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757 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
5
.
April
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
5
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
ging
Angeklagte
frühen
Morgen
1
.
Juni
Uhr
Fuß
Richtung
Wohnung
überholte
angetrunkenen
Zeugen
angesprochen
wurde
.
war
wütend
reagierte
gereizt
sagte
Mann
solle
Ruhe
lassen
.
kam
Kontrahenten
Wortwechsel
gegenseitigen
Beleidigungen
.
Zeuge
zutrat
zog
Angeklagte
Annahme
werde
geschlagen
Taschenmesser
ca.
langen
Klinge
.
Erwartung
bedrängte
Zeuge
.
entwickelte
Handgemenge
Kopfhörer
MP3Players
zerstört
wurden
überwiegend
oberflächliche
Schnittverletzung
linken
Unterarmseite
erlitt
.
Anschließend
nahm
Angeklagte
Boden
gefallene
Mobiltelefon
Zeugen
erklärte
werde
erst
herausgeben
zerstörten
Kopfhörer
Schadensersatz
leiste
.
Dann
setzte
Weg
Hause
.
Zeuge
folgte
Angeklagten
verlangte
wieder
Herausgabe
Mobiltelefons
.
Angeklagte
erwiderte
bekomme
nur
Schaden
ersetze
.
Kontrahenten
erwogen
auch
nahe
gelegenen
Polizeistation
gehen
.
Angeklagte
drehte
immer
wieder
zeigte
Messer
Abstand
halten
.
Haus
wohnte
trat
Zeuge
versuchte
Messer
Hand
treten
Mobiltelefon
wieder
bringen
können
.
entwickelte
Auseinandersetzung
Zeuge
Angeklagten
Verletzung
Gesicht
zufügte
.
stach
schließlich
Taschenmesser
Brust
Zeugen
potentiell
lebensgefährliche
Verletzung
erlitt
.
Stich
warf
Angeklagte
Messer
lief
Geschädigten
verfolgt
Wohnung
.
Begehung
Tat
war
Mischintoxikation
Alkohol
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
maximal
Cannabis
Zusammenwirken
akzentuierten
Persönlichkeitszügen
Steuerungsfähigkeit
erheblich
eingeschränkt
.
Landgericht
hat
bedingten
Tötungsvorsatz
direkten
Körperverletzungsvorsatz
bejaht
.
ist
ausgegangen
geklagte
unbeendeten
Versuch
Totschlags
strafbefreiender
Wirkung
zurückgetreten
ist
.
2
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Landgericht
hat
geprüft
Messerstich
Notwehr
gerechtfertigt
war
Angeklagte
Schuld
handelte
.
bestand
festgestellten
Sachverhalt
indes
.
Einzelnen
:
Wegnahme
Mobiltelefons
Angeklagte
kann
möglicherweise
Selbsthilfe
gemäß
§
vgl.
Voraussetzungen
Einzelnen
Staudinger/Repgen
.
§
.
.
.
.
.
;
StGB
12
.
Aufl
.
§
.
f.
gerechtfertigt
gewesen
sein
.
handelt
u.a.
Zwecke
Selbsthilfe
Sache
wegnimmt
widerrechtlich
obrigkeitliche
Hilfe
rechtzeitig
erlangen
ist
sofortiges
Einschreiten
Gefahr
besteht
Verwirklichung
Anspruchs
vereitelt
wesentlich
erschwert
wird
.
Schaden
zugefügt
worden
ist
kann
grundsätzlich
unbekannten
Schadensverursacher
verlangen
eventuellen
gerichtlichen
Klärung
Schadensersatzanspruches
Personalien
bekannt
geben
.
Sicherung
Anspruchs
steht
Voraussetzungen
§
Festnahmerecht
Gefahr
besteht
Feststellung
Personalien
Flucht
entziehen
will
.
Identifizierung
fluchtverdächtigen
Schuldners
Namen
ladungsfähiger
Anschrift
ermöglichen
Festnahme
vermeiden
darf
Geschädigte
grundsätzlich
Wege
Selbsthilfe
Schuldner
gehörende
Sache
wegnehmen
Staudinger/Repgen
aaO
§
.
.
1
;
Soergel/Wolf
13
.
Aufl
.
.
.
Grundlage
Feststellungen
liegt
Angeklagten
objektiv
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Zeugen
zustand
.
war
Angeklagte
losgegangen
hatte
Willen
Handgemenge
verwickelt
Kopfhörer
MP3-Players
zerstört
wurde
.
nahm
Angeklagte
Mobiltelefon
Äußerungen
ergibt
Schadensersatz
erlangen
.
Sofortige
obrigkeitliche
Hilfe
Polizei
war
jedenfalls
Zeitpunkt
Wegnahme
Mobiltelefons
erreichen
Gefahr
bestand
Zeuge
alsbald
entfernte
Schadensersatzanspruch
durchgesetzt
werden
konnte
.
Sollte
Angeklagte
Mobiltelefon
erlaubte
Selbsthilfe
genommen
haben
so
könnte
gesetzte
Messerstich
möglicherweise
Notwehr
§
StGB
gerechtfertigt
gewesen
sein
.
Wegnahme
Sache
Wege
erlaubter
Selbsthilfe
ist
rechtmäßig
sodass
Notwehrrecht
besteht
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
;
Soergel/Wolf
aaO
§
.
24
;
Palandt/Ellenberger
.
Aufl
.
.
.
Insbesondere
stellt
Gesetz
Wegnahme
gestattet
verbotene
Eigenmacht
§
Abs.
.
Falle
erlaubter
Selbsthilfe
Schuldner
verpflichtet
ist
Selbsthilfehandlung
hinzunehmen
könnte
Versuch
Zeugen
Angeklagten
Mobiltelefon
Gewalt
wieder
abzunehmen
gegenwärtiger
rechtswidriger
Angriff
gewesen
sein
Rahmen
Erforderlichen
Gebotenen
verteidigen
durfte
HansOLG
Urteil
14
.
April
;
Staudinger/Repgen
aaO
§
.
38
;
Soergel/Wolf
aaO
§
.
.
Selbst
Verhalten
Angeklagten
Notwehr
gerechtfertigt
gewesen
sein
sollte
könnte
irrig
tatsächlichen
Voraussetzungen
Notwehrsituation
ausgegangen
sein
vgl.
Fischer
aaO
§
.
f.
Verbotsirrtums
vgl.
Fischer
aaO
§
.
unterlegen
intensiven
Notwehrexzesses
§
StGB
Schuld
gehandelt
haben
.
dargestellten
Möglichkeiten
vorliegend
Betracht
kommt
kann
Senat
bisherigen
Feststellungen
beurteilen
.
sind
objektiver
auch
subjektiver
Hinsicht
lückenhaft
sodass
rechtliche
Bewertung
gesicherten
Tatsachengrundlage
verwehrt
ist
.
zunächst
berechtigte
Selbsthilfe
könnte
etwa
objektiv
unerlaubt
geworden
sein
Angeklagte
unverzüglich
nahe
gelegenen
Polizeistation
gegangen
ist
Hilfe
Polizei
Personalien
Zeugen
festzustellen
.
Gründen
hat
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Angeklagte
Einsatz
Messers
unbewaffneten
Zeugen
zuvor
mehrmals
angedroht
hatte
fehlt
jedenfalls
vorneherein
Erforderlichkeit
Verteidigung
.
3
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
allein
Kenntnis
Täters
Lebensgefährlichkeit
Handlung
Weiteres
billigende
Inkaufnahme
Todes
geschlossen
werden
kann
.
Vielmehr
ist
Abgrenzung
bewussten
Fahrlässigkeit
umfassende
Würdigung
objektiven
subjektiven
Tatumstände
erforderlich
.
regelmäßig
hohen
Hemmschwelle
Tötung
sind
auch
konkrete
Angriffsweise
Tatsituation
psychische
Verfassung
Täters
Motivation
Beweiswürdigung
einzubeziehen
vgl.
Beschluss
7
November
StR
StGB
§
Abs.
Vorsatz
bedingter
;
Beschluss
8
.
Mai
StR
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
;
Fischer
aaO
.
.
.
Pfister
Lienen
RiBGH
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.