BESCHLUSS 11 . März Strafsache versuchter Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 3 . Antrag 11 . März gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Beschluß Landgerichts 17 . Dezember Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . September unzulässig verworfen worden ist wird aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten zeichnete Urteil wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Gesamtstrafe Jahren Monaten zugrunde liegende Schuldspruch geändert Angeklagte gefährlichen Körperverletzung schuldig ist ; Urteil Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter gung Einbeziehung Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts 11 . Oktober Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Einzelfreiheitsstrafe Monate gefährlicher Körperverletzung Einzelfreiheitsstrafe Jahre Einbeziehung Geldstrafe Tagessätzen je Euro Strafbefehl Amtsgerichts 18 . März weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte sachlich-rechtlichen Beanstandungen . Rechtsmittel hat Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Generalbundesanwalt hat Verwerfung Revision gemäß Abs. Landgericht ausgeführt : " Urteil wurde Verteidiger Angeklagten rechtzeitiger Einlegung Revision 14 November zugestellt . 15 . Dezember Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat Aufhebung Urteils beantragt Rechtsmittel Verfahrensrüge allgemeinen Sachrüge begründet . Landgericht hat Revision Angeklagten 17 . Dezember Begründung unzulässig verworfen Revisionsbegründungsschrift sei Frist § Abs. angebracht worden . Hiergegen hat 23 . Dezember Gericht eingegangenen Schriftsatz Entscheidung Revisionsgerichts angetragen . Antrag ist zulässig führt Aufhebung Verwerfungsbeschlusses . Revisionsbegründung ist Frist § Abs. StPO Gericht eingegangen . reguläre Ende Revisionsbegründungsfrist wäre Sonntag nämlich 14 . Dezember gefallen . Frist endete erst Ablauf folgenden Werktags vgl. § Abs. . " tritt Senat . 2 . Senat hat Antrag Generalbundesanwalts Verfahren gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist . Urteilsfeststellungen läßt erforderlichen Sicherheit entnehmen Tatbestandsmerkmal " öffentlich " vorliegt . Einstellung führt entsprechenden Änderung Schuldspruchs Wegfall insoweit verhängten Einzelstrafe . mußte auch Ausspruch zweite Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden . Pfister