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350 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
11
.
März
Strafsache
versuchter
Nötigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
11
.
März
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Beschluß
Landgerichts
17
.
Dezember
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
.
September
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
zeichnete
Urteil
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
Verwendens
Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Gesamtstrafe
Jahren
Monaten
zugrunde
liegende
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Urteil
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
gung
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
11
.
Oktober
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
Verwendens
Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen
Einzelfreiheitsstrafe
Monate
gefährlicher
Körperverletzung
Einzelfreiheitsstrafe
Jahre
Einbeziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
Strafbefehl
Amtsgerichts
18
.
März
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
sachlich-rechtlichen
Beanstandungen
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußtenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
hat
Verwerfung
Revision
gemäß
Abs.
Landgericht
ausgeführt
:
"
Urteil
wurde
Verteidiger
Angeklagten
rechtzeitiger
Einlegung
Revision
14
November
zugestellt
.
15
.
Dezember
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Aufhebung
Urteils
beantragt
Rechtsmittel
Verfahrensrüge
allgemeinen
Sachrüge
begründet
.
Landgericht
hat
Revision
Angeklagten
17
.
Dezember
Begründung
unzulässig
verworfen
Revisionsbegründungsschrift
sei
Frist
§
Abs.
angebracht
worden
.
Hiergegen
hat
23
.
Dezember
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
Entscheidung
Revisionsgerichts
angetragen
.
Antrag
ist
zulässig
führt
Aufhebung
Verwerfungsbeschlusses
.
Revisionsbegründung
ist
Frist
§
Abs.
StPO
Gericht
eingegangen
.
reguläre
Ende
Revisionsbegründungsfrist
wäre
Sonntag
nämlich
14
.
Dezember
gefallen
.
Frist
endete
erst
Ablauf
folgenden
Werktags
vgl.
§
Abs.
.
"
tritt
Senat
.
2
.
Senat
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Verfahren
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Verwendens
Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen
verurteilt
worden
ist
.
Urteilsfeststellungen
läßt
erforderlichen
Sicherheit
entnehmen
Tatbestandsmerkmal
"
öffentlich
"
vorliegt
.
Einstellung
führt
entsprechenden
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
insoweit
verhängten
Einzelstrafe
.
mußte
auch
Ausspruch
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
werden
.
Pfister