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345 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Strafsache
Diebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
Mai
gemäß
Abs.
analog
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
November
geändert
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Tat
Nr.
Anklage
Fallakte
Einbruchsdiebstahl
Freiheitsstrafe
Monat
verurteilt
wird
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Höhe
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Verfolgung
ausgenommen
;
Anordnung
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Revision
klagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
geringfügigen
Teilerfolg
.
1
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Schuldspruch
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
2
.
Strafausspruch
hält
Ausnahme
Falles
II
.
Urteilsgründe
ebenfalls
rechtlicher
Nachprüfung
stand
;
Fall
sind
Voraussetzungen
Landgericht
angenommenen
Regelbeispiels
Gewerbsmäßigkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
ausreichend
belegt
.
Zwar
tragen
Feststellungen
Absicht
Angeklagten
abgeurteilten
Kfz-Diebstählen
Einnahmequelle
Umfang
Dauer
erschließen
.
auch
Fall
.
Urteilsgründe
22
.
Mai
ausgeführte
Diebstahl
Werkzeugkoffer
Räumlichkeiten
Firma
Gelegenheit
Teilnahme
Angeklagten
dort
veranstalteten
privaten
Feier
Absicht
getragen
war
belegen
Urteilsgründe
hingegen
.
Ausgehend
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
verhängt
Senat
Antrag
Generalbundesanwalts
entsprechender
Anwendung
Abs.
Fall
gesetzliche
Mindeststrafe
Monat
§
Abs.
StGB
.
Angeklagte
ist
rechtlichen
Gesichtspunkt
beschwert
.
Hintergrund
verbleibenden
Einzelstrafen
kann
Senat
Einfluss
Gesamtstrafenausspruch
sicher
ausschließen
.
3
.
Senat
beschränkt
schließlich
Zustimmung
Generalbundesanwalts
gemäß
§
§
Verfolgung
Taten
Strafausspruch
nimmt
Anordnung
Wertersatzverfall
Verfolgung
Herbeiführung
Entscheidung
anderen
Rechtsfolgen
Tat
sonst
unangemessen
erschwert
würde
.
Landgericht
hat
übersehen
Verfallsanordnung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
StGB
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
entgegensteht
Anordnung
unterbleiben
hat
Verletzten
Tat
Anspruch
erwachsen
ist
Erfüllung
Täter
Wert
Tat
Erlangten
entziehen
würde
.
Maßgebend
ist
Rechtsprechung
lediglich
rechtliche
Existenz
Anspruchs
Frage
voraussichtlich
auch
geltend
gemacht
wird
vgl.
Beschluss
1
.
Dezember
NStZ-RR
.
Geschädigten
abgeurteilten
Diebstahlstaten
Ansprüche
Angeklagten
zustehen
Grundlage
Feststellungen
gemäß
§
111i
Abs.
Auffangrechtserwerb
Staates
bilden
können
liegt
vorliegenden
Fall
Hand
.
II
.
Hinblick
geringfügigen
Erfolg
Rechtsmittels
ist
geboten
Angeklagten
Teil
Kosten
freizustellen
Steinberger-Fraunhofer
.
.
Sost-Scheible
Franke
Bender