BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache Diebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . Mai gemäß Abs. analog § Abs. § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 November geändert Angeklagte Fall . Urteilsgründe Tat Nr. Anklage Fallakte Einbruchsdiebstahl Freiheitsstrafe Monat verurteilt wird Anordnung Verfalls Wertersatz Höhe € Zustimmung Generalbundesanwalts Verfolgung ausgenommen ; Anordnung entfällt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Revision klagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg . 1 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrüge hat Schuldspruch Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . 2 . Strafausspruch hält Ausnahme Falles II . Urteilsgründe ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand ; Fall sind Voraussetzungen Landgericht angenommenen Regelbeispiels Gewerbsmäßigkeit § Abs. Satz Nr. StGB ausreichend belegt . Zwar tragen Feststellungen Absicht Angeklagten abgeurteilten Kfz-Diebstählen Einnahmequelle Umfang Dauer erschließen . auch Fall . Urteilsgründe 22 . Mai ausgeführte Diebstahl Werkzeugkoffer Räumlichkeiten Firma Gelegenheit Teilnahme Angeklagten dort veranstalteten privaten Feier Absicht getragen war belegen Urteilsgründe hingegen . Ausgehend Strafrahmen § Abs. StGB verhängt Senat Antrag Generalbundesanwalts entsprechender Anwendung Abs. Fall gesetzliche Mindeststrafe Monat § Abs. StGB . Angeklagte ist rechtlichen Gesichtspunkt beschwert . Hintergrund verbleibenden Einzelstrafen kann Senat Einfluss Gesamtstrafenausspruch sicher ausschließen . 3 . Senat beschränkt schließlich Zustimmung Generalbundesanwalts gemäß § § Verfolgung Taten Strafausspruch nimmt Anordnung Wertersatzverfall Verfolgung Herbeiführung Entscheidung anderen Rechtsfolgen Tat sonst unangemessen erschwert würde . Landgericht hat übersehen Verfallsanordnung § Abs. Satz . V.m . Satz StGB Vorschrift § Abs. Satz StGB entgegensteht Anordnung unterbleiben hat Verletzten Tat Anspruch erwachsen ist Erfüllung Täter Wert Tat Erlangten entziehen würde . Maßgebend ist Rechtsprechung lediglich rechtliche Existenz Anspruchs Frage voraussichtlich auch geltend gemacht wird vgl. Beschluss 1 . Dezember NStZ-RR . Geschädigten abgeurteilten Diebstahlstaten Ansprüche Angeklagten zustehen Grundlage Feststellungen gemäß § 111i Abs. Auffangrechtserwerb Staates bilden können liegt vorliegenden Fall Hand . II . Hinblick geringfügigen Erfolg Rechtsmittels ist geboten Angeklagten Teil Kosten freizustellen Steinberger-Fraunhofer . . Sost-Scheible Franke Bender