BESCHLUSS StR 28 Juli Strafsache Beihilfe Bandenhandel Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Beihilfe Fällen Beihilfe Fällen jeweils bandenmäßigen Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision hat Verfahrensrüge Erfolg . 1 . Urteil muss aufgehoben werden Landgericht Beweisantrag Verletzung Nemo-tenetur-Grundsatzes abgelehnt hat . Feststellungen Landgerichts baute Angeklagte März zusammen weiteren Hilfskräften Halle dustriell ausgestatteten Cannabis-Plantage . Arbeiten nahmen insgesamt etwa Monat täglichen Arbeitszeit Stunden Anspruch . gleicher Weise errichtete Angeklagte " Frühjahr " Cannabis-Plantage Keller sodann " Zeit Mai " mindestens Ernten erzielt wurden . Angeklagte Tatvorwurfs Oktober festgenommen worden war seither Untersuchungshaft befand beantragte Hauptverhandlungstermin 6 . August wohnenden Bruder S. Zeugen vernehmen Behauptung Angeklagte habe " Mai " " Zeit März durchgehend 12.4.2005 " täglich Bruder aufgehalten sei dort durchgehend Aushilfe landwirtschaftlichem Betrieb beschäftigt gewesen habe dort gearbeitet übernachtet Tag tatrelevanten Zeiträume verlassen . Landgericht hat Beweisantrag abgelehnt Vernehmung Bruders Angeklagten Erforschung Wahrheit geboten hielt . Begründung hat näherer Darstellung Aussagen gehörten Zeugen ausgeführt bisherigen Ergebnis Beweisaufnahme sprächen Indizien Täterschaft Angeklagten ; Aussage Bruders könnte Umständen Einfluss Überzeugungsbildung Kammer haben käme " Beweiswert " . " Kammer ist nämlich überzeugt : Träfen Beweis gestellten Behauptungen tatsächlich so wären Angeklagten Verteidiger Beweisantrag früher Verfahren eingeführt worden . gilt umso Angeklagte … nun Monaten inhaftiert ist . Angeklagte hat Haftprüfungsantrag Haftbeschwerde Haftentlassung erreichen wollen aber Zeitpunkt Bruder Alibizeugen benannt . angeblich entscheidende Entlastungsbeweis erst jetzigen Verfahrensstadium vorgebracht worden ist spricht mithin wesentlich . " Ablehnung Beweisantrags beanstandet Revision Recht ermessensfehlerhaft . Entscheidung Vernehmung Auslandszeugen Erforschung Wahrheit erforderlich war § Abs. Satz durfte Landgericht nur Erwägungen anstellen auch Rahmen Würdigung erhobener Beweise rechtlich zulässig gewesen wären . freie richterliche Beweiswürdigung § findet indes Grenze Recht Menschen Willen Überführung beitragen müssen Grundsatz " tenetur ipsum prodere " . ist Angeklagter Strafverfahren grundsätzlich verpflichtet aktiv Sachaufklärung beizutragen . So steht frei Beschuldigung äußern Sache auszusagen § Abs. Satz § Abs. Satz StPO . Macht Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch so ist allgemein anerkannt nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen BGHSt w. . Hiergegen hat Landgericht verstoßen . Angeklagte hatte Verfahren Sache eingelassen . hat lediglich Verkündung Haftbefehls behauptet unschuldig sein . Hierin ist Teileinlassung Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre vgl. BGHSt sehen BGHSt 365 ; 302 ; NStZ . Landgericht Zeitpunkt Alibibehauptung Würdigung " wesentlich " herausgestellt hat kann Senat ausschließen Urteil rechtsfehlerhaften Ablehnung Beweisantrags beruht . 2 . Rüge Angeklagten sei Fall " weiterhin Angaben Sache macht " Freiheitsstrafe Jahren Monaten zugesichert worden Verhängung fünfjährigen Freiheitsstrafe Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung verletzt worden sei kommt mehr . Senat sieht jedoch Hinweis Rüge Erfolg geblieben wäre . ist bereits erwiesen Gericht Angeklagten Höchststrafe Fall weiteren Schweigens zugesagt hat . Behauptung Revision findet Protokoll Hauptverhandlung vgl. NStZ 342 ; noch dienstlichen Erklärungen Berufsrichter 7 . Januar vgl. NStZ-RR Bestätigung . hatte Verteidiger ersten Sitzungstag Hauptverhandlung " Rechtsgespräch erbeten Strafkammer angekündigt hatte Fall glaubhaften Geständnisses Freiheitsstrafe Jahren Monaten überschreiten . Fall Überführung Angeklagten Geständnis war Strafe Jahren Monaten prognostiziert worden . dienstlichen Erklärungen Strafe " Aussicht gestellt " worden entsprechendes " Angebot " gemacht worden ist ergibt " Zusage " . wäre zulässig auch sinnvoll gewesen Angeklagten Höchststrafe zuzusagen allein Fall weiterhin Tatvorwurf schweigt . Pfister Sost-Scheible