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107 lines
937 B

BESCHLUSS
StR
8
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
widerstandsunfähigen
Person
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
dahingehend
klargestellt
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
widerstandsunfähigen
Person
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Beleidigung
schuldig
ist
§
Abs.
Satz
geforderte
rechtliche
Bezeichnung
Straftat
Kennzeichnung
Qualifikation
Urteilsformel
erfordert
vgl.
§
Abs.
Satz
Urteilsformel
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kuckein