Gramm Fall . Auch Kräutermischung enthielt JWH-210 . Wirkstoffgehalt % betrug reine Wirkstoffmenge Gesamtlieferung Gramm . Angeklagte hielt Zeitpunkt Bestellungen möglich Kräutermischungen Extreme Stoffe enthielten Betäubungsmittelgesetz unterfallen nahm aber billigend Kauf . mischung verkaufte Angeklagte Gewinn Tütchen jeweils € so € einnahm . Verkäufen Kräutermischung Gold Extreme kam . Durchsuchung 20 . Oktober wurden vorgenannten Lieferungen Ladengeschäft Angeklagten Tütchen Tütchen Extreme sichergestellt . Weitere Tütchen Extreme Geschäft 17 . Oktober wurden Privatwohnung Angeklagten gefunden . 2 . Landgericht hat Sachverhalt folgt bewertet : Angeklagte habe bewusst fahrlässig gehandelt . habe möglich gehalten 5 . 17 . Oktober erworbenen Kräutermischungen Extreme Betäubungsmittelgesetz unterfallende Stoffe enthielten pflichtwidrig unterlassen eigene tragfähige Erkundungen vorgenannten Produkte einzuholen . 11 . Oktober Verdachts Verstoßes Betäubungsmittelgesetz erfolgte Durchsuchung Ladengeschäfts Privaträume Angeklagten Kenntnis Nutzung Kräutermischungen Rauschmittel Hinweis Analysebefunden jeweils nur eingesandten Proben bezögen hätten Vertrauen Redlichkeit Hersteller erschüttert eigene Nachforschungen gegeben . Landgericht hat sachverständig beraten Grenzwert geringen Menge Gramm Konsumeinheiten je Milligramm angesetzt . Gefährlichkeit sei höher Cannabis geringer Amphetamin . Strafzumessung hat Landgericht maßgeblich berücksichtigt geringe Menge Fällen erheblicher Weise überschritten sei hat fahrlässige Handeltreiben Kräutermischung Einzelgeldstrafe Tagessätzen fahrlässige Handeltreiben Extreme Tagessätzen verhängt . Anordnung Wertersatzverfalls ist Strafkammer Urteilsgründe versehentlich ausgegangen Angeklagte nur Tütchen je € auch Tütchen Extreme Preis je € verkauft habe . II . Rechtsmittel Angeklagten erzielt Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet . 1 . Schuldspruch weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Wirkstoff wurde 24 . BtMÄndV 18 . Dezember . Wirkung 22 . Januar Liste Anlage Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen war jeweiligen Tatzeitpunkt Betäubungsmittel . Landgericht hat Recht Sorgfaltspflichtverstoß Angeklagten angenommen . Handel teilnimmt muss kümmern Stoffe Betäubungsmittel sind 4 . Aufl . . . Angeklagten Lieferanten überlassenen Laborbefunde bezogen Urteilsgründe Angeklagten erkennbar jeweils nur Lieferanten eingereichte untersuchte Einzelprobe . Verkauf angebotenen Kräutermischungen synthetische noch pflanzliche Cannabinoide enthielten war Angeklagten bekannten bezweckten Verwendung Konsumentenszene Cannabis ersetzendes Rauschmittel fernliegend . Besondere Umstände Angeklagte redliches Verhalten Lieferanten Einsendung Proben Labor vertrauen konnte hat Landgericht festgestellt insbesondere hat Fall eigene Kontrolluntersuchung erworbenen Stoffe veranlasst . 2 . Hingegen hält Strafausspruch rechtlichen Nachprüfung stand . Landgericht ist Ergebnis Recht ausgegangen abgeurteilten Fällen Kräutermischungen Gold Extreme enthaltene Wirkstoff jeweils Grenze geringen Menge . . Abs. Nr. erreicht hat . Senat setzt jedoch insoweit abweichend Landgericht Grenzwert geringen Menge Wirkstoffmenge Gramm . bezieht Senat ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshof angewandte Methode vgl. nur Urteile 3 . Dezember BGHSt 17 November BGHSt . ist Grenzwert geringen Menge Betäubungsmittels stets Abhängigkeit konkreter Wirkungsweise -intensität festzulegen . Maßgeblich ist zunächst äußerst gefährliche gar tödliche Dosis Wirkstoffs Urteil 22 . Dezember BGHSt . Fehlen gesicherte Erkenntnisse so errechnet Grenzwert Vielfaches durchschnittlichen Konsumeinheit Genuss Droge gewöhnten Konsumenten . Vielfache ist Maßgabe Gefährlichkeit Stoffes insbesondere -9- Abhängigkeiten auslösenden sonst Gesundheit schädigenden Potentials bemessen Urteil 3 . Dezember BGHSt . Lassen auch Konsumverhalten ausreichenden Erkenntnisse gewinnen so entscheidet Vergleich verwandten Wirkstoffen vgl. Urteile 24 . April BGHSt 17 November BGHSt . Wirkung Gefährlichkeit hat Senat Gutachten Prof. Dr. rer. nat. eingeholt . ergibt Folgendes : Wirkstoffe 47,497-C8 waren sog. Spice“-Produkten ersten Generation enthalten . Aufnahme Anlage Betäubungsmittelgesetz wurden Nachfolgeprodukten sehr schnell JWH-073 ersetzt . weiteren Verlauf wurde Vielzahl teils geringfügig teils stärker modifizierter Substanzen entsprechenden Produkten gefunden . chemische Bezeichnung : wurde erstmals Oktober Kräutermischung nachgewiesen . handelt JWH-018 amerikanischen Chemiker benanntes vollsynthetisches Aminoalkylindol bisher klinischen Studien Menschen getestet wurde . Erkenntnismöglichkeiten pharmakologischen Wirkung synthetischen Cannabinoide beschränken einzelne wissenschaftliche Selbstversuche Fallberichte ausführlichen klinischen Beschreibung auch umfassende toxikologische Analytik durchgeführt wurde kausalen Zusammenhang Wirkstoffaufnahme Symptomatik belegen . stehen Daten Ergebnissen Mausmodell Verfügung Übertragung gezogenen Schlüsse Menschen nur eingeschränkt möglich ist . derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird Wirkung synthetischen Cannabinoide Wirkstoff Cannabispflanze Endocannabinoidsystem vermittelt . vergleichbare Wirkungsweise hat unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung Sammelbezeichnung synthetische geführt . Endocannabinoidsystem ist nur Menschen auch Wirbeltieren Fischen vorhanden an verschiedensten teilweise sehr komplexen Prozessen beteiligt . Wirkstoff bindet Cannabinoid-Rezeptoren CB1 hoher Dichte zentralen Nervensystem vorhanden ist vorwiegend Zellen Immunsystems findet . lipophilen Eigenschaften Substanzen können Blut-Hirn-Schranke ungehindert passieren . Bindung Rezeptor wird Signalübermittlung zugehörigen Zelle aktiviert . Ausmaßes Aktivierung intrinsische Aktivität kann vollen Agonisten nur partiellen Agonisten unterschieden werden . Anders Wirkstoff CB1-Rezeptor nur partieller Agonist bindet wirkt dort voller Agonist . führt Wirkstoff wesentlich stärkere Effekte auch lebensbedrohlicher Art erzeugen kann . tritt anders Tetrahydrocannabinol Sättigung vielmehr werden Wirkungen also auch unerwünschten Nebenwirkungen höhere Dosierung verstärkt . JWH-073 hat so starke Wirkungen ist Teilagonist . liegen gesicherten Daten Wirkstoff scheint tendenziell ähnlich JWH-073 verhalten . weiterer Unterschied synthetischen Cannabinoiden einerseits Tetrahydrocannabinol andererseits liegt Potenz Maß Erzielen Wirkung erforderlichen Dosis . weist Tetrahydrocannabinol deutlich etwa vierfach höhere Potenz Maß Wirkstärke etwa viermal so hoch anzusiedeln ist . weist Wirkstoff chemisch-strukturell nur geringfügig unterscheidet bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere Studie Rhesusaffen eher Tetrahydrocannabinol vergleichbare Potenz . Blick identische Rezeptoraffinität strukturell vergleichbaren Molekülaufbaus Umstands Teilagonisten sind dürfte ähnliche gleiche Potenz JWH-073 haben . 1 . Strafsenat hat Urteil 14 . Januar Veröffentlichung BGHSt vorgesehen geringe Menge synthetische Wirkstoffmenge Gramm festgesetzt . hat 1 . Strafsenat Festsetzung geringen Menge äußerst gefährlichen Dosis durchschnittlichen Konsumeinheit ausgerichtet Mengeneinheiten derzeit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen . hat geringe Menge vielmehr Urteil näher dargelegten Gründen Vergleich Tetrahydrocannabinol bestimmt Urteil 14 . Januar aaO . . . Maßgeblich waren Vergleich Tetrahydrocannabinol Grenzwert geringen Menge Gramm entsprechend Konsumeinheiten Milligramm angenommen wird vgl. Urteil 18 Juli BGHSt 8) höhere vergleichbare Potenz jeweiligen Wirkstoffs gesteigerte Gefährlichkeit weiter gehender unerwünschter Nebenwirkungen wesentlich höhere Auftretenswahrscheinlichkeit Urteil 14 . Januar aaO . . . . Senat hat Bestimmung geringen Menge Wirkstoffs Vorgehensweise 1 . Strafsenats angeschlossen Grenzwert geringen Menge Vergleich JWH-073 Menge Substanz festgelegt . Strafausspruch unterliegt Aufhebung . Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet Fall Kräutermischung geringe Menge 3,5-fache Fall Kräutermischung Extreme 5,5-fache überschritten ist . trifft Grenzwert Gramm . 3 . Auch Betrag € hinausgehende Anordnung Wertersatzverfall hat Bestand . Höhe § Satz StGB verfallen erklärenden Geldbetrages bestimmt Wert § Abs. Satz StGB Tat Erlangten Verfall § Satz StGB genannten Gründen mehr angeordnet werden kann vgl. Beschluss 10 . September NStZ ; 2 . Aufl . . . Wertbestimmung erfolgt Bruttoprinzip sodass Rauschgiftgeschäften hier Rede stehen tatsächlich erzielte Verkaufserlös Abzug Einkaufspreis ten etc. anzusetzen ist vgl. Urteil 10 . Juni NStZ-RR . Feststellungen hat Angeklagte Handelszwecken angekauften Kräutermischung lediglich Tütchen je € veräußert so € zugeflossen sind . Landgericht angeordnete Wertersatzverfall € beruhte Strafkammer Urteilsgründen ausgeführt hat irrigen Annahme Angeklagte habe auch Tütchen Kräutermischung Extreme je € verkauft . Senat ändert Rechtsfolgenausspruch entsprechend . . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft führt lediglich Abänderung Einziehungsentscheidung . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft auch Gunsten Angeklagten wirken § kommt Erfolg Revision Angeklagten mehr Urteil 14 . August . Übrigen ist Rechtsmittel Staatsanwaltschaft unbegründet . 1 . Schuldspruch angefochtenen Urteils fahrlässigen Betäubungsmitteln hält rechtlichen Nachprüfung stand . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Abgrenzung bedingtem Vorsatz bewusster Fahrlässigkeit handelt Täter vorsätzlich Eintritt tatbestandlichen Erfolges möglich ganz fernliegend erkennt Weise einverstanden ist Tatbestandsverwirklichung billigend Kauf nimmt erstrebten wenigstens abfindet mag auch Erfolgseintritt unerwünscht sein . Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann Täter möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung einverstanden ist ernsthaft nur vage vertraut tatbestandliche Erfolg werde eintreten u.a. Urteile 27 . Januar NStZ 4 November BGHSt 1 . Vertraut Täter möglich gehaltene Folge werde eintreten so kommt Umstände Einzelfalles ernsthaft konnte . Schuldformen Grenzbereich eng beieinander liegen ist Prüfung Täter vorsätzlich gehandelt hat objektiven subjektiven Tatumstände geboten . . ; vgl. Urteil 27 . Januar NStZ ; auch Willenselement muss grundsätzlich Einzelfall geprüft tatsächliche Feststellungen belegt werden . hieraus ergebenden Anforderungen wird landgerichtliche Urteil gerecht . Strafkammer hat rechtlichen Grundlagen Abgrenzung bedingten Vorsatzes bewusster Fahrlässigkeit zutreffend gesehen beachtet entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen . Bewertung bedingter Vorsatz sei insbesondere offenen Vertriebsstruktur erwiesen weist Rechtsfehler . Vorbringen Beschwerdeführerin erschöpft eigenen Bewertung festgestellten Tatsachen . 2 . Anordnung Einziehung hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand . Landgericht hat Anordnung Einziehung ersichtlich Anordnung Wertersatzverfalls übersehen Angeklagte Tütchen Extreme verkauft Privatwohnung aufbewahrt hat . Senat schließt Strafkammer Umstandes bewusst gewesen wäre Ermessen Einziehung abgesehen hätte Freigabe Betäubungsmittel wäre rechtsfehlerhaft gewesen . hat Einziehungsanordnung entsprechend geändert . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin