BESCHLUSS 5 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 5 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte allgemeine Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen ging Angeklagte frühen Morgen 1 . Juni Uhr Fuß Richtung Wohnung überholte angetrunkenen Zeugen angesprochen wurde . war wütend reagierte gereizt sagte Mann solle Ruhe lassen . kam Kontrahenten Wortwechsel gegenseitigen Beleidigungen . Zeuge zutrat zog Angeklagte Annahme werde geschlagen Taschenmesser ca. langen Klinge . Erwartung bedrängte Zeuge . entwickelte Handgemenge Kopfhörer MP3Players zerstört wurden überwiegend oberflächliche Schnittverletzung linken Unterarmseite erlitt . Anschließend nahm Angeklagte Boden gefallene Mobiltelefon Zeugen erklärte werde erst herausgeben zerstörten Kopfhörer Schadensersatz leiste . Dann setzte Weg Hause . Zeuge folgte Angeklagten verlangte wieder Herausgabe Mobiltelefons . Angeklagte erwiderte bekomme nur Schaden ersetze . Kontrahenten erwogen auch nahe gelegenen Polizeistation gehen . Angeklagte drehte immer wieder zeigte Messer Abstand halten . Haus wohnte trat Zeuge versuchte Messer Hand treten Mobiltelefon wieder bringen können . entwickelte Auseinandersetzung Zeuge Angeklagten Verletzung Gesicht zufügte . stach schließlich Taschenmesser Brust Zeugen potentiell lebensgefährliche Verletzung erlitt . Stich warf Angeklagte Messer lief Geschädigten verfolgt Wohnung . Begehung Tat war Mischintoxikation Alkohol Blutalkoholkonzentration Tatzeit maximal ‰ Cannabis Zusammenwirken akzentuierten Persönlichkeitszügen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt . Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz direkten Körperverletzungsvorsatz bejaht . ist ausgegangen geklagte unbeendeten Versuch Totschlags strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist . 2 . getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB . Landgericht hat geprüft Messerstich Notwehr gerechtfertigt war Angeklagte Schuld handelte . bestand festgestellten Sachverhalt indes . Einzelnen : Wegnahme Mobiltelefons Angeklagte kann möglicherweise Selbsthilfe gemäß § vgl. Voraussetzungen Einzelnen Staudinger/Repgen . § . . . . . ; StGB 12 . Aufl . § . f. gerechtfertigt gewesen sein . handelt u.a. Zwecke Selbsthilfe Sache wegnimmt widerrechtlich obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erlangen ist sofortiges Einschreiten Gefahr besteht Verwirklichung Anspruchs vereitelt wesentlich erschwert wird . Schaden zugefügt worden ist kann grundsätzlich unbekannten Schadensverursacher verlangen eventuellen gerichtlichen Klärung Schadensersatzanspruches Personalien bekannt geben . Sicherung Anspruchs steht Voraussetzungen § Festnahmerecht Gefahr besteht Feststellung Personalien Flucht entziehen will . Identifizierung fluchtverdächtigen Schuldners Namen ladungsfähiger Anschrift ermöglichen Festnahme vermeiden darf Geschädigte grundsätzlich Wege Selbsthilfe Schuldner gehörende Sache wegnehmen Staudinger/Repgen aaO § . . 1 ; Soergel/Wolf 13 . Aufl . . . Grundlage Feststellungen liegt Angeklagten objektiv Schadensersatzanspruch § Abs. Zeugen zustand . war Angeklagte losgegangen hatte Willen Handgemenge verwickelt Kopfhörer MP3-Players zerstört wurde . nahm Angeklagte Mobiltelefon Äußerungen ergibt Schadensersatz erlangen . Sofortige obrigkeitliche Hilfe Polizei war jedenfalls Zeitpunkt Wegnahme Mobiltelefons erreichen Gefahr bestand Zeuge alsbald entfernte Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden konnte . Sollte Angeklagte Mobiltelefon erlaubte Selbsthilfe genommen haben so könnte gesetzte Messerstich möglicherweise Notwehr § StGB gerechtfertigt gewesen sein . Wegnahme Sache Wege erlaubter Selbsthilfe ist rechtmäßig sodass Notwehrrecht besteht Fischer StGB 58 . Aufl . . ; Soergel/Wolf aaO § . 24 ; Palandt/Ellenberger . Aufl . . . Insbesondere stellt Gesetz Wegnahme gestattet verbotene Eigenmacht § Abs. . Falle erlaubter Selbsthilfe Schuldner verpflichtet ist Selbsthilfehandlung hinzunehmen könnte Versuch Zeugen Angeklagten Mobiltelefon Gewalt wieder abzunehmen gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gewesen sein Rahmen Erforderlichen Gebotenen verteidigen durfte HansOLG Urteil 14 . April ; Staudinger/Repgen aaO § . 38 ; Soergel/Wolf aaO § . . Selbst Verhalten Angeklagten Notwehr gerechtfertigt gewesen sein sollte könnte irrig tatsächlichen Voraussetzungen Notwehrsituation ausgegangen sein vgl. Fischer aaO § . f. Verbotsirrtums vgl. Fischer aaO § . unterlegen intensiven Notwehrexzesses § StGB Schuld gehandelt haben . dargestellten Möglichkeiten vorliegend Betracht kommt kann Senat bisherigen Feststellungen beurteilen . sind objektiver auch subjektiver Hinsicht lückenhaft sodass rechtliche Bewertung gesicherten Tatsachengrundlage verwehrt ist . zunächst berechtigte Selbsthilfe könnte etwa objektiv unerlaubt geworden sein Angeklagte unverzüglich nahe gelegenen Polizeistation gegangen ist Hilfe Polizei Personalien Zeugen festzustellen . Gründen hat lässt Urteilsgründen entnehmen . Angeklagte Einsatz Messers unbewaffneten Zeugen zuvor mehrmals angedroht hatte fehlt jedenfalls vorneherein Erforderlichkeit Verteidigung . 3 . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . neue Hauptverhandlung weist Senat allein Kenntnis Täters Lebensgefährlichkeit Handlung Weiteres billigende Inkaufnahme Todes geschlossen werden kann . Vielmehr ist Abgrenzung bewussten Fahrlässigkeit umfassende Würdigung objektiven subjektiven Tatumstände erforderlich . regelmäßig hohen Hemmschwelle Tötung sind auch konkrete Angriffsweise Tatsituation psychische Verfassung Täters Motivation Beweiswürdigung einzubeziehen vgl. Beschluss 7 November StR StGB § Abs. Vorsatz bedingter ; Beschluss 8 . Mai StR StGB Abs. Vorsatz bedingter ; Fischer aaO . . . Pfister Lienen RiBGH befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .