BESCHLUSS StR 8 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähigen Person u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch dahingehend klargestellt Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähigen Person § Abs. Abs. Nr. StGB Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Beleidigung schuldig ist § Abs. Satz geforderte rechtliche Bezeichnung Straftat Kennzeichnung Qualifikation Urteilsformel erfordert vgl. § Abs. Satz Urteilsformel ; vgl. auch Meyer-Goßner 51 . Aufl . Rdn . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein