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564 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
StR
28
Juli
Strafsache
Beihilfe
Bandenhandel
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Beihilfe
Fällen
Beihilfe
Fällen
jeweils
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
Urteil
muss
aufgehoben
werden
Landgericht
Beweisantrag
Verletzung
Nemo-tenetur-Grundsatzes
abgelehnt
hat
.
Feststellungen
Landgerichts
baute
Angeklagte
März
zusammen
weiteren
Hilfskräften
Halle
dustriell
ausgestatteten
Cannabis-Plantage
.
Arbeiten
nahmen
insgesamt
etwa
Monat
täglichen
Arbeitszeit
Stunden
Anspruch
.
gleicher
Weise
errichtete
Angeklagte
"
Frühjahr
"
Cannabis-Plantage
Keller
sodann
"
Zeit
Mai
"
mindestens
Ernten
erzielt
wurden
.
Angeklagte
Tatvorwurfs
Oktober
festgenommen
worden
war
seither
Untersuchungshaft
befand
beantragte
Hauptverhandlungstermin
6
.
August
wohnenden
Bruder
S.
Zeugen
vernehmen
Behauptung
Angeklagte
habe
"
Mai
"
"
Zeit
März
durchgehend
12.4.2005
"
täglich
Bruder
aufgehalten
sei
dort
durchgehend
Aushilfe
landwirtschaftlichem
Betrieb
beschäftigt
gewesen
habe
dort
gearbeitet
übernachtet
Tag
tatrelevanten
Zeiträume
verlassen
.
Landgericht
hat
Beweisantrag
abgelehnt
Vernehmung
Bruders
Angeklagten
Erforschung
Wahrheit
geboten
hielt
.
Begründung
hat
näherer
Darstellung
Aussagen
gehörten
Zeugen
ausgeführt
bisherigen
Ergebnis
Beweisaufnahme
sprächen
Indizien
Täterschaft
Angeklagten
;
Aussage
Bruders
könnte
Umständen
Einfluss
Überzeugungsbildung
Kammer
haben
käme
"
Beweiswert
"
.
"
Kammer
ist
nämlich
überzeugt
:
Träfen
Beweis
gestellten
Behauptungen
tatsächlich
so
wären
Angeklagten
Verteidiger
Beweisantrag
früher
Verfahren
eingeführt
worden
.
gilt
umso
Angeklagte
nun
Monaten
inhaftiert
ist
.
Angeklagte
hat
Haftprüfungsantrag
Haftbeschwerde
Haftentlassung
erreichen
wollen
aber
Zeitpunkt
Bruder
Alibizeugen
benannt
.
angeblich
entscheidende
Entlastungsbeweis
erst
jetzigen
Verfahrensstadium
vorgebracht
worden
ist
spricht
mithin
wesentlich
.
"
Ablehnung
Beweisantrags
beanstandet
Revision
Recht
ermessensfehlerhaft
.
Entscheidung
Vernehmung
Auslandszeugen
Erforschung
Wahrheit
erforderlich
war
§
Abs.
Satz
durfte
Landgericht
nur
Erwägungen
anstellen
auch
Rahmen
Würdigung
erhobener
Beweise
rechtlich
zulässig
gewesen
wären
.
freie
richterliche
Beweiswürdigung
§
findet
indes
Grenze
Recht
Menschen
Willen
Überführung
beitragen
müssen
Grundsatz
"
tenetur
ipsum
prodere
"
.
ist
Angeklagter
Strafverfahren
grundsätzlich
verpflichtet
aktiv
Sachaufklärung
beizutragen
.
So
steht
frei
Beschuldigung
äußern
Sache
auszusagen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StPO
.
Macht
Aussageverweigerungsrecht
umfassend
Gebrauch
so
ist
allgemein
anerkannt
nachteiligen
Schlüsse
gezogen
werden
dürfen
BGHSt
w.
.
Hiergegen
hat
Landgericht
verstoßen
.
Angeklagte
hatte
Verfahren
Sache
eingelassen
.
hat
lediglich
Verkündung
Haftbefehls
behauptet
unschuldig
sein
.
Hierin
ist
Teileinlassung
Beweiswürdigung
zugänglich
gewesen
wäre
vgl.
BGHSt
sehen
BGHSt
365
;
302
;
NStZ
.
Landgericht
Zeitpunkt
Alibibehauptung
Würdigung
"
wesentlich
"
herausgestellt
hat
kann
Senat
ausschließen
Urteil
rechtsfehlerhaften
Ablehnung
Beweisantrags
beruht
.
2
.
Rüge
Angeklagten
sei
Fall
"
weiterhin
Angaben
Sache
macht
"
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
zugesichert
worden
Verhängung
fünfjährigen
Freiheitsstrafe
Grundsatz
fairer
Verfahrensgestaltung
verletzt
worden
sei
kommt
mehr
.
Senat
sieht
jedoch
Hinweis
Rüge
Erfolg
geblieben
wäre
.
ist
bereits
erwiesen
Gericht
Angeklagten
Höchststrafe
Fall
weiteren
Schweigens
zugesagt
hat
.
Behauptung
Revision
findet
Protokoll
Hauptverhandlung
vgl.
NStZ
342
;
noch
dienstlichen
Erklärungen
Berufsrichter
7
.
Januar
vgl.
NStZ-RR
Bestätigung
.
hatte
Verteidiger
ersten
Sitzungstag
Hauptverhandlung
"
Rechtsgespräch
erbeten
Strafkammer
angekündigt
hatte
Fall
glaubhaften
Geständnisses
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
überschreiten
.
Fall
Überführung
Angeklagten
Geständnis
war
Strafe
Jahren
Monaten
prognostiziert
worden
.
dienstlichen
Erklärungen
Strafe
"
Aussicht
gestellt
"
worden
entsprechendes
"
Angebot
"
gemacht
worden
ist
ergibt
"
Zusage
"
.
wäre
zulässig
auch
sinnvoll
gewesen
Angeklagten
Höchststrafe
zuzusagen
allein
Fall
weiterhin
Tatvorwurf
schweigt
.
Pfister
Sost-Scheible